S. 13 / Nr. 2 Doppelbesteuerung (d)

BGE 73 I 13

2. Urteil vom 23. Januar 1947 i. S. Bluntschli gegen Kantone Bern und Uri.

Regeste:
Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV).
Ausscheidung der Steuerbefugnis zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des
Erblassers und dem Liegenschaftskanton bei der Erbschaftssteuer.
Double imposition (art. 46 al. 2 CF).
Partage de la souveraineté fiscale, pour l'impôt successoral, entre le canton
où le défunt a eu son dernier domicile et le canton où se trouvent les
immeubles.
Doppia imposta (art. 46 cf. 2 CF).
Divisione della sovranità fiscale, per l'imposta successoria, tra il Cantone
ove il defunto ha avuto il suo ultimo domicilio e il Cantone ove sono situati
gli immobili.

A. ­ Der am 9. März 1945 an seinem Wohnort in Andermatt verstorbene Franz
Bluntschli hinterliess als einzige gesetzliche Erben je zur Hälfte seinen
Vater Georg Bluntschli und seinen Bruder Rudolf Bluntschli. Nach dem von einem
bernischen Notar aufgenommenen Inventar setzt sich das Nachlassvermögen wie
folgt zusammen:
Aktiven:
Liegenschaft in Thun Fr. 37750.­
Wertschriften, Guthaben und persönliche Habe » 80144.26
--------
zusammen Fr. 117894.26
Passiven:
Bestattungskosten, Steuern » 6743.26
--------
Reines Nachlassvermögen Fr. 112151.­
Durch Vertrag vom 13. Juli 1945 teilten die beiden Erben den von ihnen wegen
einer weiteren Rückstellung für Steuern nur mit Fr. 111000.­ bewerteten
Nachlass in der Weise, dass Rudolf Bluntschli, der Bruder des Erblassers,
Wertschriften im Betrag von Fr. 65500.­ und Georg

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Bluntschli, der Vater, die Liegenschaft, das übrige bewegliche Vermögen sowie
die Nachlassschulden übernahm.
B. ­ Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ging bei der Berechnung der im
Kanton Bern zu entrichtenden Erbschaftssteuer vom Wert der in Thun gelegenen
Liegenschaft von
Fr. 37750.-
aus, zog davon denjenigen Teil der Nachlassschulden ab, der dem Verhältnis des
Liegenschaftswertes zu den gesamten Nachlassaktiven entspricht, nämlich 32,02
%
von Fr. 5743.26 = Fr. 35911.-
und gelangte so zu einem im Kanton Bern steuerbaren reinen
Nachlassvermögen von Fr. 35,911.­
Gestützt hierauf eröffnete die Steuerverwaltung den Erben am 12. Oktober 1945,
dass die von ihnen zu entrichtende Erbschaftssteuer wie folgt festgesetzt
worden sei:
Namne des Erben Steuerbarer Steuer- Steuer-
Vermögensanfall satz betrag

Georg
Bluntschli, Vater Fr. 17955.50 5 % Fr. 897.75
des Erblassers
Rudolf Blunschli
Bruder des Erblassers » 17955.50 7 1/2 % Fr. 1346.65
--- ---------- ------- --- -------
zusammen Fr. 35911.- Fr. 2244.40
C. ­ Nach dem urnerischen Gesetz über die Erbschafts
und Schenkungssteuer vom 2. Mai 1926 /6. Dezember 1936 (EStG) unterliegen nur
die an die Seitenlinien (und an Nichtverwandte), dagegen nicht die an
Aszendenten und Deszendenten fallenden Erbschaften und Vermächtnisse der
Erbschaftssteuer (Art. 1 und 5 EStG).
Am 26. September 1945 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Uri den Erben
des Franz Bluntschli mit, dass die Erbschaftssteuer auf der Hälfte des
Nachlasses, d. h. auf Fr. 55000.­, zu dem für Geschwister geltenden Ansatz (5
% nebst Progressionszuschlag) zu entrichten sei. Hiegegen rekurrierte Rudolf
Bluntschli, der Bruder des

