S. 6 / Nr. 2 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 74 III 6

2. Auszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 1948 i. S. Künzi.


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Regeste:
Wie ist bei der Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge (Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG)
vorzugehen, a) wenn der Schuldner Barlohn neben freier Station bezieht, b)
wenn der Schuldner mit seinem Arbeitgeber keinen bestimmten Lohn (Barlohn)
vereinbart hat?
Saisie de salaire en garantie d'aliments (art. 93 LP).
Comment y procéder:
a) lorsque le débiteur touche un salaire en espèces en sus du logement et de
la nourriture?
b) en l'absence d'une convention fixant le montant du salaire (salaire en
espèces)?
Pignoramento di salario a garanzia di alimenti; (art. 93 LEF).
Come procedere:
a) quando il debitore percepisce un salario in denaro, oltre l'alloggio e il
vitto.
b) in mancanza d'un contratto che fissi l'ammontare del salario (salario in
denaro).

Jakob Künzi, der für seine Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb seiner
zweiten Frau freie Station, jedoch angeblich keinen Barlohn erhält, hat für
die vier Kinder aus seiner geschiedenen ersten Ehe gemäss Scheidungsurteil
monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 20.­ zu zahlen. Am 12. Juli 1947
betrieb ihn seine geschiedene Frau für die in den letzten 16 Monaten
verfallenen Unterhaltsbeiträge von insgesamt (15 mal Fr. 80 =) Fr. 1200.­. Im
Beschwerdeverfahren über die in dieser Betreibung zu vollziehende Lohnpfändung
entscheidet das Bundesgericht im Sinne folgender Erwägungen:
2. ­ Der Rekurrent glaubt zu Unrecht, bei der Lohnpfändung sei ihm sein
Notbedarf unter allen Umständen zu wahren. In der Betreibung für
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, die im letzten Jahr vor Anhebung der
Betreibung verfallen sind (BGE 71 III 176 E. 1), muss sich der Schuldner nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtes einen Eingriff in seinen Notbedarf
gefallen

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lassen, wenn die Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger unentbehrlich sind und
den Betrag nicht übersteigen, den der Schuldner bei gemeinsamen Haushalt
aufwenden müsste, um den Notbedarf des Gläubigers zu decken, und wenn der
Verdienst des Schuldners nicht ausreicht, um seinen eigenen Notbedarf und die
Zwangsbedürfnisse der von ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss des
Alimentengläubigers (d. h. den aus dem Notbedarf der «engern» Familie und
einer Unterhaltsrate zusammengesetzten Notbedarf der «weitern» Familie) zu
decken. Vom Verdienst des Schuldners ist in solchen Fällen der Bruchteil zu
pfänden, der dem Verhältnis zwischen dem monatlichen Unterhaltsbeitrag
einerseits und dem monatlichen Notbedarf der weitern Familie anderseits
entspricht (BGE 67 III 138, 68 III 28, 106, 71 III 177 E. 3).
Bei Schuldnern, die Barlohn neben freier Station beziehen, kann die
Lohnpfändung nur den Barlohn (einschliesslich des sog. Taschengeldes)
ergreifen. In Betreibungen für gewöhnliche Forderungen ist dieser insoweit
unpfändbar, als der Schuldner ihn braucht, um die durch die freie Station
nicht gedeckten Zwangsbedürfnisse (den Barnotbedarf) zu befriedigen (vgl. BGE
67 III 142 ff.). In Betreibungen für Unterhaltsbeiträge ist von einem solchen
Barlohn der Bruchteil zu pfänden, der durch den monatlichen Unterhaltsbeitrag
als Zähler und den monatlichen Barnotbedarf einschliesslich des
Unterhaltsbeitrages (d. h. den Barnotbedarf der weitern Familie) als Nenner
bestimmt wird, sofern der Barlohn geringer ist als diese letzte Summe. Der
hieraus sich ergebende Eingriff in den Barnotbedarf kann empfindlich
ausfallen, doch ist dies nur das Gegenstück zur Einbusse, die der
Alimentengläubiger deswegen erleidet, weil ihm jeder Zugriff auf den
Naturallohn verschlossen ist.
Ist der Lohn (Barlohn) des Schuldners mangels vertraglicher Festsetzung nicht
bekannt, so ist in der Betreibung für gewöhnliche Forderungen gemäss Formular
Nr. 11 vorzugehen. In der Betreibung für

