S. 223 / Nr. 29 Doppelbesteuerung (d)

BGE 73 I 223

29. Auszug aus dem Urteil vom 16. Oktober 1947 i. S. Klar
Film-Aktiengesellschaft gegen Kantone Zürich und Luzern.

Regeste:
Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
Abe. 2 BV. Der Steuerpflichtige, der den von ihm geforderten
Steuerbetrag vorbehaltlos bezahlt, verwirkt das Recht zur staatsrechtlichen
Beschwerde nur, wenn er bei der Zahlung Kenntnis vom kollidierenden
Steueranspruch des andern Kantons hatte, nicht auch, wenn er lediglich mit ihm
rechnen musste (Änderung der Rechtsprechung).
Art. 46 al. 2 Cst. Le contribuable qui paie sans réserve l'impôt qui lui est
réclamé par l'un des cantons est déchu de son droit d'interjeter un recours de
droit public si, au moment du paiement, il avait connaissance de la prétention
formulée par l'autre canton, mais non pas en revanche s'il devait seulement
s'attendre à cette prétention (changement de jurisprudence).
Art. 46, cp. 2 CF. Il contribuente che paga senza riserva l'imposta
domandatagli da uno dei cantoni non può più interporre un ricorso di diritto
pubblico se, all'atto del pagamento, conosceva la pretesa formulata dall'altro
cantone, conserva invece il diritto di ricorso se doveva semplicemente contare
su questa pretesa (cambiamento di giurisprudenza).

A. ­ Die Beschwerdeführerin befasst sich mit dem Erwerb und der Verwertung von
Patenten betreffend das Klarfilmverfahren. Sie hat ihren Sitz in Luzern. Die
Generalversammlungen und die Verwaltungsratssitzungen

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finden zum Teil in Luzern und zum Teil in Zürich statt. Im übrigen werden die
Geschäfte der Gesellschaft von Zürich aus geführt. Dort besitzt das
Unternehmen ein Bureau, in dem ein kaufmännischer Angestellter tätig ist.
B. ­ In Luzern wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren 1945 und 1946 gemäss
ihrer Selbsttaxation für ihr ganzes Aktienkapital von Fr. 50000.-
steuerpflichtig erklärt. Die Steuer für das Jahr 1946 wurde am 1. August 1946
bezahlt.
C. ­ In Zürich sandte die Beschwerdeführerin am 20. November 1945 die ihr für
das Jahr 1945 zugestellte Steuererklärung unausgefüllt zurück mit der
Bemerkung, dass sie in Luzern im Handelsregister eingetragen sei und dort
ihren Sitz habe. In der am 21. Januar 1946 dem Steueramt Zürich abgegebenen
Steuererklärung für das Jahr 1946 deklarierte die Beschwerdeführerin wiederum
keinen Ertrag und kein im Kanton Zürich steuerpflichtiges Kapital. Mit
Schreiben vom 12. Februar 1946 forderte sie das Steueramt Zürich auf, bis 22.
Februar 1946 die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung pro 1945 sowie
nähere Angaben über die Tätigkeit der in Zürich befindlichen Verwaltung und
die Zahl der Angestellten einzureichen. Die Beschwerdeführerin meldete am 20.
Februar 1946, sie beschäftige in Zürich einen einzigen Angestellten; die
Bilanz für das Jahr 1945 sei noch nicht abgeschlossen. Als das Steueramt am
20. Oktober 1946 das im Februar gestellte Begehren wiederholte, legte die
Beschwerdeführerin die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung pro 1945
vor. Sie fügte bei, sie habe in Zürich ein Bureau, von wo aus ihre Angestellte
Alice Krebser, die den früheren Angestellten Jean Isler ersetzt habe, mit
Interessenten des Klarfilmverfahrens verhandle. Mit Beschluss vom 29. November
1946 schätzte hierauf die Steuerkommission der Stadt Zürich die A.-G. für die
Jahre 1945 und 1946 mit je Fr. 25000.­ Kapital (halbes Aktienkapital) ein.
In einem von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid eingeleiteten
Rekursverfahren verzichtete der