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Erblassers, unter Berufung auf das Doppelbesteuerungsverbot an den
Regierungsrat des Kantons Uri mit dem Antrag, bei der Berechnung des
steuerbaren Vermögens sei die Liegenschaft in Thun im Schätzungswert von Fr.
37750.­ auszuscheiden und demgemäss der im Kanton Uri steuerbare
Nachlassanteil des Rekurrenten auf Fr. 36125. - festzusetzen.
Der Regierungsrat des Kantons Uri wies den Rekurs durch Entscheid vom 20.
Dezember 1945 mit folgender Begründung ab: Nach Art. 10 EStG berechne sich die
Erbschaftssteuer auf Grund des endgültig bereinigten Inventars und des
Teilungsvertrags. Das Inventar habe ein Reinvermögen von Fr. 112161.­ ergeben;
die Teilungssumme betrage Fr. 111000.­. Erbschaftssteuerpflichtig sei nach
Art. 5 EStG nur der Bruder des Erblassers, der gemäss Erbteilungsvertrag vom
13. Juli 1945 die Hälfte des Nachlassvermögens = Fr. 55000.­ in Wertschriften,
also in beweglichem- Vermögen, erhalten habe. Die andere Hälfte des
Nachlasses, bestehend aus der Liegenschaft und dem übrigen beweglichen
Vermögen, sei dem Vater des Erblassers zugewiesen worden. Da dessen Erbteil
und damit die Liegenschaft in Thun der Erbschaftssteuer im Kanton Uri nicht
unterliege, könne von einer Doppelbesteuerung, d. h. der gleichzeitigen
Besteuerung des gleichen Objektes durch die Kantone Uri und Bern keine Rede
sein.
D. ­ Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Januar 1946 beantragt Rudolf
Bluntschli, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Uri vom 20. Dezember
1946 sei wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die der urnerischen Erbschaftssteuer unterliegende
Nachlasshälfte des Beschwerdeführers derart zu berechnen sei, dass vom reinen
Nachlassvermögen vorab der Wert der in Thun befindlichen Liegenschaft
abzuziehen sei; eventuell möge das Bundesgericht die steuerrechtliche
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers für beide Kantone verbindlich bestimmen.

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E. ­ Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Abweisung der
Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Bern richte.
Der Regierungsrat des Kantons Uri schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit sie sich gegen den Kanton Uri richte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Der Regierungsrat des Kantons Uri wendet zu Unrecht ein, der
Beschwerdeführer habe das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde dadurch
verwirkt, dass er die Beschwerde nicht im Anschluss an die bernische
Veranlagung erhoben und diese Veranlagung auch nicht durch ein, kantonales
Rechtsmittel angefochten habe. Der Kanton Uri ist zur Erhebung dieser Einrede
nicht legitimiert, da die angebliche Verwirkung des Beschwerderechts, die
nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (nicht veröffentlichtes Urteil
vom 20. Mai 1943 i. S. Sajani), jedenfalls nur gegenüber dem Kanton Bern
eingetreten wäre und daher nur von diesem Kanton geltend gemacht werden
könnte. Die Einrede ist zudem offensichtlich unbegründet.
2. ­ Der Beschwerdeführer, der sich zur Hauptesche auf Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV
beruft, beschwert sich nebenbei auch wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Auf diese
Rüge kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil in der
Beschwerdebegründung nicht darzutun versucht wird, inwiefern Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV durch
die urnerische oder bernische Veranlagung verletzt sein soll (Art. 90 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

OG). Ob auf die Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV auch deshalb nicht einzutreten ist,
weil der Beschwerdeführer die kantonalen Instanzen weder im Kanton Bern noch
im Kanton Uri erschöpft hat, kann unter diesen Umständen dahingestellt
bleiben.
3. ­ Die Erbschaftssteuer des Kantons Uri wird nicht vom Nachlass als solchem,
sondern von den einzelnen Erben erhoben, welche als Steuersubjekte zu
betrachten sind. Das gleiche gilt auch für die bernische

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Erbschaftssteuer, die wie diejenige Uris und der meisten Kantone als
Erbanfall- und nicht als Nachlasssteuer ausgestaltet ist (vgl. die
Zusammenstellung im bundesrätlichen Entwurf eines BG über die Finanzierung der
Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 627 /8). Das ergibt sich
klar aus Art. 5 des bernischen Erbschaftssteuergesetzes, wonach derjenige
erbschaftssteuerpflichtig ist, welcher nach Massgabe des Art. 1, d. h. von
Todes wegen Vermögen erwirbt. Ist aber sowohl bei der bernischen wie bei der
urnerischen Erbschaftssteuer der einzelne Erbe Steuersubjekt, so lässt sich im
vorliegenden Fall das Bestehen einer unzulässigen Doppelbesteuerung nicht
bestreiten, denn vom Beschwerdeführer verlangen Erbschaftssteuer,
der Kanton Bern auf einem Vermögensanfall von Fr. 17955.50
Der Kanton Uri auf einem solchen von « 55000
--- --------
beide Kantone zusammen also auf Fr. 72955.50
während der Beschwerdeführer, wenn er der Steuerhoheit nur eines der beiden
Kantone unterstände, bloss für die Hälfte des reinen Nachlassvermögens, d. h.
für rund Fr. 56000.­ Erbschaftssteuer zu entrichten hätte.
4. ­ Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist grundsätzlich derjenige Kanton
zur Erhebung der Erbschaftssteuer berechtigt, in dem der Erblasser seinen
letzten Wohnsitz hatte und wo deshalb der Erbgang eröffnet wurde (BGE 2 S. 18,
5 S. 414, 27 I 42, 32 I 535, 51 I 304, 59 I 211). Eine Ausnahme macht die
Praxis nur bezüglich der in einem andern Kanton oder im Ausland gelegenen
Liegenschaften. Diese unterliegen der Erbschaftssteuer am Orte ihrer Lage (BGE
3 S. 24, 10 S. 447, 20 S. 14, 29 I 140) und dürfen am Orte der Eröffnung des
Erbgangs nicht besteuert werden, gleichgültig ob am Orte ihrer Lage eine
Erbschaftssteuer erhoben wird oder nicht. Da sodann die Erbschaftssteuer nur
vom reinen Vermögen erhoben wird, kann bei geteilter Steuerhoheit jeder Kanton
die Steuer

