S. 176 / Nr. 46 Strafgesetzbuch (d)

BGE 73 IV 176

46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1947 i.S.
Matossi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Regeste:
Art. 217 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB, Vernachlässigung von Unterstützungspflichten.
Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob der Zivilrichter den Angeklagten zu
Recht zu Unterhaltstbeiträgen verurteilt hat.
Die Auffassung des Angeklagten, das Zivilurteil sei unrichtig schliesst seinen
bösen Willen bei der Nichterfüllung der Unterhaltsbeiträge nicht aus, wenn er
nicht zureichende Gründe hat das Urteil prozessual für nicht verbindlich zu
halten.
Bedeutung der nachträglichen Bezahlung rückständiger Unterhaltsbeiträge.
Art. 217 al. 2 CP. Violation d'une obligation d'entretien.
La question de savoir si c'est à bon droit que l'accusé a été déclaré débiteur
d'une contribution d'entretien échappe à l'examen du juge pénal, qui est à cet
égard lié par la décision du juge civil.

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Le fait que l'accusé estime avoir été condamné à tort par le juge civil
n'exclut pas sa mauvaise volonté au sens de l'art. 217 CP lorsqu'il n'a pas de
motifs suffisants de croire que le jugement civil ne l'oblige pas, selon les
règles de la procédure.
Quelle importance attribuer au versement, en cours d'enquête, de contributions
arriérées?
Art. 217 cp. 2 CP. Violazione d'un obbligo di assistenza familiare.
La questione se l'accusato sia stato dichiarato a buon diritto debitore d'un
contributo d'assistenza sfugge all'esame del giudice penale che è vincolato
dalla decisione del giudice civile.
La circostanza che l'accusato ritiene di essere stato condannato a torto dal
giudico civile non esclude il suo malvolere ai sensi dell'art. 217 CP, quando
non abbia sufficienti motivi di credere che la sentenza civile non l'obbliga
per vizi procedurali.
Portata c del fatto che durante l'istruttoria l'accusato ha versato contributi
arretrati.

A. ­ Das Bezirksgericht Imboden verurteilte Renzo Matossi am 12. Juni 1943 als
ausserehelichen Vater des am 17. November 1941 von Josy Casaulta geborenen
Kindes Ruth zur Bezahlung der Entbindungskosten von Fr. 170.­ und eines
monatlichen Beitrages von Fr. 50.­ an den Unterhalt des Kindes von der Geburt
bis zu dessen achtzehntem Altersjahr. Da Matossi mit der Begründung, er sei zu
Unrecht als Vater des Kindes erklärt worden, jede Zahlung verweigerte, reichte
der Vormund des Kindes am 23. November 1943 gegen ihn Strafklage wegen
Vernachlässigung der Unterstützungspflicht ein. Am 5. September 1945 sodann
klagte die Mutter des Kindes gegen Matossi auf Bezahlung der Entbindungskosten
im Betrage von Fr. 170.­ und der rückständigen Unterhaltsbeiträge von Fr.
2325.-. Matossi zeigte sie hierauf zweimal wegen Meineides im
Vaterschaftsprozesse an. Die Staatsanwaltschaft stellte indes am 21. Januar
und 23. Mai 1946 die Verfahren gegen sie ein, weil keine Anhaltspunkte für
einen Straftatbestand vorlägen. Vom 31. August 1946 bis 1. März 1947 zahlte
Matossi Fr. 700.­ an seine Schuld ab.
B. ­ Durch Urteil vom 11. September 1946, zugestellt am 11. Januar 1947,
erklärte das Kreisgericht Rhäzüns Matossi der böswilligen Vernachlässigung der
Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 217 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren

