S. 13 / Nr. 5 Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung) (d)

BGE 74 I 13

5. Urteil vom 22. Januar 1948 i. S. Vorteile gegen Meier und Justizdirektion
des Kantons Zürich.

Regeste:
Zustellung eines kantonalen Entscheids durch die Post an den Inhaber eines
Postfachs. Beginn der kantonalen Rechtsmittelfrist, wenn die Anzeige vom
Eingang des Entscheids am Samstagnachmittag in das Postfach des Adressaten
gelegt wird.
Notification par la poste d'une décision cantonale au possesseur d'une case
postale. Début du délai de recours cantonal lorsque l'avis de l'arrivée de
l'envoi est déposé le samedi après-midi dans la case postale du destinataire.
Notifica, a mezzo della posta d'una decisione cantonale al titolare d'una
casella postale. Inizio del termine di ricorso cantonale allorchè l'avviso di
arrivo è deposto nella casella il sabato dopo mezzogiorno.

A. ­ Der Beschwerdeführer, dem die gemieteten Bureauräume auf den 30.
September 1947 gekündigt worden waren, erhob hiegegen Einsprache. Das Mietamt
der Stadt Zürich wies die Einsprache unter Erstreckung der

Seite: 14
Auszugsfrist bis zum 31. März 1948 ab und gab diesen Entscheid am Samstag, den
30. August 1947, vormittags als eingeschriebenen Brief zur Post, welche am
Samstagnachmittag eine Einladung zur Abholung des Briefes in das Postfach des
Beschwerdeführers legte. Dieser bezog den Brief am Montag, den 1. September;
vormittags zwischen 7 und 9 Uhr und erhob hierauf mit Eingabe vom 10.
September Rekurs gegen den Entscheid des Mietamts. Die Justizdirektion des
Kantons Zürich lehnte jedoch durch Verfügung vom 17. November das Eintreten
auf den Rekurs ab in der Annahme, dass der Entscheid des Mietamts dem
Beschwerdeführer am 30. August zugestellt worden und somit der Rekurs, der
nach § 28 der kantonalen VO zum BMW innert 10 Tagen seit der Zustellung
einzureichen war, verspätet sei; die Einladung zur Abholung des mietamtlichen
Entscheids sei an einem Samstagnachmittag, also zweifellos zur üblichen
Geschäftszeit, in das Postfach gelegt worden und dieser Zeitpunkt sei für die
Zustellung massgebend.
B. ­ Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Voegtle, diesen Entscheid
wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aufzuheben und die Sache zur materiellen
Behandlung an die Justizdirection zurückzuweisen. Zur Begründung wird
vorgebracht:
Es sei willkürlich, den Samstagnachmittag als übliche Geschäftszeit zu
betrachten. Am Samstagnachmittag seien bekanntlich sämtliche Bureaux
geschlossen; gearbeitet werde, soweit kaufmännische Betriebe in Frage stehen,
nur in Ladengeschäften. Auch das Bureau des Beschwerdeführers sei am
Samstagnachmittag geschlossen. Der Entscheid des Mietamts sei an die
Bureauadresse des Beschwerdeführers (Fraumünsterstr. 29, Zürich 1) und nicht
an seine Privatadresse (Feldeggstr. 49, Zürich 8) adressiert gewesen. Hätte
der Beschwerdeführer nicht zufällig ein Postfach bei der Fraumünsterpost, so
hätte ihm der Entscheid des Mietamts am Samstagnachmittag auch nicht
zugestellt werden können.
Der Lauf der Rekursfrist könne erst vom Zeitpunkt