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nur soweit erheben,. als die seiner Steuerhoheit unterstehenden Nachlassteile
mit Rücksicht auf den gesamten Nachlass reines Vermögen darstellen; es findet
also, ähnlich, wie bei der Vermögenssteuer, ein proportionaler Schuldenabzug
statt (BGE 10 S. 447, 29 I 140, 39 I 582).
5. ­ Mit diesen vom Bundesgericht bisher aufgestellten
Steuerausscheidungsgrundsätzen steht weder die urnerische noch die bernische
Veranlagung im Widerspruch. Die vom Beschwerdeführer beanstandete
Doppelbesteuerung ist darauf zurückzuführen, dass der Kanton Bern bei der
Bestimmung seines Anteils als steuerbare Vermögensvermehrung der Erben den
Erbschaftserwerb gemäss Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
ZGB betrachtete, durch den der
Beschwerdeführer und sein Vater Gesamteigentümer der 1n Thun gelegenen
Liegenschaft geworden sind (Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB; BGE 70 II 269), während der Kanton
Uri in Anwendung von Art. 10 seines Erbschaftssteuergesetzes auf das Ergebnis
der Erbteilung abstellte, bei welcher die Liegenschaft dem Vater und dem
Beschwerdeführer ausschliesslich bewegliches Vermögen zugewiesen wurde.
Der Regierungsrat des Kantons Uri glaubt, dass bei diesem Konflikt dem
urnerischen Recht der Vorrang vor dem bernischen gebühre, da sich im Kanton
Uri das allgemeine Erbschaftssteuerdomizil und im Kanton Bern nur ein
Spezialsteuerdomizil befinde. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet
werden. Die Grundsätze, nach denen die Steuerhoheit zwischen mehreren Kantonen
abzugrenzen ist, sind bundesrechtlicher Natur. Sie sind, solange das in Art.
46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV vorgesehene Bundesgesetz nicht erlassen ist, vom Bundesgericht
aufzustellen, wobei auf die Besonderheiten der in Frage stehenden kantonalen
Steuerrechte nur soweit Rücksicht zu nehmen ist, als dies für die Lösung des
Streitfalles unbedingt notwendig ist. Im vorliegenden Falle sind keine
zwingenden Gründe ersichtlich, die das Bundesgericht davon abhalten könnten,
die eine oder andere der von den beteiligten Kantonen angewendeten Methoden
der Steuerausscheidung zum allgemeinen

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Grundsatz zu erheben. Beide Methoden sind mit dem Wesen der Erbschaftssteuer
und mit deren Ausgestaltung in den verschiedenen kantonalen Steuergesetzen
vereinbar. Da eine andere als diese beiden Methoden von keiner Seite
vorgeschlagen wird und auch kaum in Frage kommen dürfte, ist daher einzig zu
prüfen, welche von ihnen den in Betracht kommenden Verhältnissen am besten
entspricht und den Vorzug verdient.
Geht man hievon aus, so kann es nicht zweifelhaft sein, dass es einfacher und
auch zweckmässiger ist, wenn man, wie es der Kanton Bern getan hat, auf die
Zusammensetzung des unverteilten Nachlasses und die Anteile der Erben an
diesem abstellt. Wollte man die Steuerhoheit auf Grund der den Erben durch den
Teilungsvertrag zugewiesenen Anteile bestimmen, so würde die
Steuerausscheidung unter Umständen lange Zeit in der Schwebe bleiben, da die
Erben den Zeitpunkt der Teilung grundsätzlich frei bestimmen können (BGE 61 II
169
; vgl. immerhin 62 II 130) und unter gewissen Voraussetzungen zur
Verschiebung der Teilung sogar verpflichtet sind (Art. 604 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
1    Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2    Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3    Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
, 605
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 605 - 1 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden.
1    Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden.
2    Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.
ZGB).
Das Abstellen auf die Erbteilung hätte sodann zur Folge, dass die Abgrenzung
der Steuerhoheit zwischen dem Liegenschaftskanton und dem Kanton des letzten
Wohnsitzes des Erblassers vom Willen der Erben abhängig wäre. Diese könnten
zunächst einen zu einer für sie günstigeren Steuerausscheidung führenden
Teilungsvertrag abschliessen und dann, nach Erhebung der Erbschaftssteuer,
eine neue Teilung vereinbaren. So hätte z. B. im vorliegenden Falle, damit im
Kanton Uri weniger Erbschaftssteuer zu entrichten gewesen wäre, der
Beschwerdeführer die Liegenschaft bei der Teilung übernehmen und sie in der
Folge an den Vater veräussern können. Selbst wenn hierin eine unzulässige
Steuerumgehung zu erblicken wäre und die umgangene Steuer nachgefordert werden
könnte (was zweifelhaft ist), so würden damit jedenfalls unerwünschte
Weiterungen entstehen, da die ursprüngliche, auf dem Erbteilungavertrag
beruhende Steuerausscheidung wieder in

