S. 117 / Nr. 27 Doppelbesteuerung (d)

BGE 74 I 117

27. Auszug aus dem Urteil vom 20. Mai 1948 i. S. Brisacher gegen Kantone Bern
und Basel-Stadt.

Regeste:
Doppelbesteuerung.
Verwirkung des kantonalen Steueranspruchs bei ungebührlicher Verzögerung des
Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Anwendung dieses Grundsatzes auf
einen Kanton mit Postnumerando-Besteuerung.
Double imposition.
Péremption de la prétention du fisc cantonal en cas de retard excessif dans la
procédure de taxation ou de recours. Application de ce principe à un canton
dans lequel l'impôt n'est perçu qu'après l'expiration de l'année fiscale.
Doppia imposta.
Perenzione della pretesa del fisco cantonale in caso di eccessivo ritardo
nella procedura di tassazione o di ricorso. Applicazione di questo principio a
un cantone che riscote l'imposta soltanto dopo lo spirare dell'anno fiscale.


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Der Beschwerdeführer siedelte im Sommer 1946 von Bern nach Basel über. Als er
am 10. September 1946 in Bern seine Schriften zurückzog, erhob die dortige
Steuerverwaltung von ihm Einkommenssteuer für die Zeit vom 1. Januar bis 10.
September 1946. Anfangs 1947 wurde er in Basel zur Abgabe der Steuererklärung
für 1946 aufgefordert. Er reichte diese am 20. März 1947 ein und wurde hierauf
am 16. September 1947 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1946 zur
Einkommenssteuer veranlagt.
Gegenüber der vorliegenden Beschwerde wegen Doppelbesteuerung für die Zeit vom
1. Juni bis 10. September 1946 erhebt Bern die Einrede, Basel-Stadt habe
seinen Steueranspruch für diese Zeit durch verspätete Geltendmachung verwirkt.
Das Bundesgericht erklärt diese Einrede als unbegründet aus folgenden
Erwägungen:
Wenn ein Kanton Steueransprüche erhebt, die zu Auseinandersetzungen mit andern
Kantonen führen können, so ist er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verpflichtet, das Steuerverfahren mit der durch die Rücksichtnahme auf die
übrigen Kantone gebotenen Beschleunigung durchzuführen; eine ungebührlich
lange und nicht entschuldbare Verzögerung des Veranlagungs-oder
Rechtsmittelverfahrens hat die Verwirkung des Steuerrechts zur Folge, wenn bei
Gutheissung des nachträglich erhobenen Steueranspruchs ein anderer Kanton zur
Rückerstattung von Steuern, die er in Unkenntnis des kollidierenden
Steueranspruchs bereits bezogen hat, verpflichtet werden müsste (BGE 63 I
236
). In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht regelmässig
verlangt, dass die Veranlagung «innert des Steuerjahres» vorzunehmen sei (BGE
54 I 307, 63 I 237, 68 I 138 und zahlreiche nicht veröffentlichte Urteile).
Dabei handelte es sich jedoch stets um Kantone und Steuern, bei denen

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das Steuerjahr (Zeitraum, für den die Steuer geschuldet und erhoben wird) mit
dem Veranlagungsjahr (Zeitraum, in dem die Steuer veranlagt und bezogen wird)
übereinstimmt, bei denen also eine Veranlagung erst nach Ablauf des
Steuerjahres schon nach dem kantonalen Recht als verspätet erscheint. Das ist
nicht der Fall bei der Einkommenssteuer des Kantons Basel-Stadt, die ­ ausser
bei Tod und Wegzug des Steuerpflichtigen ­ erst nach Ablauf des Jahres, dessen
Einkommen das Steuerobjekt bildet, veranlagt und bezogen wird (§ § 18,19 des
basel-städtischen StG von 1922; vgl. BGE 49 I 346, 69 I 154 /5). Wollte man
solche Postnumerando-Besteuerung für Einkommen als ungebührliche Verzögerung
der Veranlagung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrachten, so
wäre der Kanton Basel-Stadt, um nicht die Verwirkung seiner Steueransprüche zu
gewärtigen, entweder genötigt, zum System der Pränumerando-Besteuerung des
Einkommens überzugehen, oder er müsste, da ja bei Postnumerando-Besteuerung
eine zahlenmässige Veranlagung erst nach Ablauf des Steuerjahres mÖglich ist,
gegenüber den neu zuziehenden und den auch in andern Kantonen
einkommenssteuerpflichtigen Personen noch im Steuerjahr darüber entscheiden,
von welchem Zeitpunkt an und in welchem Umfange sie für ihr Einkommen seiner
Steuerhoheit unterstehen. Eine so weitgehende Umgestaltung seines Steuerrechts
könnte einem Kanton nur zugemutet werden, wenn zwingende Gründe dafür
vorlägen. Das ist aber nicht der Fall. Dem Interesse der übrigen Kantone an
einer beförderlichen Steuererhebung in Kollisionsfällen ist genügend Rechnung
getragen, wenn Basel-Stadt die Einkommenssteuer innert des dem Steuerjahr
folgenden Veranlagungsjahres erhebt.
Im vorliegenden Falle haben die basel-städtischen Steuerbehörden
ordnungsgemäss vom Beschwerdeführer anfangs 1947 die Einkommenssteuererklärung
für 1946 eingefordert und haben ihn, nachdem diese am 20. März 1947
eingegangen war, am 16. September 1947 veranlagt.

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Da dies alles während des Veranlagungsjahres geschah und die bernischen
Steuerbehörden hievon schon am 29. September 1947 Kenntnis erhielten, ist die
Einrede der Verwirkung des basel-städtischen Steueranspruchs abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 I 117
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 19. Mai 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 I 117
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Doppelbesteuerung.Verwirkung des kantonalen Steueranspruchs bei ungebührlicher Verzögerung des...


BGE Register
49-I-343 • 54-I-301 • 63-I-235 • 68-I-135 • 69-I-145 • 74-I-117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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