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Unterhaltsbeiträge jedoch, wo die Lohnpfändung nicht unter allen Umständen nur
gerade den Überschuss des Lohnes über den Notbedarf erfasst, sondern in einem
vom wirklichen Lohn abhängigen Masse in den Notbedarf eingreifen kann, erweist
sich dieser Weg als ungangbar. Die (rein willkürliche) Angabe des Gläubigers
darüber, um welchen Betrag nach seinem Dafürhalten der Lohn des Schuldners
seinen Notbedarf übersteige, erlaubt es in einer solchen Betreibung nicht, das
gepfändete Lohnguthaben zu beziffern; sie kann nur Verwirrung stiften. Der
Gläubiger ist hier also lediglich anzufragen, ob er behaupten wolle, dass der
Schuldner auf Grand des festgestellten Arbeitsverhältnisses Lohn (Barlohn) zu
beanspruchen habe. Behauptet der Gläubiger dies, so sind alternativ zu pfänden
(a) der Überschuss des Lohnes (Barlohnes) über den Notbedarf (Barnotbedarf)
der engern Familie und (b) der Bruchteil des Lohnes (Barlohnes), der dem
Verhältnis zwischen dem monatlichen Unterhaltsbeitrag einerseits und dem
monatlichen Notbedarf (Barnotbedarf) der weitern Familie anderseits
entspricht: der unter a erwähnte Überschuss für den Fall, dass der vom Richter
festzustellende Lohnanspruch (Anspruch auf Barlohn) den Notbedarf
(Barnotbedarf) des Schuldners einschliesslich des Unterhaltsbeitrages
erreichen oder übersteigen sollte, der unter b genannte Bruchteil für den
Fall, dass der Verdienst des Schuldners sich als geringer erweist.
Der Umstand, dass beim eben geschilderten Vorgehen der gepfändete
Forderungsbetrag zunächst nicht in einer absoluten Zahl angegeben kann,
hindert die Verwertung des gepfändeten Guthabens nicht. Den Betrag zu
bestimmen, den er gegen den Arbeitgeber einklagen will, kann dem Ersteigerer
bezw. dem Gläubiger überlassen werden, der gemäss Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG die
Eintreibung der gepfändeten Forderung übernommen hat. Sobald dann ermittelt
ist, wieviel der Schuldner wirklich verdient, lässt sich anhand der
Pfändungsverfügung ohne weiteres auch der gepfändete Lohnbetrag errechnen. Zur

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Ablieferung dieses Betrages (maximal des eingeklagten Betrages) ist der
Arbeitgeber des Schuldners zu verurteilen, gleichgültig, ob ein dritter
Ersteigerer der Forderung oder auf Grund von Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG der
Gläubiger selber gegen ihn vorgegangen sei. Könnte der dritte Ersteigerer, wie
die Vorinstanz annimmt, die gepfändete und verwertete Lohnforderung gegen den
Arbeitgeber nur insoweit geltend machen, als sie den Notbedarf des Schuldners
übersteigt, so würde die Verwertung erschwert und der Erlös beeinträchtigt;
der Alimentengläubiger, der sich aus irgend einem Grunde nicht entschliessen
kann, die gepfändete Forderung selber einzutreiben, ginge auf diese Weise des
Vorteils verlustig, den die Rechtsprechung den Alimentengläubigern gegenüber
den gewöhnlichen Gläubigern verschaffen will. Der Entscheid BGE 63 III 116
ff., den die Vorinstanz anzieht, spricht nicht für ihre Auffassung. Nach jenem
Entscheide ist in Betreibungen, welche die Armenbehörden auf Grund von Art.
329 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB gegen unterstützungspflichtige Verwandte der Empfänger von
öffentlicher Armenunterstützung führen, den Schuldnern bei der Lohnpfändung
der Notbedarf voll zu wahren. Daraus folgt keineswegs, dass eine bestrittene
Lohnforderung, die auf Betreibung des Alimentengläubigers selber nach den
Regeln über die Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge gepfändet wurde, nicht in
dem durch die Pfändung bestimmten Umfange, sondern nur unter Beschränkung auf
den Überschuss über den Notbedarf geltend gemacht werden könne, wenn ein
Dritter sie bei der Zwangsverwertung ersteigert hat. ­ Das Vorgehen nach Art.
131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG dürfte im übrigen dem Alimentengläubiger regelmässig besser
dienen als die Versteigerung der bestrittenen Lohnforderung, auch wenn diese
letzte Massnahme nicht die nachteiligen Folgen hat, die die Vorinstanz ihr
zuschreibt.
3. ­ Die Unterhaltsforderung, für welche der Rekurrent betrieben wird, ist bis
zum Betrage von (12 mal Fr. 80 =) Fr. 960.­ bevorrechtet. Dass die gerichtlich
festgesetzten