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Steuerkommissär auf die Besteuerung für das Jahr 1945. Für das Jahr 1946 wies
die Finanzdirektion den Rekurs mit Verfügung vom 6. Mai 1947 ab.
D. ­ Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin
festzustellen, in welchem Kanton sie für das Jahr 1946 steuerpflichtig sei.
E. ­ Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern verlangt, dass die gegen Luzern
angehobene Beschwerde abgewiesen oder eventuell als verwirkt erklärt werde.
Sie macht geltend, die A.-G. habe ihr Steuerdomizil in Luzern. Übrigens sei
die Doppelbesteuerungseinrede gegenüber dem Kanton Luzern verwirkt. Die
Beschwerdeführerin habe, als sie vom zürcherischen Steueranspruch bereits
Kenntnis gehabt habe oder doch mit ihm habe rechnen müssen, vorbehaltlos die
luzernischen Steuern bezahlt.
F. ­ Der Regierungsrat des Kantons Zürich ersucht um Abweisung der gegen ihn
gerichteten Beschwerde.
G. ­ In der Replik erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe das
Beschwerderecht gegenüber Luzern nicht verwirkt. Wohl habe sie dort am 1.
August 1946 die Steuern entrichtet, doch habe sie damals nicht damit rechnen
müssen, dass in Zürich ein kollidierender Steueranspruch entstehen könnte.
Aus den Erwägungen:
3. ­ Da die Beschwerdeführerin (wie in Erwägung 2 ausgeführt wird) pro 1946 in
Zürich ein Steuerdomizil besitzt, so verstösst deren gleichzeitige
ausschliessliche Besteuerung durch den Kanton Luzern gegen das Verbot der
Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV). Gleichwohl müsste die gegen den Kanton
Luzern gerichtete Beschwerde abgewiesen werden, wenn die Beschwerdeführerin
ihm gegenüber durch die am 1. August 1946 vorgenommene Bezahlung der Steuern
das Beschwerderecht verwirkt hätte. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht
erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes verwirkt ein Steuerpflichtiger das
Recht zur staatsrechtlichen

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Beschwerde, wenn er den von ihm geforderten Steuerbetrag vorbehaltlos bezahlt,
obgleich er in diesem Zeitpunkt vom kollidierenden Steueranspruch eines andern
Kantons Kenntnis hat (vgl. z. B. 53 I 449; 54 I 240). Das Bundesgericht hat
dem Wissen um den kollidierenden Steueranspruch anfänglich den Fall
gleichgesetzt, wo der Steuerpflichtige lediglich mit ihm rechnen musste (vgl.
z. B. Urteile des Bundesgerichtes vom 13. Oktober 1922 i. S. Burger-Kehl & Co.
S. 17 und vom 8. März 1929 i. S. Müller). Seit etwa Mitte 1929 stellt es
strengere Anforderungen an den Eintritt der Verwirkung und lässt diese im
allgemeinen, wenn dem Steuerpflichtigen der kollidierende Anspruch nicht
bekannt war, nur noch zu, wenn er «bestimmt» oder «notwendig» mit ihm rechnen
musste (vgl. z. B. Urteile des Bundesgerichts vom 12. Juli 1929 i. S. Chocolat
Tobler Holding Co. S. 27, vom 11. Oktober 1929 i. S. Meyer S. 28, vom 4. Juli
1930 i. S. Glaser S. 10 ff., vom 22. Dezember 1933 i. S.
Immobiliengesellschaft Schaffhausen S. 18, vom 26. Januar 1942 i. S. Zeier S.
11, vom 30. März 1942 i. S. Borsani S. 8 und vom 9. September 1943 i. S. Gysin
S. 9). Diese Praxisänderung wurde (im Urteil i. S. Glaser S. 12) damit
begründet, dass die Zahlung einer Steuer auf Grund einer rechtskräftigen
Steuerveranlagung, die einen Titel für die definitive Rechtsöffnung in der
Betreibung bilde, nicht freiwillig, sondern stets unter einem gewissen Zwange
erfolge; dem Steuerpflichtigen könne daher ein Vorbehalt für den Fall der
künftigen Erhebung eines kollidierenden Steueranspruchs seitens eines andern
Kantons nur zugemutet werden, wenn sich ein solcher klar ergebe; nur in diesem
Falle werde eine Steuerforderung durch die vorbehaltlose Zahlung anerkannt und
damit das Beschwerderecht verwirkt. Die neue Rechtsprechung wurde, wenn auch
gelegentlich in einem Urteil die Worte «notwendig» oder «bestimmt» weggelassen
oder durch «ernsthaft», (sérieusement) ersetzt wurden (vgl. z. B. Urteile des
Bundesgerichts vom 10. Juli 1931 i. S. Ofenfabrik Sursee S. 21, vom 30.
Oktober 1944 i. S. Marcoli S. 4 und vom 15. Januar 1945 i. S. Pelikan-

