S. 97 / Nr. 15 Familienrecht (d)

BGE 73 II 97

15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Mai 1947 i. S. Bucher gegen Bucher.


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Regeste:
Sondergut der Ehefrau. Deren Beitragspflicht (Art. 192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1 ZGB) insbesondere
auch bei Arbeitserwerb (Art. 192 2 ), tritt nicht erst nach Erschöpfung der
Mittel des Ehemannes ein und kann nicht nur für den gewöhnlichen
Haushaltaufwand, sondern auch für aussergewöhnlichen Aufwand (hier: im
Krankheitsfalle) beansprucht werden.
Biens réservés de la femme. Il n'est pas nécessaire que les ressources du mari
soient épuisées pour obliger la femme à contribuer aux charges du ménage (art.
192 al. 1 CC), surtout si elle exerce une activité lucrative (art. 192 al. 2
CC). Elle peut être mise à contribution pour subvenir non seulement aux
dépenses ordinaires du ménage, mais aussi à des dépenses extraordinaires
telles que celles qui sont occasionnées par la maladie.
Beni riservati della moglie. Non occorre che i mezzi del marito siano esauriti
per obbligare la moglie a contribuire agli oneri dell'economia domestica (art.
192 cp. 1 CC), soprattutto se la moglie esercita un'attività lucrativa (art.
192, cp. 2 CC). La moglie può essere tenuta a contribuire non soltanto alle
spese ordinarie dell'economia domestica, ma anche alle spese straordinarie,
quali, ad esempio, quelle causate da malattia.

A. ­ Der im Jahre 1873 geborene C. J. Bucher, vertreten durch seinen Vormund,
beansprucht monatliche Beiträge seiner Ehefrau an die ehelichen Lasten. Er
hatte eine grosse Buchdruckerei gegründet und geleitet, vor einigen Jahren
aber wegen schwerer Erkrankung jede Tätigkeit aufgegeben. Für Behandlung,
Pflege und Kuraufenthalte sind grosse Ausgaben notwendig geworden. Er hat ein
bedeutendes Vermögen. Jedoch haben dessen Erträgnisse samt dem von der
Buchdruckereiunternehmung bezahlten Ruhegehalt (und Zulagen) sowie
Verwaltungsratshonoraren, insgesamt mehr als Fr. 40,000.­, in den letzten
Jahren nicht zur Deckung der Ausgaben (einschliesslich der Rente an die
geschiedene Frau erster Ehe) ausgereicht. Die jetzige Ehefrau verdient als
Geschäftsführerin der erwähnten Buchdruckerei jährlich rund Fr. 23,500.­ und
hat ein Vermögen von Fr. 68,000.­ mit einem Ertrag von Fr. 4,240.­. Daraus
bestreitet sie ihren Lebensaufwand, ausser Wohnung und Nahrung, wofür sie sich
an die

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Einkünfte des Ehemannes hält. Sie ist der Ansicht, indem sie für einen Teil
ihres persönlichen Aufwandes aufkomme, trage sie das ihrige an die ehelichen
Lasten bei. Mehr könne ihr beim ordentlichen Güterstand der Güterverbindung
nicht zugemutet werden. Insbesondere sei jede Beitragspflicht aus ihrem
Arbeitseinkommen abzulehnen, weil nicht (im Sinne von Art. 192 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB)
erforderlich. Im übrigen sei zu unterscheiden zwischen den eigentlichen
Haushaltausgaben, auf die allein sich Art. 192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB beziehe, und den durch den
Gesundheitszustand des Ehemannes bedingten ausserordentlichen Auslagen, die
nur ihn angehen (sofern nicht mangels jeglicher eigener Mittel die
Unterstützungspflicht nach Art. 328 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
. ZGB gegeben sei, was angesichts des
grossen Mannesvermögens nicht zutreffe).
B. ­ Der Stadtrat von Luzern (als zuständige Behörde gemäss Art. 246 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.

ZGB, auch im analogen Falle von Ansprüchen gemäss Art. 192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB hinsichtlich
des Sondergutes der Ehefrau) sprach dem Kläger monatliche Beiträge der
Beklagten von Fr. 400.­ zu. Der Regierungsrat des Kantons Luzern ermässigte
diese mit Urteil vom 30. Januar 1947 gemäss der Vernehmlassung des Vormundes
des Klägers auf monatlich Fr. 300.­.
C. ­ Mit der vorliegenden Berufung hält die beklagte Ehefrau am Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Falls das Vermögen der Berufungsklägerin Sondergut ist, wie sie es
behauptet und der Regierungsrat anzunehmen scheint, steht ihr einerseits
dessen Nutzung zu, während sie anderseits die damit verbundenen Lasten und
Verpflichtungen zu tragen hat. Das Sondergut steht nach Art. 192 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB
unter den Regeln der Gütertrennung, insbesondere hinsichtlich der Pflicht der
Ehefrau, «zur Tragung der Lasten der Ehe einen Beitrag zu leisten». Die
Berufungsklägerin betrachtet diese Pflicht als eine

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subsidiäre, die erst Platz greife, wenn die Mittel des Ehemannes nicht
ausreichen. Diesem liege die Tragung der ehelichen Lasten nach Art. 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222

