S. 166 / Nr. 39 Strafgesetzbuch (d)

BGE 75 IV 166

39. Urteil des Kassationshofes vom 23. Dezember 1949 i. S. Koch gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.


Seite: 166
Regeste:
Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB.
Unterzeichnung eines Mietvertrages über ein Automobil mit dem Namen eines
andern ist Fälschen, nicht Falschbeurkundung. Absicht, sich einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Art. 251 ch. 1 CP.
Celui qui signe un contrat de location d'une automobile en apposant le nom
d'un tiers commet un faux; il ne s'agit pas d'une fausse constatation dans un
titre,. Dessein de se procurer un avantage illicite.
Art. 251, cifra J, CP.
Chi firma un contratto di locazione d'un'automobile apponendo il nome d'un
terzo commette un falso; non si tratta d'una falsa attestazione in un atto.
Scopo di procacciare a sè un indebito profitto.

A. - Koch war kaufmännischer Angestellter der « Zentrumgarage » in Wädenswil.
Einige Tage vor dem 12. Oktober 1946 telephonierte er an die Garage Pellizzola
in Zürich, gab fälschlicherweise an, dass er es im Auftrage der Zentrumgarage
tue, und fragte, ob ein Wagen zu mieten sei. Am 12. Oktober 1946 entwendete er
dem Garagechef der Zentrumgarage, K. Riederer, aus dessen Rocktasche den
Führerausweis. Darauf sprach er in weissem Arbeitskleid in der Garage
Pellizzola vor, gab sich mittelst des Führerausweises als Riederer aus,
mietete im Namen der Zentrumgarage ein Automobil und unterschrieb den
Mietvertrag « p. Central Garage Wädenswil K. Riederer,».
Am gleichen und am folgenden Tage fuhr Koch, der selber keinen Führerausweis
besass, mit dem gemieteten Wagen in Zürich und Umgebung herum. Am 13. Oktober
stiess er infolge übersetzter Geschwindigkeit mit einem anderen Automobil
zusammen, wobei der von ihm geführte Wagen sich überschlug und verbrannte.
B. - Am 15. Februar 1949 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Koch
wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB und
wegen

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fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

StGB zu drei Monaten Gefängnis. Es nahm an, der Mietvertrag mit der falschen
Unterschrift sei nach dem Willen des Angeklagten dazu bestimmt gewesen, dem
Vermieter zu beweisen, dass Mieter der Inhaber der « Zentrumgarage », sei.
Darin liege eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung. Der gefälschte
Mietvertrag sei deshalb Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
und Art.
251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
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StGB.
C. - Koch führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil sei
aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es ihn von
der Anklage der Urkundenfälschung freispreche und bloss wegen fahrlässiger
Störung des öffentlichen Verkehrs verurteile. Er bestreitet, dass er sich mit
dem Mietvertrag einen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB
verschafft habe und dass in der falschen Unterschrift eine Falschbeurkundung
im Sinne von Absatz 2 liege; auch sei die falsche Unterschrift für die
Erreichung des vom Beschwerdeführer angestrebten Erfolges nicht kausal gewesen
und habe nach seiner Absicht gar nicht kausal sein können.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält die Beschwerde für
unbegründet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht die Annahme der Vorinstanz, der
Mietvertrag mit der falschen Unterschrift sei nach seinem Willen dazu bestimmt
gewesen, dem Vermieter zu beweisen, Mieter sei der Inhaber der Zentrumgarage,
nicht der Beschwerdeführer. Diese Tatsache vorgetäuscht hat der
Beschwerdeführer bei Pellizzola, indem er einige Tage vorher angeblich im
Namen der Zentrumgarage wegen der Miete eines Wagens telephonierte, dann am
12. Oktober in einem weissen Arbeitskleid in der Garage erschien und sich
mittelst des entwendeten Führerausweises als Riederer ausgab. Der schriftliche
Mietvertrag sollte nur dem Beweise der

