S. 43 / Nr. 9 Prozessrecht (d)

BGE 74 II 43

9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Februar 1948 i.S. Aktiengesellschaft
Hungerbühler & Cie gegen Gerzner.

Regeste:
Zulässigkeit der Berufung.
Der Streit um das Dienstzeugnis im Dienstvertrag ist eine vermögensrechtliche
Streitigkeit im Sinne von Art. 46 OG.
Recours en réforme. Recevabilité.
Le litige ayant trait au certificat que l'employé peut exiger de l'employeur
est une contestation portant sur un droit de nature pécuniaire dans le sens de
l'art. 46 OJ.
Ricorso per riforma. Ricevibilità.
La contestazione vertente sull'attestato di servizio che il lavoratore può
esigere dal padrone è una lite che concerne un diritto di carattere pecuniario
ai sensi dell'art. 46 OGF.

A. - Wilhelm Gerzner, der seit 1931 als Fruchtputzer im Dienste der
Aktiengesellschaft Hungerbühler & Cie, Zweibruggenmühle, gestanden hatte,
wurde von dieser

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unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist auf den 31. Mai 1947
entlassen. Er gab sich nicht zufrieden mit dem Dienstzeugnis, das ihm seine
Dienstherrin ausstellte, und erhob Klage mit dem Begehren, die Beklagte habe
ihm ein Zeugnis auszustellen, das sich über seine Leistungen und sein
Verhalten günstig ausspreche.
B. - Das Kantonsgericht St. Gallen entschied am 24. Oktober 1947 in
Bestätigung des Urteils des Arbeitsgerichts St. Gallen, dass der Kläger
Anspruch habe auf ein Zeugnis, in welchem seine Leistungen und sein Verhalten
als zufriedenstellend bezeichnet werden.
C. - Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben, das ihr von der Vorinstanz vorgeschriebene Zeugnis sei
zu verweigern und das von ihr ausgestellte als zulässig zu erklären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach der Ansicht der Beklagten handelt es sich beim Streit um das
Dienstzeugnis um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 44
Abs. 1 OG. In der Tat hat die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in
ihrem-in der amtlichen Sammlung der BGE nicht veröffentlichten-Entscheid vom
27. Januar 1923 in Sachen Streit gegen Tomaschpolsky diese Auffassung
vertreten. Hieran kann indessen nicht festgehalten werden.
Wenn Art. 342
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 342 - 1 Vorbehalten bleiben:
1    Vorbehalten bleiben:
a  Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 Absatz 5 und 331a-331e betreffen;
b  öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung.
2    Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.
OR dem Dienstpflichtigen Anspruch auf ein Zeugnis einräumt, so
hat das seinen Grund in erster Linie darin, dass ihm dadurch das
wirtschaftliche Fortkommen erleichtert werden soll. Denn wer sich über seine
frühere Tätigkeit durch eine ununterbrochene Kette von Zeugnissen auszuweisen
vermag, findet erfahrungsgemäss im allgemeinen leichter wieder eine neue
Anstellung. Dass das Zeugnis-wie die meisten Institutionen des
Vermögensrechts-auch noch gewisse Auswirkungen auf ideellem Gebiete haben
kann, indem es die persönliche Wertschätzung des Zeugnisträgers im
gesellschaftlichen

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und öffentlichen Leben zu beeinflussen vermag, tritt gegenüber seinem
materiellen Wert in den Hintergrund und ist daher für den Charakter des
Streites nicht entscheidend. Die Schätzung seines Wertes in Geld mag
gelegentlich schwierig sein; das ist aber anerkanntermassen kein Grund dafür,
die Schätzbarkeit überhaupt zu verneinen.
Bei Schätzung nach freiem Ermessen gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 342 - 1 Vorbehalten bleiben:
1    Vorbehalten bleiben:
a  Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 Absatz 5 und 331a-331e betreffen;
b  öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung.
2    Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.
OG kann dem Streit
über das Zeugnis unmöglich ein Wert von Fr. 4000.- beigelegt werden, wie er
für die Zulässigkeit der Berufung nach Art. 46 OG erforderlich ist. Darüber
waren bei der Einleitung des Streites auch die Parteien einig. Wie die
Vorinstanz festgestellt, bezifferte der Kläger den Streitwert seiner Klage auf
Fr. 2-300.-, ohne bei der Beklagten damit auf Widerspruch zu stossen. Die
Berufung ist daher mangels des erforderlichen Streitwerts unzulässig.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 II 43
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 18. Februar 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 II 43
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Zulässigkeit der Berufung.Der Streit um das Dienstzeugnis im Dienstvertrag ist eine...


Gesetzesregister
OG: 36  44  46
OR: 342
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 342 - 1 Vorbehalten bleiben:
1    Vorbehalten bleiben:
a  Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 Absatz 5 und 331a-331e betreffen;
b  öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung.
2    Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.
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74-II-43
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