S. 40 / Nr. 11 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 75 III 40

11. Entscheid vom 15. Juni 1949 i.S. Klingler.

Regeste:
Rückzug des Rechtsvorschlages, unverbindlich wegen Täuschung durch den
Gläubiger? In der Schuldbetreibung abgegebene Erklärungen unterstehen nicht
den Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR. Ein Strafurteil kann dagegen als Revisionsgrund
entsprechend Art. 137 lit. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
OG dienen. Einstellung der Betreibung während des
Strafverfahrens, etwa nach Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG?
Retrait de l'opposition. Est-il inopposable au débiteur lorsque ce dernier a
été trompé par le créancier? Les déclarations faites au cours de la poursuite
pour dettes ne sont pas soumises aux art. 23 et suiv. CO. En revanche un
jugement pénal peut être invoqué comme un motif de révision, selon l'art. 137
lettre a OJ. La poursuite est-elle suspendue durant la procédure pénale,
éventuellement en vertu du l'art. 36 LP?
Ritiro dell'opposizione. Non può essere opposto al debitore quando egli è
stato ingannato dal creditore? Le dechiarazioni fatte nel corso
dell'esecuzione per debili non soggiacciono agli art. 23 e seg. CO. Una
sentenza penale può essere invece invocata

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come un motivo di revisione secondo l'art. 137
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
, lett. a OG. L'esecuzione ò
sospesa durante la procedura pollale, eventualmente in virtù dell'art. 36 LEF?

A. ­ Der Rekurrent wurde auf Grund eines Retentionsverzeichnisses für
Pachtzins betrieben. Er erhob gegen den ihm am 2. Dezember 1948 zugestellten
Zahlungsbefehl am 6. gl. M. Rechtsvorschlag, der dem Gläubiger mitgeteilt
wurde. Infolge von Verhandlungen mit dem Gläubiger übergab er diesem eine an
das Betreibungsamt adressierte Erklärung, er ziehe den Rechtsvorschlag zurück.
Der Gläubiger sandte diese Erklärung an das Amt, das sie am 14. Dezember
erhielt. Noch am gleichen Tage, jedoch etwas später, telephonierte der
Schuldner dem Amt (und bestätigte es dann auch schriftlich), er halte den
Rechtsvorschlag aufrecht.
B. ­ Das Betreibungsamt ging davon aus, der Gläubiger wisse nichts vom Rückzug
des Rechtsvorschlages und vom Widerruf dieses Rückzuges. Als es dann aber die
Retention als hinfällig erklären wollte, weil der Gläubiger binnen zehn Tagen
seit Mitteilung des Rechtsvorschlages nichts zu dessen Beseitigung unternommen
habe, beschwerte sich der Gläubiger mit Hinweis auf den Rückzug des
Rechtsvorschlages.
C. ­ Beide kantonalen Instanzen schützten den Standpunkt des Gläubigers, dass
der Rückzug des Rechtsvorschlages zu beachten und die Widerrufserklärung, weil
dem Amt erst später zugekommen, unwirksam sei.
D. ­ Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner daran fest, dass der
Gläubiger sich den Rückzug des Rechtsvorschlages durch (unerfüllte)
Versprechen erschlichen habe (nämlich, laut der in kantonaler Instanz
vorgebrachten Begründung, durch das Versprechen, dem Schuldner für eine
Prozesskaution Bürgschaft zu leisten). Der Rechtsvorschlag sei daher aufrecht
geblieben und das Retentionsverzeichnis mangels rechtzeitiger Prosequierung
ausser Kraft getreten, die Beschwerde des Gläubigers also unbegründet.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Mit Recht pocht der Schuldner nicht mehr auf den Widerruf der
Rückzugserklärung. War doch diese dem Amte vor dem Widerruf zugekommen und zur
Kenntnis gelangt (BGE 62 III 125). Dagegen will er die Rückzugserklärung nicht
als rechtsverbindlich gelten lassen, weil der Gläubiger ihn dazu durch
absichtliche Täuschung verleitet habe. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob
sich eine Parteierklärung im Betreibungsverfahren wegen eines Willensmangels
als unverbindlich erklären lasse. Die Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR sind auf
betreibungsrechtliche Erklärungen keinesfalls ohne weiteres anwendbar, so
wenig wie auf Erklärungen der Parteien im Zivilprozess. Die Frage geht dahin,
ob solche Erklärungen in analoger Weise, kraft Verfahrensrechts, wie solche
des Zivilrechtes beim Vorliegen eines Willensmangels im Sinne der erwähnten
Normen als unverbindlich anzusehen seien. Das wird freilich im kantonalen
Prozessrecht im allgemeinen grundsätzlich angenommen (vgl. LEUCH, bernische
ZPO, zu Art. 397 N. 6; STRÄULI, zürcherische ZPO, zu Art. 238 N. 1, III, b)
und c); LUTZ, st. gallische ZPO, zu Art. 206 N. 5 und zu Art. 301 N. 7;
GULDENER, Das schweiz. Zivilprozessrecht, I 250; ferner STEIN-JONAS, zu § 307
der deutschen ZPO Bem. V, wo ausgeführt ist, nach Ausfällung des Urteils könne
der Willensmangel nur durch Berufung und nach Ausfällung des Berufungsurteils
nur im Wege und in den Schranken der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 4, also
wegen strafbarer Handlung, geltend gemacht werden). Im Betreibungsverfahren
kann eine im übrigen gültige Erklärung grundsätzlich nicht wegen
Willensmangels in Frage gestellt werden. Dem SchKG ist eine Klage auf
Feststellung der Unverbindlichkeit betreibungsrechtlicher Erklärungen wie
namentlich des Rechtsvorschlages oder eines Rückzuges desselben unbekannt. Der
Richter könnte somit auf eine