ZGB in erster Linie ob. Die letztere Vorschrift hat jedoch nicht den ihr von
der Berufungsklägerin beigelegten Sinn. Freilich ist es danach Pflicht des
Ehemannes, für den Unterhalt von Weib und Kind gebührend zu sorgen. Aber
daneben besteht ohne weiteres die Pflicht der Ehefrau, in angemessener Weise
an die Lasten der Ehe beizutragen, sowohl durch ihre Tätigkeit für die Familie
(Art. 161 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB) wie auch, je nach den Verhältnissen, durch
wirtschaftliche Beiträge. Diese ergeben sich beim ordentlichen Güterstand
zunächst aus dem Ertrag des in der Nutzung des Ehemannes stehenden Frauengutes
(Art. 201
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB), wozu aber auch Beiträge aus dem Sondergut nach Art. 192
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB
kommen können. Hier, wo das ganze Vermögen der Ehefrau angeblich Sondergut
ist, tritt die Aufwendung von dessen Erträgnissen natürlicherweise an die
Stelle der bei Annahme von eingebrachtem Frauengut gegebenen ehemännlichen
Nutzung (weshalb die Frage, ob nicht der gesetzlichen Vermutung gemäss
eingebrachtes Frauengut anzunehmen sei, Art. 193
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 193 - 1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
1    Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.
2    Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.
ZGB, dahingestellt bleiben
mag).
2. ­ Was sodann den Arbeitserwerb betrifft, so schreibt Art. 192 Abs. 2 im
Anschluss an die in Abs. 1 vorgesehene Beitragspflicht der Ehefrau aus dem
Sondergute vor: «Die Ehefrau hat ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, für
die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden n. Die Berufungsklägerin sieht
hierin (mit GMÜR, 2. Auflage, zu Art. 192 N. 11) eine einschränkende
Spezialregel des Inhaltes, dass ein Beitrag aus ihrem Arbeitserwerb nicht wie
bei sonstigem Sondergut ohne weiteres «in angemessener Weise», sondern «nur
soweit erforderlich», das heisse nur bei Erschöpfung der Mittel des Ehemannes
zu leisten sei. Dieser Auslegung ist nicht beizustimmen. Art. 192 Abs. 2
enthält keine Einschränkung gegenüber Abs. 1. Er sagt nicht, der Arbeitserwerb
der Ehefrau sei «nur» soweit erforderlich heranzuziehen. Vielmehr liegt der
Nachdruck

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auf der Beitragspflicht selbst. Die Worte «soweit erforderlich» bedeuten in
ihrem Zusammenhang, solche Verwendung des Arbeitserwerbes sei immer geboten,
wenn die Ehefrau nicht etwa schon sonstwie «das ihrige» beitrage. Abs. 2
lautet ebenso bestimmt wie Abs. 1. EGGER (2. Auflage, zu Art. 192 N. 3 und 4)
stellt denn auch beide Fälle auf gleiche Linie. Die Gesetzesmaterialien geben
darüber hinaus der Auffassung Raum, die Beitragspflicht der Ehefrau aus dem
Arbeitserwerb gehe grundsätzlich weiter als diejenige aus dem sonstigen
Sondergut (Sten. Bull. der Bundesversammlung 1905 S. 1152, BGE 63 III 109). Ob
dies in Art. 192 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB als Gesetzeswille festgelegt sei, mag
dahingestellt sein; auch der ursprüngliche Text dieses Abs. 2 (in Art. 199 des
Vorentwurfes), wie er vom Nationalrat vorgeschlagen und vom Ständerat nach
anfänglicher Streichung gleichfalls angenommen wurde (eingeleitet durch das
Wort a Insbesondere» und damit als blosses Beispiel gekennzeichnet) deutet auf
Gleichbehandlung des Arbeitserwerbes wie des sonstigen Sondergutes der Ehefrau
hin. Aber auch auf dieser Grundlage kommt der Regierungsrat zur Auferlegung
monatlicher Beiträge von Fr. 300.­. Er stellt fest, bei solchem Beitrag neben
der Bestreitung ihres persönlichen Aufwandes im bisherigen Umfange (d. h.
ausser Wohnung und Beköstigung) könne die Ehefrau immer noch etwa die Hälfte
ihres Einkommens aus Arbeit und Vermögen erübrigen, d. h. ersparen, während
das noch beträchtlich grössere Einkommen des Ehemannes für die laufenden
Ausgaben ungefähr ganz aufgebraucht werde.
3. ­ Bei diesen Verhältnissen ist ein monatlicher Beitrag der Ehefrau von Fr.
300.­ in der Tat bescheiden. Sie klammert sich mit Unrecht an die Wendung «für
die Bedürfnisse des Haushaltes» in Art. 192 Abs. 2, um daraus herzuleiten, die
Beitragspflicht bestehe nur für den gewöhnlichen Lebensaufwand der Familie,
nicht für ausserordentliche Auslagen wie hier solche wegen Krankheit des
Ehemannes. Diese Unterscheidung widerspricht der soeben

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dargelegten Tragweite von Art. 192 Abs. 2, der das Arbeitseinkommen nicht
weniger weitgehend als das sonstige Sondergut (gemäss Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 246) der Beitragspflicht unterstellen will. «Bedürfnisse des Haushaltes»
bedeutet in Abs. 2 dasselbe wie «Lasten der Ehe» in Abs. 1.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid vom 30. Januar
1947 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 73 II 97
Date : 01. Januar 1947
Published : 29. Mai 1947
Source : Bundesgericht
Status : 73 II 97
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Sondergut der Ehefrau. Deren Beitragspflicht (Art. 192 1 ZGB) insbesondere auch bei Arbeitserwerb...


Legislation register
ZGB: 160  161  192  193  201  246  328
BGE-register
63-III-105 • 73-II-97
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
peculiarity • month • marriage • household • cantonal council • book • expenditure • way of life • federal court • printing office • family • guardian • defendant • cost • extent • estate brought in • spouse • decision • nourishment • use
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