S. 161 / Nr. 41 Strafgesetzbuch (d)

BGE 74 IV 161

41. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1948 i.S. Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt gegen Schmid und Höltschi.


Seite: 161
Regeste:
Art 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB, Erschleichung einer falschen Beurkundung. Ist die Eintragung
einer Genossenschaft in das Handelsregister ohne vorausgegangene
konstituierende Versammlung eine falsche Beurkundung?
Art. 253 CP, obtention frauduleuse d'une constatation fausse. L'inscription
d'une société coopérative au registre du commerce sans assemblée constitutive
préalable est-elle une fausse constatation dans un titre authentique?
Art. 253 CP, conseguimento fraudolento di una falsa attestazione. L'iscrizione
di una società cooperativa nel registro di commercio senza una precedente
assemblea costitutiva è una falsa attestazione?

A. ­ Schmid und Höltschi kamen überein, unter der Firma «Interna-Gesellschaft»
eine Genossenschaft zu gründen. Auf Ersuchen des ersteren schrieb letzterer
einen Statutenentwurf, ein Protokoll über eine Gründungsversammlung, die in
Wirklichkeit nicht stattgefunden hatte, und die Anmeldung an das
Handelsregisteramt. Schmid oder in dessen Auftrag Höltschi reichte die drei
Urkunden dem Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt ein. Gestützt darauf
trug dieses die Genossenschaft am 24. Juli 1945 in das Handelsregister ein.
B. ­ Schmid und Höltschi wurden angeklagt, sie hätten eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet und in ein öffentliches Register
eintragen lassen.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach sie von der Anklage der
Urkundenfälschung, begangen durch Abfassung des Protokolls, aus subjektiven
Gründen frei, verurteilte sie dagegen wegen Erschleichung einer falschen
Beurkundung im Sinne von Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB, begangen dadurch, dass sie den
Handelsregisterführer durch Täuschung mittels des falschen Protokolls und der
Anmeldung veranlassten, die Genossenschaft einzutragen.
Auf Appellation der Verurteilten sprach das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 30. Juli 1948 beide auch von der Erschleichung einer falschen
Beurkundung

Seite: 162
frei, weil die Interna-Gesellschaft durch den Eintrag trotz der gegenüber dem
Handelsregisterführer begangenen Täuschung die Rechtspersönlichkeit erlangt
habe, der Eintrag somit objektiv richtig gewesen sei. Es führte aus, Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,

StGB treffe den Fall der inhaltlich richtigen aber auf Grund einer Täuschung
zu Unrecht erfolgten Beurkundung nicht. Zudem wären auch die subjektiven
Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung kaum gegeben.
C. ­ Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen das Urteil des
Appellationsgerichtes Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben
und die Sache zur Anwendung von Art. 253 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie
macht geltend, der Handelsregisterführer sei durch Täuschung veranlasst
worden, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu beurkunden; unrichtig
sei die Beurkundung, weil die Interna-Gesellschaft keine Genossenschaft
gewesen, sondern es nur durch Täuschung geworden sei. Die Beschwerdeführerin
hält auch die subjektiven Voraussetzungen der Anwendung von Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB für
erfüllt.
D. ­ Schmid und Höltschi beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Nach Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB macht sich strafbar, «wer durch Täuschung
bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine
rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche
Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt». Diese Bestimmung
trifft also nicht schon dann zu, wenn jemand einen Beamten durch Täuschung
veranlasst, eine Urkunde zu erstellen, die er sonst nicht erstellen dürfte,
sondern die Täuschung muss dazu führen, dass der Beamte etwas «unrichtig
beurkundet». Beurkunden (constater dans un titre, attestare in un documento)
aber heisst eine Urkunde (titre, documento), d. h. eine zum Beweis