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dahingehende Klage nicht eintreten. Das Betreibungsamt selbst aber wäre gar
nicht in der Lage, über das Vorliegen eines Willensmangels einigermassen
zuverlässig zu entscheiden. Dementsprechend dürfen auch die Aufsichtsbehörden
es sich nicht herausnehmen, dahingehende Beschwerden oder Rekurse einlässlich
zu beurteilen. Das Beschwerde- und Rekursverfahren ist denn auch nicht auf
Abklärung solcher Fragen eingerichtet. Selbst wenn man geneigt wäre,
Willensmängel bei derartigen Erklärungen des Betreibungsverfahrens zu
berücksichtigen, müsste dies nach dem Gesagten als unstatthaft abgelehnt
werden, weil das Gesetz auf derartige Mängel keine Rücksicht nimmt und kein zu
deren Beurteilung geeignetes Verfahren vorsieht. Übrigens kommt es für den
Schuldner auf dasselbe hinaus, wenn es bei dem von ihm unumwunden erklärten
Rückzug des Rechtsvorschlages sein Bewenden haben muss, wie wenn er den
Rechtsvorschlag von vornherein versäumt hätte. In beiden Fällen bleibt ihm,
falls er demzufolge eine Nichtschuld bezahlt, die Rückforderung nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172

SchKG vorbehalten. Im Rückforderungsprozess bleibt ihm natürlich auch
unbenommen, die Unverbindlichkeit einer allenfalls mit dem Rückzug des
Rechtsvorschlages verbundenen Schuldanerkennung darzutun.
Hat indessen der Gläubiger den Rückzug des Rechtsvorschlages durch strafbare
Handlung veranlasst (Betrug, Nötigung), so ist ein dies aussprechendes
Strafurteil von den Betreibungsbehörden als Revisionsgrund entsprechend Art.
137 lit. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
OG zu berücksichtigen. Allerdings wird ein solches Strafurteil
oftmals nicht vor Beendigung der Betreibung ergehen. Eine Frage für sich ist,
ob den Strafbehörden vor dem Urteil zustehe, die Betreibung einzustellen,
falls sie die Anschuldigung für hinreichend begründet erachten. Ferner mag
dahingestellt bleiben, ob der Schuldner nach Einleitung des Strafverfahrens
mit Hinweis auf die nach dessen Akten gegebenen Anhaltspunkte sich über die
Fortsetzung der Betreibung beschweren und die Einstellung der
Fortsetzungshandlungen nach Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.


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SchKG erwirken kann, sofern mit dem baldigen Abschluss des Strafverfahrens zu
rechnen ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 75 III 40
Date : 01. Januar 1948
Published : 14. Juni 1949
Source : Bundesgericht
Status : 75 III 40
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Rückzug des Rechtsvorschlages, unverbindlich wegen Täuschung durch den Gläubiger? In der...


Legislation register
OG: 137
OR: 23
SchKG: 36  86
BGE-register
62-III-125 • 75-III-40
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
objection • debtor • question • absence of intention • hamlet • prosecution office • day • criminal act • ground of appeal • debt enforcement and bankruptcy law • civil proceedings • decision • debt enforcement • effectiveness • statement of reasons for the adjudication • cantonal remedies • willful deceit • fraud • knowledge • debt not owed
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