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mündlichen Abmachung dienen, bei der Pellizzola auf Grund der erwähnten
Machenschaften des Beschwerdeführers bereits voraussetzte, dieser sei der mit
einem Fahrzeugausweis versehene Chef der « Zentrumgarage », Riederer. Hätte
Pellizzola das nicht schon vorausgesetzt, so hätte er sich, wie die Vorinstanz
anderorts selber annimmt, auf das Geschäft gar nicht eingelassen.
Dass die falsche Unterschrift als Beweis für die Identität des
Unterzeichnenden mit Riederer dienen sollte, ist jedoch für die Anwendbarkeit
des Art. 251 nicht notwendig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach
eine schriftliche Lüge Strafe nach Art. 251 nur dann nach sich zieht, wenn die
Schrift dazu bestimmt oder geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu
beweisen (BGE 72 IV 71, 139; 73 IV 50, 109), bezieht sich nur auf den Fall der
Falschbeurkundung. Bei dieser ist der in der Urkunde genannte Aussteller
identisch mit dem wirklichen Aussteller, aber andere durch die Schrift
ausgedrückte Tatsachen sind erlogen. Art. 251 Ziff. 1 stellt jedoch nicht nur
die Falschbeurkundung unter Strafe, sondern in erster Linie auch die
Urkundenfälschung im engeren Sinne (materielle Fälschung). Eine solche begeht,
wer eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift versieht, um den Schein zu
erwecken, die mit der Unterschrift bezeichnete Person habe unterschrieben. Wer
das tut, täuscht damit vor, die Urkunde stamme von einer Person, von der sie
in Wirklichkeit nicht stammt. Voraussetzung ist in einem solchen Falle nur,
dass das mit der falschen Unterschrift versehene Schriftstück eine Urkunde im
Sinne von Art. 110 Ziff. 5, d. h. dazu bestimmt oder geeignet sei, eine
Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das ist, was der
Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, bei einem schriftlichen Mietvertrag
der Fall; er soll den Inhalt der getroffenen Abmachung beweisen. Damit steht
objektiv die Urkundenfälschung fest. Dass die falsche Unterschrift überdies
eine Falschbeurkundung in sich schliesse, ist nicht nötig.

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2.- Nach der den Kassationshof bindenden Feststellung des Obergerichts hätte
Pellizzola dem Beschwerdeführer kein Automobil vermietet, wenn letzterer mit
seinem richtigen Namen aufgetreten wäre. Somit hat der Beschwerdeführer die
Unterschrift auf dem Vertrage in der Absicht gefälscht, sich dadurch einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1). Der Vorteil
bestand darin, einen Wagen zum Gebrauche zu erhalten. Ob das ein
vermögensrechtlicher Vorteil war, kann dahingestellt bleiben, denn nach der
Rechtsprechung genügt jeder Vorteil (BGE 74 IV 56). Einem solchen auf Seite
des Beschwerdeführers brauchte ein Schaden auf Seite des Vermieters nicht zu
entsprechen, sind doch die beiden Voraussetzungen in Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
alternativ genannt. Auch war die Fälschung nach der Absicht des
Beschwerdeführers kausal für die Erlangung des Vorteils: Der Beschwerdeführer
hat die Unterschrift gefälscht, um Pellizzola dadurch zur Herausgabe des
Wagens zu veranlassen. Unrechtmässig sodann war der Vorteil, weil ihn der
Beschwerdeführer durch Täuschung mit der falschen Unterschrift erlangt hat.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 IV 166
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 23. Dezember 1949
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 IV 166
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 251 Ziff. 1 StGB.Unterzeichnung eines Mietvertrages über ein Automobil mit dem Namen eines...


Gesetzesregister
StGB: 110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
237 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
BGE Register
72-IV-71 • 73-IV-47 • 74-IV-54 • 75-IV-166
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklage • ausgabe • automobil • bundesgericht • fahrzeugausweis • falschbeurkundung • kassationshof • koch • machenschaft • miete • monat • parentel • richtigkeit • schaden • sprache • strafgesetzbuch • störung des öffentlichen verkehrs • tag • unternehmung • unterschrift • verurteilter • verurteilung • vorinstanz • vorteil • weiler • wille