S. 105 / Nr. 23 Strafgesetzbuch(d)

BGE 75 IV 105

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1949 i. S. Bianchi
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.


Seite: 105
Regeste:
Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB. Strafzumessung bei Veruntreuung einer Sache, die dem Täter auf
Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden ist.
Art. 63 CP. Fixation de la peine en cas d'abus de confiance portant sur une
chose vendue à l'auteur par acomptes et sous réserve de propriété.
Art. 63 CP. Commisurazione della pena in caso di appropriazione indebita d'una
cosa che è stata venduta al reo per acconti e con riserva della proprietà.

Aus den Erwägungen:
Das Obergericht erwähnt den « Deliktsbetrag » in den Erwägungen über das
Strafmass nicht. Da es ihn aber bei der Feststellung des Tatbestandes
ausdrücklich auf mindestens Fr. 1116.85, d. h. auf den Wert der Möbel zur Zeit
der Veruntreuung beziffert und den Beschwerdeführer in diesem Umfange schuldig
erklärt, muss angenommen werden, dass es auch die Strafe darnach bemessen hat.
Das ist grundsätzlich auch richtig, denn durch die Grösse des verursachten
Schadens wird bei den Vermögensdelikten in der Regel das Verschulden
mitbeeinflusst, nach dem gemäss Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB die Strafe zu bemessen ist.
Bei Veruntreuung einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache entspricht
der Schaden jedoch nicht notwendig dem Wert der Sache. Gewiss steht das
Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises dem Verkäufer und nur
ihm allein zu. Der Käufer hat jedoch ein Recht, den Kaufvertrag zu erfüllen
und dadurch die Sache in sein Eigentum überzuführen. Eignet er sie sich an,
ehe er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, so schädigt er den Verkäufer nur
Im Umfange des unbezahlten Restes des Kaufpreises, und auch nur in diesem
Umfange bereichert er sich unrechtmässig. Darnach richtet sich sein
Verschulden, denn es ist nicht das gleiche, ob einer eine fremde Sache
veruntreut, auf die er keinerlei Recht hat, oder ob

Seite: 106
er sich eine Sache aneignet, die er gegen Bezahlung eines unter ihrem Werte
liegenden Geldbetrages an sich ziehen dürfte. Das angefochtene Urteil ist
deshalb aufzuheben. Das Obergericht hat die Strafe nach dem Betrage zu
bemessen, den der Beschwerdeführer der Aiutana-Bankgenossenschaft im
Augenblick der Tat für die veruntreuten Möbel noch geschuldet hat, nicht nach
dem Wert, den die Möbel damals hatten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 IV 105
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 07. Juni 1949
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 IV 105
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 63 StGB. Strafzumessung bei Veruntreuung einer Sache, die dem Täter auf Abzahlung unter...


Gesetzesregister
StGB: 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
BGE Register
75-IV-105
Stichwortregister
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