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Beiträge von je Fr. 20.­ für den Unterhalt der vier Kinder nötig sind, ist
anzunehmen. Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen nicht. Das älteste Kind
wird im Mai 1948 erst 16 Jahre alt, sodass nicht angenommen werden kann, es
verdiene seinen Unterhalt bereits selber. Es kann auch keine Rede davon sein,
dass der Schuldner den Notbedarf der Kinder bei gemeinsamem Haushalt mit einem
geringern Aufwand als je Fr. 20.­ pro Monat zu bestreiten vermöchte. Dass die
Vorinstanz von dem (auf Fr. 58.­ pro Monat festgesetzten) Barnotbedarf eines
alleinstehenden Mannes ausgegangen ist, den Notbedarf der Ehefrau also nicht
berücksichtigt hat, wird im Rekurs nicht beanstandet, und es lässt sich
dagegen praktisch auch nichts einwenden; es verhält sich offenbar so, dass die
Ehefrau ihren Notbedarf direkt aus den Erträgnissen ihres Pachtbetriebes
deckt. Wie hoch der Barnotbedarf eines alleinstehenden Mannes in ländlichen
Verhältnissen zu beziffern sei, ist Ermessenssache und daher von der
kantonalen Aufsichtsbehörde abschliessend zu beurteilen. Dass der Rekurrent
neben der freien Station Barlohn zu beanspruchen habe, hat die Gläubigerin
bereits behauptet. Das Betreibungsamt hat daher sofort die Lohnpfändung zu
vollziehen, und zwar hat es nach der in Erwägung 2 Absatz 3 entwickelten Regel
zu pfänden
a) für den Fall, dass der Barlohn des Schuldners (Taschengeld inbegriffen)
gemäss richterlicher Feststellung den Betrag von (Fr. 58 + 80 =) Fr. 138.­ pro
Monat erreichen oder überschreiten sollte: den ganzen Überschuss des Barlohnes
über Fr. 58.­; daneben
b) für den Fall, dass der Barlohn (Taschengeld inbegriffen) gemäss
richterlicher Feststellung weniger als Fr. 138.­ pro Monat betragen sollte:
80/138 = 40/69 des Barlohnes.
Hiedurch wird der Rekurrent nicht etwa zur Deckung des nicht bevorrechteten
Teils der Unterhaltsforderung von Fr. 1200.­ in seinem Notbedarf eingeschränkt
werden. Beträgt sein Barverdienst weniger als Fr. 138.­ pro

Seite: 11
Monat, so wirft die Pfändung pro Monat weniger als 40/69 von Fr. 138 = Fr.
80.­ und während des ganzen Pfändungsjahres somit weniger als Fr. 960.­ ab.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 III 6
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 10. Februar 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 III 6
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Wie ist bei der Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge (Art. 93 SchKG) vorzugehen, a) wenn der...


Gesetzesregister
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
ZGB: 329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
BGE Register
63-III-116 • 67-III-135 • 67-III-142 • 68-III-26 • 71-III-174 • 74-III-6
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • monat • lohn • familie • bruchteil • vorinstanz • arbeitgeber • ersteigerer • taschengeld • verhältnis zwischen • gemeinsamer haushalt • zahl • wille • maler • bundesgericht • mann • lohnanspruch • vorteil • unterstützungspflicht • unterhaltspflicht
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