S. 171 / Nr. 22 Beamtenrecht (d)

BGE 73 I 171

22. Urteil vom 24. Januar 1947 i. S. Ballmer gegen Versicherungskasse für das
Personal der allgemeinen Bundesverwaltung.

Regeste:
Beamtenrecht: 1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche aus
vertraglichen Vereinbarungen über die Zugehörigkeit zu einer
Personalversicherungskasse des Bundes werden im direkten
verwaltungsrechtlichen Prozess beurteilt.
2. Stellung eines früheren Bundesbeamten, der bei seinem Austritt aus dem
Bundesdienst ausnahmsweise, auf Grund einer ausserstatutarischen Vereinbarung,
Mitglied der eidgenössischen Versicherungskasse geblieben ist.
Statut des fonctionnaires: 1. C'est par la voie du procès administratif direct
que se liquident les litiges de nature patrimoniale et relatifs à des
conventions particulières réglant l'appartenance à une caisse d'assurance du
personnel de la Confédération.
2. Situation d'un ancien fonctionnaire fédéral qui, lorsqu'il a quitté le
service de la Confédération, est resté par exception membre de la caisse
d'assurance du personnel en vertu d'une convention extra-statutaire.

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Statuto dei funzionari: 1. Sono giudicate mediante processo amministrativo
diretto le contestazioni circa pretese di natura patrimoniale a dipendenza di
convenzioni particolari relative all'affiliazione ad una cassa d'assicurazione
del personale della Confederazione.
2. Situazione d'un ex funzionario federale che, quando ha lasciato il servizio
della Confederazione, è rimasto eccezionalmente membro della cassa federale
d'assicurazione del personale in virtù d'un accordo indipendente dallo
statuto.

A. ­ Der Kläger, geboren am 6. Mai 1879, ist im Jahre 1896 in den Dienst der
eidgenössischen Telegraphen- und Telephonverwaltung (TTV) getreten. Zuletzt
bekleidete er das Amt eines Kontrolleurs. Er war, als Beamter, Mitglied der
eidgenössischen Versicherungskasse. Auf den 16. Mai 1941 wurde ihm vom
Schweizerischen Rundspruchdienst (SR) die neu geschaffene Stelle des Chefs des
Rechnungswesens angeboten. Er nahm die Stelle, die ihm eine finanzielle
Verbesserung brachte, an. Nach den Statuten der Versicherungskasse war mit dem
Austritt aus dem Bundesdienst der Verlust der Eigenschaft eines
Kassenmitgliedes und der damit verbundenen Anwartschaften auf Kassenleistungen
verbunden (Art. 3 der Statuten). Um dem damals im 63. Altersjahr stehenden
Kläger die weitere Zugehörigkeit zur Versicherungskasse zu ermöglichen, wurde
ihm zugestanden, sein Dienstverhältnis zur TTV formell weiterbestehen zu
lassen. Sodann wurde eine Anpassung der Versicherung an die veränderten
Verhältnisse vorgenommen. Es wurde bestimmt: «Der versicherte Jahresverdienst
wird auf das Maximum der 6. Besoldungsklasse, d. h. auf Fr. 11100.­ erhöht.
Für diesen Betrag bezahlt der SR an die EVK die ordentlichen Bundesbeiträge,
während Herr Ballmer die persönlichen Beiträge nach Art. 47 a der
Kassenstatuten zu tragen hat. Da das versicherte Einkommen zur Zeit Fr.
10600.­ beträgt, werden ferner für den Einkauf der Differenz von Fr. 500.­ die
Beiträge nach Art. 45 b und 47 b fällig, die vom SR bezw. vom Versicherten zu
leisten sind.» (Schreiben der Generaldirektion der PTT-Verwaltung an den SR,
vom 24. Mai 1941.)
B. ­ Der Kläger hat die dieser Vereinbarung