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Gefängnisstrafe von drei Monaten. Auf die Zivilklage trat es nicht ein.
Der Ausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden wies am 14. März 1947 eine
von Matossi gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde ab.
C. ­ Matossi führt gegen das Urteil des Ausschusses des Kantonsgerichts
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und er sei von Schuld
und Strafe freizusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen
wäre, die Leistungen zu erbringen, die ihm das Vaterschaftsurteil auferlegt
hat. Wer aber ohne zureichenden Grund absichtlich nicht zahlt, obwohl er
zahlen könnte, handelt im Sinne von Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB böswillig.
2. ­ Einen die Böswilligkeit ausschliessenden Grund zur Nichterfüllung der
Unterstützungspflicht sieht der Beschwerdeführer darin, dass sein Beischlaf
mit der Mutter des Kindes nicht in die kritische Zeit falle. Er behauptet,
Josy Casaulta habe mit einem anderen Manne ein Liebesverhältnis unterhalten
und einen unzüchtigen Lebenswandel geführt. Allein die Vaterschaft des
Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Unterstützungspflichten sind
durch das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 12. Juni 1943 rechtskräftig
und für den Strafrichter verbindlich festgestellt. Die Frage der Vaterschaft
kann vor diesem nicht erneut aufgerollt werden. Wurde der Beschwerdeführer
durch rechtskräftigen Richterspruch zur Unterstützung verurteilt, so kann er
aber auch nicht geltend machen, bei der Nichterfüllung in gutem Glauben
gewesen zu sein, weil er das Urteil für unrichtig halte. Das Wesen des Urteils
besteht gerade darin, dass es als Hoheitsakt des Staates die streitige
Forderung verbindlich feststellt, was eine weitere gutgläubige Bestreitung
ausschliesst und die Nichterfüllung zu einer böswilligen im Sinne von Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.

StGB macht (Urteil des

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Kassationshofes vom 28. September 1945 i.S. Kalt). Der Verurteilte mag der
Auffassung sein, der Richter habe falsch geurteilt; darüber aber, dass er die
Leistung kraft des Urteils schuldet, kann er nicht im Zweifel sein, es wäre
denn, er hätte besondere und zureichende Gründe, es prozessual nicht für
verbindlich zu halten.
Solche Gründe macht der Beschwerdeführer geltend, indem er behauptet, in
Abwesenheit verurteilt worden zu sein und sich bei der Weiterziehung, weil er
keinen Anwalt gehabt habe, in den Rechtsmitteln vergriffen zu haben, so dass
er überall aus formellen Gründen abgewiesen worden sei. Das sind aber
Ausflüchte, anerkennt der Beschwerdeführer doch selber, dass das Urteil
nichtsdestoweniger in Rechtskraft erwachsen sei. Jedenfalls von dem Zeitpunkte
an, als sämtliche ergriffenen Rechtsmittel ­ die in den Akten nirgends belegt
sind ­ erfolglos geblieben waren, musste er sich deshalb der Verbindlichkeit
des Urteils bewusst sein. Im übrigen steht fest, dass er dem Bezirksgericht
Imboden eine Rechtsantwort eingereicht hat. Nur an der Hauptverhandlung hat er
nicht teilgenommen. Dass er nicht vorgeladen worden sei, behauptet er aber
nicht.
...........................................................
Unerheblich ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer nach Einstellung der
gegen die Vaterschaftsklägerin veranlassten Untersuchungen wegen Meineides vom
August 1946 bis März 1947 Fr. 700.­ an rückständigen Beträgen bezahlte.
Strafbar ist, wer den einzelnen Beitrag nicht im Zeitpunkt seiner Fälligkeit
bezahlt (BGE 71 IV 195). Auch beweist die Zahlung eines Teiles der Rückstände
nach der Einstellung der Untersuchungen gegen die Vaterschaftsklägerin
höchstens, dass der Beschwerdeführer von da an keine Möglichkeit mehr sah,
sich der Erfüllung zu widersetzen, aber nicht, dass er vorher in dem oben
angeführten Sinne gutgläubig gewesen sei.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 73 IV 176
Date : 01. Januar 1947
Published : 12. September 1947
Source : Bundesgericht
Status : 73 IV 176
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 217 Abs. 2 StGB, Vernachlässigung von Unterstützungspflichten.Der Strafrichter hat nicht zu...


Legislation register
StGB: 217
BGE-register
71-IV-194 • 73-IV-176
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convicted person • court of cassation • hamlet • father • mother • month • cantonal legal court • remedies • penal code • good faith • duty of assistance • malice • fulfillment of an obligation • cessation of investigation • statement of reasons for the adjudication • [noenglish] • guardian • meadow • man • question
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