Seite: 163
einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmte oder geeignete Schrift
herstellen (Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Beurkundet sind nur Tatsachen, welche die
Schrift zu beweisen bestimmt oder geeignet ist (BGE 72 IV 72, 139, 73 IV 50).
2. ­ Das Appellationsgericht verneint die unrichtige Beurkundung, weil der
Eintrag in das Handelsregister der Interna-Gesellschaft trotz der mangelhaften
Anmeldung die Rechtspersönlichkeit verliehen habe, also objektiv nicht falsch
gewesen sei. Es verkennt, dass im Handelsregister nicht die Entstehung der
Genossenschaft beurkundet wird. Nach Art. 830
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 830 - Die Genossenschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Genossenschaft zu gründen, und darin die Statuten und die Organe festlegen.
OR ist die Entstehung die Folge
der Eintragung, kann also nicht ihr Gegenstand sein, und zudem können
Rechtsfolgen überhaupt nicht beurkundet werden, sondern nur Tatsachen, was
sich nicht nur aus Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
, sondern namentlich auch aus Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB
ergibt, da nur Tatsachen, nicht auch Rechtsfolgen bewiesen werden können.
Dennoch ist in der Tat nichts unrichtig beurkundet worden. Wenn auch eine
Genossenschaft nicht in das Handelsregister eingetragen werden darf, ohne dass
die konstituierende Versammlung stattgefunden und die Statuten genehmigt hat
(Art. 830
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 830 - Die Genossenschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Genossenschaft zu gründen, und darin die Statuten und die Organe festlegen.
, 940
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 940 - Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.
OR, Art. 21
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 21 Unterschriften - 1 Wird eine zeichnungsberechtigte Person zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so muss sie ihre eigenhändige Unterschrift nach Massgabe einer der nachfolgenden Modalitäten beim Handelsregisteramt hinterlegen:
1    Wird eine zeichnungsberechtigte Person zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so muss sie ihre eigenhändige Unterschrift nach Massgabe einer der nachfolgenden Modalitäten beim Handelsregisteramt hinterlegen:
a  Sie zeichnet die Unterschrift beim Handelsregisteramt.
b  Sie reicht dem Handelsregisteramt die Unterschrift als Beleg ein:
b1  auf Papier von einer Urkundsperson beglaubigt;
b2  elektronisch eingelesen und von einer Urkundsperson beglaubigt; oder
b3  elektronisch eingelesen und von ihr selbst bestätigt.41
2    Zeichnet sie die Unterschrift beim Handelsregisteramt, so muss sie ihre Identität durch einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen schweizerischen Ausländerausweis nachweisen. Das Handelsregisteramt beglaubigt die Unterschrift.42
3    Um die elektronisch eingelesene Unterschrift selbst zu bestätigen, versieht die zeichnungsberechtigte Person diese mit einer Erklärung, dass sie diese als ihre eigene anerkennt, und signiert sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES43.44
HRegV), stellt doch die Eintragung keine Urkunde
über diese Tatsachen dar. Das Handelsregister erwähnt sie gar nicht, wie es
überhaupt über die Vorgänge an der konstituierenden Versammlung (Zeit, Ort,
Teilnehmer usw.) schweigt. Eingetragen (in Tagebuch, Hauptregister,
Firmenverzeichnis) werden nur die Ordnungsnummer und das Datum der Anmeldung
(Art. 19 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 19 Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung - 1 Ordnet ein Gericht oder eine Behörde die Eintragung von Tatsachen in das Handelsregister an, so reicht die anordnende Stelle dem Handelsregisteramt das Urteil oder die Verfügung ein. Das Urteil oder die Verfügung darf erst eingereicht werden, wenn es oder sie vollstreckbar geworden ist. Artikel 176 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188936 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bleibt vorbehalten.
1    Ordnet ein Gericht oder eine Behörde die Eintragung von Tatsachen in das Handelsregister an, so reicht die anordnende Stelle dem Handelsregisteramt das Urteil oder die Verfügung ein. Das Urteil oder die Verfügung darf erst eingereicht werden, wenn es oder sie vollstreckbar geworden ist. Artikel 176 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188936 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bleibt vorbehalten.
2    Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich vor.
3    Enthält das Dispositiv des Urteils oder der Verfügung unklare oder unvollständige Anordnungen über die einzutragenden Tatsachen, so muss das Handelsregisteramt die anordnende Stelle um schriftliche Erläuterung ersuchen.
4    Die Genehmigung der Eintragungen durch das EHRA bleibt vorbehalten.
HRegV), die Verweisung auf die Publikation im Handelsamtsblatt
(Art. 12 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 12 Elektronisches Angebot - Die Statuten, Stiftungsurkunden, weiteren Belege und Anmeldungen, die im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht werden, müssen nicht vom Handelsregisteramt beglaubigt werden.
HRegV), das Datum und die vom Gesetz vorgeschriebenen
Bestimmungen der Statuten (Firma, Sitz, Zweck usw., Art. 836
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 836
OR, Art. 93
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 93 Auflösung und Löschung - 1 Für die Auflösung, den Widerruf der Auflösung und für die Löschung des Vereins gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
1    Für die Auflösung, den Widerruf der Auflösung und für die Löschung des Vereins gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
2    Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nicht untersteht, kann jederzeit die Löschung des Eintrags im Handelsregister anmelden. In diesem Fall ist mit der Anmeldung zur Löschung der Beschluss des zuständigen Organs als Beleg einzureichen, sowie eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung des Vorstands, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist. Zusammen mit der Löschung müssen der Löschungsgrund und die Tatsache, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist, sowie das Datum der Erklärung nach diesem Absatz im Handelsregister eingetragen werden.183