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entsprechenden Beiträge für die Zeit bis Juni 1946 bezahlt, kam aber
nachträglich, mit Eingabe vom 21. Mai 1946, auf die geleisteten Zahlungen
zurück mit der Behauptung, die seit dem 6. Mai 1944 (Vollendung des 65.
Altersjahres) erbrachten Beiträge seien nicht geschuldet und irrtümlich
entrichtet worden und deshalb zurückzuerstatten.
Die Versicherungskasse behandelte das Begehren des Klägers als ein Gesuch um
rückwirkende Pensionierung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65.
Altersjahres. Sie anerkannte das Begehren mit Wirkung auf den 21. Mai 1946
(Einreichung des Gesuches) und erstattete dem Kläger die seit diesem Zeitpunkt
bezahlten Beiträge. Das weitergehende Begehren wurde abgelehnt (Schreiben vom
28. Juni 1946). Der Kläger hält an seinem Anspruch auf Rückerstattung auch der
bis zum 21. Mai 1946 geleisteten Beiträge fest. Das eidgenössische Finanz- und
Zolldepartement hat zu dem Anspruch in ablehnendem Sinne Stellung genommen.
Mit Eingabe vom 24. September 1946 beantragt der Kläger, die eidgenössische
Versicherungskasse zur Rückerstattung von Beiträgen im Betrage von Fr. 1381.45
zu verhalten mit der Behauptung, diese Beiträge seien zuviel bezahlt worden.
Er macht geltend, nach dem BRB vom 12. Juli 1944 über Wiederwahlen der Beamten
für die Amtsperiode 1945/47 (nicht publiziert) hätte die TTV ihn auf seine
Invalidierung aufmerksam machen sollen. Daraus, dass dies nicht geschehen sei,
dürfe keineswegs abgeleitet werden, dass er die Prämien weiterhin zu bezahlen
hatte. Die Auflösung der Zugehörigkeit zur Versicherungskasse sei mit
Erreichung des 65. Altersjahres fällig gewesen, auf welchen Zeitpunkt alle
Beamten der PTT-Verwaltung pensioniert würden.
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen
in Erwägung:
1. ­ Nach Art. 3 der Statuten der eidg. Versicherungskasse (Statuten) endigt
die Kassenmitgliedschaft mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst des
Bundes.

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Mit dem Übertritt in den SR ist der Kläger aus dem Dienst des Bundes
ausgeschieden. Sein Verhältnis zur Versicherungskasse konnte von diesem
Zeitpunkt an nicht mehr aus seiner Stellung im Dienste der TTV hergeleitet
werden. Es beruhte vielmehr auf der Vereinbarung, die damals zwischen ihm,
seinem bisherigen und seinem neuen Arbeitgeber getroffen wurde. Die
Vereinbarung betrifft Beziehungen öffentlich-rechtlicher Natur, speziell
solche aus dem Dienstverhältnis. Streitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche aus einer solchen Vereinbarung fallen, als öffentlich-rechtliche
Streitigkeit, in den Geschäftskreis des Verwaltungsgerichtes als einziger
Instanz (Art. 110 , Abs. 1 OG).
2. ­ Infolge seines Übertrittes in den SR war der Kläger nicht mehr in der
Stellung des Telegraphenbeamten, der nach der Praxis der TTV in der Regel auf
Ende desjenigen Jahres entlassen und in den Ruhestand versetzt wird, in
welchem er sein 65. Altersjahr vollendet. Er hat vielmehr die Stellung ausser
der Bundesverwaltung, auf die die Versicherung ausnahmsweise, durch eine
ausserstatutarische Vereinbarung, erstreckt worden war, beibehalten können und
er befindet sich deshalb in der nämlichen Lage wie ein Beamter, der,
abweichend von jener Regel, über das 65. Altersjahr hinaus im Bundesdienst
verbleibt. Sowenig bei diesem Beamten die Pflicht zur Entrichtung der
statutarischen Kassenbeiträge mit jenem Zeitpunkt aufhört, kann beim Kläger
die Dauer der Leistungspflicht aus der Vereinbarung von jener Altersgrenze
bestimmt sein. Wohl ist es wahrscheinlich, dass der Kläger als
Telegraphenbeamter mit 65 Jahren in den Ruhestand versetzt worden wäre. Er war
aber nicht mehr Beamter. Der Verzicht auf die Entlassung, der ihm bei seinem
Übertritt in den SR zugestanden worden war, war lediglich eine Form, die man
glaubte einhalten zu müssen, um ihm die weitere Zugehörigkeit zur
Versicherungskasse zu ermöglichen. Der wirklichen Sachlage entsprach sie
nicht. Diese ist bestimmt durch die Vereinbarung,. wonach

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der Kläger auch als Angestellter des SR in der Versicherungskasse verbleibt
und die statutarischen Beiträge von dem neuen, erhöhten Gehalt zu bezahlen
hat. Diese Vereinbarung galt, solange sie nicht widerrufen oder abgeändert
wurde. In der Zeit, auf die sich das Rückerstattungsbegehren bezieht, ist sie
aber nicht widerrufen oder abgeändert werden. Der Kläger hat seine Beiträge in
dieser Zeit zu Recht bezahlt und kann sie nicht zurückfordern.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 I 171
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 24. Januar 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 I 171
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Beamtenrecht: 1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche aus vertraglichen Vereinbarungen...


Gesetzesregister
OG: 110
BGE Register
73-I-171
Stichwortregister
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