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Stiftung S. 6), bis heute beibehalten. Eine erneute Prüfung zeigt, dass es
sich rechtfertigt, die Anforderungen an den Eintritt der Verwirkung noch mehr
zu verschärfen und dem Steuerpflichtigen das Beschwerderecht nur abzuerkennen,
wenn er bei der Zahlung Kenntnis vom -kollidierenden Steueranspruch des andern
Kantons hatte.
Für die neue Ordnung sprechen die gleichen Erwägungen, die schon im Jahre 1929
dazu führten, die Verwirkung an strengere Voraussetzungen zu knüpfen. Sie ist
auch leichter zu handhaben als die bisherige Regelung, denn sie entbindet die
Behörden von der Entscheidung der oft schwer zu beantwortenden Frage, ob der
Steuerpflichtige «notwendig» oder «bestimmt» mit dem kollidierenden Anspruch
rechnen musste oder nicht. Schliesslich ist sie umso eher angebracht, als es
für die Kantone heute mit weniger Unzukömmlichkeiten verbunden ist als früher,
wenn ein Steuerpflichtiger, der seine Steuern vorbehaltlos entrichtete, wegen
eines nachträglich geltend gemachten kollidierenden Steueranspruchs eine
Doppelbesteuerungsbeschwerde erhebt. Nach der neuern Rechtsprechung des
Bundesgerichtes kommen sie nämlich weniger in den Fall, nach Jahren bereits
bezogene Steuern zurückzuerstatten, weil ein Kanton bei ungebührlicher
Verzögerung des Veranlagungs- oder Rekursverfahrens sein Steuerrecht verwirkt,
wenn der andere Kanton zufolge der Säumnis unangefochten von seiner
Steuerbefugnis Gebrauch gemacht und der Pflichtige die Steuer vorbehaltlos
bezahlt hat (BGE 63 I 236 ff.; 68 I 138).
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin, als sie am 1. August 1946
im Kanton Luzern die Steuer für das Jahr 1946 bezahlte, keine Kenntnis vom
kollidierenden Steueranspruch des Kantons Zürich, denn die zürcherische
Einschätzung wurde erst am 29. November 1946 vorgenommen. Sie hat daher ihr
Beschwerderecht nicht verloren.
Vgl. auch Nr. 26. - Voir aussi no 26.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 I 223
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 16. Oktober 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 I 223
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 46 Abe. 2 BV. Der Steuerpflichtige, der den von ihm geforderten Steuerbetrag vorbehaltlos...
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BV: 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BGE Register
53-I-440 • 54-I-236 • 63-I-235 • 68-I-135 • 73-I-223
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • kenntnis • verwirkung • entscheid • staatsrechtliche beschwerde • aktienkapital • doppelbesteuerung • steuerbehörde • unternehmung • vorbehalt • voraussetzung • veranlagungsverfahren • veranlagungsverfügung • bezogener • immobiliengesellschaft • wiese • aktiengesellschaft • stiftung • weiler • burg
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