HRegV) und Namen, Wohnort und Staatsangehörigkeit der mit der Verwaltung und
Vertretung der Genossenschaft beauftragten Personen (Art. 836
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 836
OR, Art. 40
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 40 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:
a  die einzutragenden Tatsachen nicht aus der Anmeldung hervorgehen;
b  dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
2    Wurde der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben.63
, 93
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 93 Auflösung und Löschung - 1 Für die Auflösung, den Widerruf der Auflösung und für die Löschung des Vereins gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
1    Für die Auflösung, den Widerruf der Auflösung und für die Löschung des Vereins gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
2    Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nicht untersteht, kann jederzeit die Löschung des Eintrags im Handelsregister anmelden. In diesem Fall ist mit der Anmeldung zur Löschung der Beschluss des zuständigen Organs als Beleg einzureichen, sowie eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung des Vorstands, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist. Zusammen mit der Löschung müssen der Löschungsgrund und die Tatsache, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist, sowie das Datum der Erklärung nach diesem Absatz im Handelsregister eingetragen werden.183

HRegV). Für Genossenschaften

Seite: 164
mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter kommt
dazu die Mitgliederliste, die der Handelsregisterführer anzulegen und
nachzuführen hat (Art. 94
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 94 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die Stiftungsurkunde beziehungsweise ein beglaubigter Auszug aus der Verfügung von Todes wegen;
b  ein Nachweis über die Ernennung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und der zur Vertretung berechtigten Personen;
c  gegebenenfalls das Protokoll des obersten Stiftungsorgans über die Bezeichnung der Revisionsstelle oder die Verfügung der Aufsichtsbehörde, wonach die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist;
d  die Erklärung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und gegebenenfalls der Revisionsstelle, dass sie die Wahl annehmen;
e  im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Stiftung ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt;
f  falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Aufsichtsübernahme.
2    Für Angaben, die bereits in der Stiftungsurkunde oder in der Verfügung von Todes wegen festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.
HRegV). Keine jener. Tatsachen ist im vorliegenden
Falle unrichtig beurkundet worden, und eine Mitgliederliste hat der
Registerführer mangels der Voraussetzungen nicht angelegt, sodass auch in
dieser Richtung eine unrichtige Beurkundung ausscheidet.
Die Beschwerdegegner sind somit schon aus objektiven Gründen mit Recht von der
Anklage der Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen worden.
Auf die Frage des subjektiven Tatbestandes braucht nicht eingetreten zu
werden.
3. ­ Die Bestrafung der Beschwerdegegner wegen Anfertigung des falschen
Protokolls über die angebliche Gründungsversammlung ist nach der
rechtskräftigen Freisprechung durch das Strafgericht nicht mehr möglich.
Dagegen bleibt den kantonalen Behörden der Entscheid vorbehalten, ob die
gegenüber dem Handelsregisterführer begangene Täuschung nach Art. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum
Handelsregister- und Firmenrecht zu verfolgen ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 IV 161
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 30. September 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 IV 161
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art 253 StGB, Erschleichung einer falschen Beurkundung. Ist die Eintragung einer Genossenschaft in...