Seite: 15
an beginnen, an welchem der Entscheid dem Adressaten tatsächlich zur Kenntnis
gelange. Eine Ausnahme könne nur gemacht werden, wenn Umstände, die der
Adressat selber zu vertreten habe, eine Verzögerung der Kenntnisnahme zur
Folge haben. Nur wenn es eine selbstverständliche Pflicht des
Beschwerdeführers gewesen wäre, am Samstagnachmittag sein Postfach zu leeren,
könnte eine von ihm verschuldete Verzögerung angenommen werden. Hievon könne
aber keine Rede sein.
Richtigerweise hätte übrigens das Mietamt den Entscheid überhaupt nicht dem
Beschwerdeführer, sondern seinem Anwalt zustellen sollen. Auch in diesem Falle
wäre die Zustellung erst am Montag, den 1. September, erfolgt, da das Bureau
des Anwalts am Samstagnachmittag geschlossen gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die vom kantonalen Recht vorgeschriebene
Frist zum Rekurs gegen mietamtliche Entscheide beobachtet habe. Den Entscheid
der Justizdirektion, die diese Frage verneint hat, kann das Bundesgericht
nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüfen.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Entscheid des Mietamts nicht seinem
Anwalt, sondern ihm selbst und zwar an seine Geschäftsadresse zugestellt
worden sei. Er macht jedoch nicht geltend, dass der angefochtene Entscheid aus
diesem Grunde willkürlich sei, weshalb hierauf nicht einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer behauptet, freilich ohne die gegenteilige Auffassung als
willkürlich zu bezeichnen, der Lauf der Rekursfrist könne erst beginnen vom
Zeitpunkt an, in welchem der Entscheid dem Adressaten zur Kenntnis gelange.
Das ist zweifellos unrichtig. Das Bundesgericht hat in ständiger
Rechtsprechung angenommen, dass ein Brief als eingetroffen (zugestellt) gilt,
sobald der Brief selbst oder, wenn er eingeschrieben gesandt wurde, die
Anzeige von seinem Eingang in das Postfach des Adressaten

Seite: 16
gelegt ist, es sei denn, dass dies erst nach der üblichen Geschäftszeit (z. B.
nach 21 Uhr) oder, bei einem eingeschriebenen Brief, nach Schalterschluss
geschieht (BGE 46 I 63, 55 III 170, 61 II 134; Urteil vom 12. Februar 1936,
abgedruckt in ZR nF 35 Nr. 73 S. 174/5). Da der Beschwerdeführer nicht
behauptet, am Samstagnachmittag seien die Schalter der Fraumünsterpost, wo er
sein Postfach hat, geschlossen, kann es sich nur fragen, ob für Zürich der
Samstagnachmittag ohne Willkür als übliche Geschäftszeit betrachtet werden
kann, wie es im angefochtenen Entscheid geschieht, oder ob am Samstag in
Zürich die übliche Geschäftszeit unzweifelhaft schon um 12 Uhr, mit dem
üblichen Bureauschluss, zu Ende geht. Dabei kommt es darauf an, welche
Tätigkeit, welches ~ Geschäften» in Frage steht, nämlich die Entgegennahme von
Postsendungen.
Nun ist es zwar richtig, dass am Samstagnachmittag die Bureaux der
öffentlichen Verwaltung und der Kaufleute geschlossen sind. Das schliesst
jedoch nicht aus, Postsendungen, die am Samstagnachmittag in das Postfach
gelegt werden, als dem Inhaber an diesem Tage zugegangen zu betrachten, denn
es kann nach der Erfahrung des Lebens angenommen werden, dass vielfach solche
Post noch am Samstag bezogen wird. Das waadtländische Kantonsgericht hat denn
auch wiederholt entschieden, dass die am Samstagnachmittag ins Postfach
gelegte Anzeige vom Eingang eines eingeschriebenen Briefes als Zustellung gilt
(JdT 1936 II S. 57, 1946 II S. 126). Unter diesen Umständen kann der
Samstagnachmittag sehr wohl für die Zustellung von Postsendungen als übliche
Geschäftszeit aufgefasst werden im Gegensatz zu der Zeit nach Bureauschluss am
Abend, in der gewöhnlich die Postfächer nicht mehr geleert werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 I 13
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 22. Januar 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 I 13
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Zustellung eines kantonalen Entscheids durch die Post an den Inhaber eines Postfachs. Beginn der...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BGE Register
46-I-63 • 55-III-170 • 61-II-134 • 74-I-13
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beginn • begründung des entscheids • bezogener • brief • bundesgericht • die post • einladung • entscheid • frage • frist • kantonales recht • kantonsgericht • kenntnis • postfach • postsendung • richtigkeit • samstag • schalter • staatsrechtliche beschwerde • tag • termin • uhr • vorteil • wiese • willkürverbot • zweifellose unrichtigkeit