S. 3 / Nr. 2 Familienrecht (d)

BGE 73 II 3

2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Februar 1947 i. S.
Koch gegen Koch.

Regeste:
Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe infolge psychischer Störungen. Abgrenzung
von Art. 141 und 142 ZGB. Begriff der Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141
ZGB.
Divorce. Atteinte grave au lien conjugal à la suite de troubles psychiques.
Démarcation entre les art. 141 et 142 CC. Notion de la maladie mentale dans le
sens de l'art. 141 CC.
Divorzio. Grave turbazione delle relazioni coniugali in seguito a disturbi
psichici. Delimitazione tra gli art. 141 e 142 CC. Concetto dell'infermità
mentale a sensi dell'art. 141 CC.

Im November 1945 reichte der Kläger nach 15 jähriger Ehe die vorliegende
Scheidungsklage ein, die er mit tiefer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses
begründete. Er warf der Beklagten hauptsächlich grundlose Eifersucht,
Vernachlässigung des Haushaltes und mangelhafte Kindererziehung vor und klagte
über sexuelle Unstimmigkeiten. Die Beklagte widersetzte sich der Scheidung. Im
Januar und Februar 1946 machte sie einen akuten Schub von paranoider
Schizophrenie durch, der unter dem Einfluss der Behandlung in einer
Heilanstalt wieder abklang.

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Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Das Obergericht dagegen schied die Ehe
auf Grund von Art. 142 ZGB. Über die Ursachen der Zerrüttung führte es in
seinem Urteil vom 13. November 1946 aus, diese beruhe auf den vor wie nach der
akuten Erkrankung festgestellten, anlagemässig bedingten Abnormitäten der
Beklagten in charakterlicher und psychischer Hinsicht, die sie zu einer
asthenischen schizoiden Psychopathin stempeln, und derentwegen es für den
körperlich und geistig gesunden, ziemlich stark vitalen Kläger sehr schwer
gewesen sei, mit ihr den richtigen Kontakt zu finden; der Kläger sei für das
Ehezerwürfnis insofern mitverantwortlich, als er die Beklagte gelegentlich
durch rohe Äusserungen verletzt habe und auf ihre ernsthaften Bemühungen zur
Rettung der Ehe nicht eingegangen sei; ein schweres Verschulden falle ihm
jedoch nicht zur Last; noch weniger lasse sich sagen, dass die Zerrüttung
vorwiegend seiner Schuld zuzuschreiben sei.
Das Bundesgericht weist die Klage ab, im wesentlichen mit folgender
Begründung:
1. ­ Die Scheidung wegen tiefer Zerrüttung setzt ein Verschulden des einen
oder andern Ehegatten nicht notwendig voraus. Es ist also nicht unter allen
Umständen schlechthin ausgeschlossen, die Scheidung gemäss Art. 142 ZGB damit
zu begründen, dass eine unverschuldete Krankheit oder eine psychische Störung,
die bei einem Ehegatten besteht, das eheliche Verhältnis zerrüttet habe (BGE
50 II 428, 51 II 364 ff.). Vorbehalten bleibt jedoch der Fall der
Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB. Liegt bei einem Ehegatten eine
solche vor, und ist die Zerrüttung der Ehe allein hierauf zurückzuführen, so
kann der andere Ehegatte die Scheidung nur durchsetzen, wenn die besondern
Voraussetzungen von Art. 141 ZGB erfüllt sind. Würde in einem solchen Falle
Art. 142 ZGB angewendet, so liefe dies auf eine Umgehung des Art. 141 ZGB
hinaus.

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Unter den Begriff der Geisteskrankheit gemäss Art. 141 ZGB fallen nicht nur
die Geisteskrankheiten im medizinischen Sinne, sondern auch andere psychische
Störungen, die so geartet sind und einen solchen Grad erreichen, dass sie sich
auf die Ehe ähnlich nachteilig auszuwirken vermögen wie eine eigentliche
Geisteskrankheit, und dass der davon betroffene Ehegatte für sein abnormes
Verhalten ebensowenig wie bei einer Geisteskrankheit verantwortlich gemacht
werden kann. Leidet ein Ehegatte an einer solchen Störung, und bilden deren
Folgen das einzige Zerrüttungsmoment, so kann also der andere nicht gemäss
Art. 142 , sondern nur gemäss Art. 141 ZGB auf Scheidung klagen. Soweit in BGE
51 II 364 ff. (wo eine Klage des kranken gegen den gesunden Gatten zu
beurteilen war) eine hievon abweichende Auffassung vertreten worden ist, kann
daran nicht festgehalten werden.
Die Störungen im psychischen Verhalten der Beklagten bestehen nach den
Arztberichten, auf welche die Vorinstanz abstellt, in einer allgemeinen
Antriebs- und Leistungsschwäche, in fehlender Beteiligung des Gemüts an ihrem
Denken und Handeln und in gedanklicher Starre, die sie namentlich in der
Diskussion über die ehelichen Verhältnisse an einmal gefassten Vorstellungen
unbeeinflussbar festhalten lässt. Die Vorinstanz nimmt an, dass diese
Abnormitäten geeignet seien, die Grundlage der Ehe zu zerstören, und sie
stellt ausserdem fest, dass die Beklagte kein Verschulden treffe. Unter diesen
Umständen durfte sie die erwähnten Störungen nicht als Grund zur Scheidung
gemäss Art. 142 ZGB gelten lassen. Massgebend ist vielmehr Art. 141 ZGB.
Selbst angenommen, jene Störungen seien so schwer, dass dem Kläger die
Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden darf,
könnte also die Scheidung wegen jener Störungen nur ausgesprochen werden, wenn
nachgewiesen wäre, dass sie zur Zeit der Klageeinleitung bereits seit drei
Jahren in solcher Schwere bestanden hatten (vgl. BGE 52 II 186 ff., 66 II 84
ff.), und wenn ausserdem durch Sachverständige

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festgestellt wäre, dass dieser Zustand nicht mehr behoben werden kann. Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wegen der psychischen Abnormitäten der
Beklagten kann daher die Ehe der Parteien mindestens heute auch nicht auf
Grund von Art. 141 ZGB geschieden werden.
2. ­ Die einzelnen Vorwürfe des Klägers gegen die Beklagte hat die Vorinstanz
nicht überprüft, da sie davon ausging, dass die Scheidung gemäss Art. 142 ZGB
schon durch die psychischen Abnormitäten der Beklagten gerechtfertigt werde.
Auf jene Vorwürfe näher einzugehen, ist aber auch dann nicht notwendig, wenn
man entgegen der Vorinstanz annimmt, dass diese Abnormitäten die Scheidung zur
Zeit nicht zu begründen vermögen; denn was der Kläger der Beklagten im
einzelnen zur Last legt, ist offenbar nichts anderes als die Auswirkung der
beschriebenen psychischen Störungen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 73 II 3
Date : 01. Januar 1947
Published : 27. Februar 1947
Source : Bundesgericht
Status : 73 II 3
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe infolge psychischer Störungen. Abgrenzung von Art. 141 und 142...


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