Gesetzesregister
HRegV: 12 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 12 Elektronisches Angebot - Die Statuten, Stiftungsurkunden, weiteren Belege und Anmeldungen, die im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht werden, müssen nicht vom Handelsregisteramt beglaubigt werden.
19 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 19 Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung - 1 Ordnet ein Gericht oder eine Behörde die Eintragung von Tatsachen in das Handelsregister an, so reicht die anordnende Stelle dem Handelsregisteramt das Urteil oder die Verfügung ein. Das Urteil oder die Verfügung darf erst eingereicht werden, wenn es oder sie vollstreckbar geworden ist. Artikel 176 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188936 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bleibt vorbehalten.
1    Ordnet ein Gericht oder eine Behörde die Eintragung von Tatsachen in das Handelsregister an, so reicht die anordnende Stelle dem Handelsregisteramt das Urteil oder die Verfügung ein. Das Urteil oder die Verfügung darf erst eingereicht werden, wenn es oder sie vollstreckbar geworden ist. Artikel 176 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188936 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bleibt vorbehalten.
2    Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich vor.
3    Enthält das Dispositiv des Urteils oder der Verfügung unklare oder unvollständige Anordnungen über die einzutragenden Tatsachen, so muss das Handelsregisteramt die anordnende Stelle um schriftliche Erläuterung ersuchen.
4    Die Genehmigung der Eintragungen durch das EHRA bleibt vorbehalten.
21 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 21 Unterschriften - 1 Wird eine zeichnungsberechtigte Person zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so muss sie ihre eigenhändige Unterschrift nach Massgabe einer der nachfolgenden Modalitäten beim Handelsregisteramt hinterlegen:
1    Wird eine zeichnungsberechtigte Person zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so muss sie ihre eigenhändige Unterschrift nach Massgabe einer der nachfolgenden Modalitäten beim Handelsregisteramt hinterlegen:
a  Sie zeichnet die Unterschrift beim Handelsregisteramt.
b  Sie reicht dem Handelsregisteramt die Unterschrift als Beleg ein:
b1  auf Papier von einer Urkundsperson beglaubigt;
b2  elektronisch eingelesen und von einer Urkundsperson beglaubigt; oder
b3  elektronisch eingelesen und von ihr selbst bestätigt.41
2    Zeichnet sie die Unterschrift beim Handelsregisteramt, so muss sie ihre Identität durch einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen schweizerischen Ausländerausweis nachweisen. Das Handelsregisteramt beglaubigt die Unterschrift.42
3    Um die elektronisch eingelesene Unterschrift selbst zu bestätigen, versieht die zeichnungsberechtigte Person diese mit einer Erklärung, dass sie diese als ihre eigene anerkennt, und signiert sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES43.44
40 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 40 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:
a  die einzutragenden Tatsachen nicht aus der Anmeldung hervorgehen;
b  dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
2    Wurde der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben.63
93 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 93 Auflösung und Löschung - 1 Für die Auflösung, den Widerruf der Auflösung und für die Löschung des Vereins gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
1    Für die Auflösung, den Widerruf der Auflösung und für die Löschung des Vereins gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
2    Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nicht untersteht, kann jederzeit die Löschung des Eintrags im Handelsregister anmelden. In diesem Fall ist mit der Anmeldung zur Löschung der Beschluss des zuständigen Organs als Beleg einzureichen, sowie eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung des Vorstands, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist. Zusammen mit der Löschung müssen der Löschungsgrund und die Tatsache, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist, sowie das Datum der Erklärung nach diesem Absatz im Handelsregister eingetragen werden.183
94
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 94 Anmeldung und Belege - 1 Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die Stiftungsurkunde beziehungsweise ein beglaubigter Auszug aus der Verfügung von Todes wegen;
b  ein Nachweis über die Ernennung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und der zur Vertretung berechtigten Personen;
c  gegebenenfalls das Protokoll des obersten Stiftungsorgans über die Bezeichnung der Revisionsstelle oder die Verfügung der Aufsichtsbehörde, wonach die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist;
d  die Erklärung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und gegebenenfalls der Revisionsstelle, dass sie die Wahl annehmen;
e  im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Stiftung ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt;
f  falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Aufsichtsübernahme.
2    Für Angaben, die bereits in der Stiftungsurkunde oder in der Verfügung von Todes wegen festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.
OR: 830 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 830 - Die Genossenschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Genossenschaft zu gründen, und darin die Statuten und die Organe festlegen.
836 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 836
940
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 940 - Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.
StGB: 110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
BGE Register
72-IV-71 • 73-IV-47 • 74-IV-161
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklage • basel-stadt • beschwerdegegner • entscheid • erschleichen einer falschen beurkundung • frage • genossenschaft • gesuch an eine behörde • kantonale behörde • kantonales rechtsmittel • kassationshof • richtigkeit • sachmangel • sachverhalt • sprache • strafgericht • strafgesetzbuch • treffen • unterschrift • verurteilter • vorinstanz • weiler