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Frage gestellt würde und neu vorgenommen werden müsste. Es erscheint daher als
richtig, die Steuerhoheit auf Grund der Zusammensetzung des unverteilten
Nachlasses und der Anteile der Erben an diesem abzugrenzen. Diese Methode
kommt ausschliesslich in Betracht, wenn die Nachlassliegenschaft vor der
Teilung veräussert wird, und hat weiter den Vorteil, dass die
Steuerausscheidung, von wenigen Ausnahmen (Testamentsanfechtung) abgesehen,
sofort nach Ablauf der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft vorgenommen werden
kann und dem Willen der Erben entrückt ist. Das Bundesgericht hat in einem
Falle, wo eine aus einer Liegenschaft und beweglichem Vermögen
zusammengesetzte Erbschaft mit verschiedenen, auf eine Geldsumme lautenden
Vermächtnissen belastet war, entschieden, dass jeder Vermächtnisnehmer für
denjenigen Teil des Vermächtnisses, der dem Verhältnis des Liegenschaftswertes
zu den gesamten Nachlassaktiven entspricht, vom Liegenschaftskanton und nur
für den Rest vom Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers besteuert werden
dürfe (nicht veröffentlichte Urteile vom 28. September 1934 i. S. Katholischer
Konfessionsteil des Kantons St. Gallen und Konsorten Erw. 9 und i. S.
Sennhauser Erw. 10). Zieht man in Betracht, dass die Vermächtnisnehmer durch
den Erbgang nur einen obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung des Legates
erwerben (Art. 562
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 562 - 1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
1    Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
2    Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.
3    Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.
ZGB), so rechtfertigt es sich umso mehr, bei der Abgrenzung
der Steuerhoheit über die Erben, die unmittelbar durch den Erbgang
Gesamteigentümer der einzelnen Nachlassgegenstände werden (Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
, 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB),
auf die Zusammensetzung des unverteilten Nachlasses und nicht auf die durch
die Erbteilung vereinbarte Zuweisung der Nachlassaktiven abzustellen.
6. ­ Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde gegenüber dem Kanton Bern
abzuweisen und gegenüber dem Kanton Uri grundsätzlich gutzuheissen ist. Der
Entscheid des Urner Regierungsrates vom 20. Dezember 1945 ist daher
aufzuheben. Nicht entsprochen werden kann

Seite: 21
dagegen dem Begehren des Beschwerdeführers, dass für die Berechnung seines im
Kanton Uri steuerbaren Erbanfalles der ganze Wert der Liegenschaft vom reinen
Nachlassvermögen abzuziehen sei, denn das liefe darauf hinaus, dass der Kanton
Uri die vollen Nachlassschulden und nicht nur einen verhältnismässigen Anteil
derselben abziehen müsste. Der Beschwerdeführer hat vielmehr im Kanton Uri die
Erbschaftssteuer zu entrichten für die Hälfte des beweglichen
Nachlassvermögens, vermindert um denjenigen Teil der Nachlassschulden, der dem
Verhältnis des beweglichen Vermögens zu den gesamten Nachlassaktiven
entspricht. Da unbestrittenermassen der Wert der Liegenschaft 32,02 %, das
bewegliche Vermögen also 67,98 % der Nachlassaktiven ausmacht und die
Nachlassschulden Fr. 5743.26 betragen, berechnet sich der im Kanton Uri
steuerbare Erbanteil des Beschwerdeführers wie folgt:
Bewegliches Nachlassvermögen Fr. 80144.-
Verhältnismässiger Schuldenabzug
67,98 % von Fr. 5743.26 = » 3904.­
--- -------
Im Kanton Uri steuerbares reines Nachlassvermögen Fr. 76240.-
Anteil des Beschwerdeführers hieran die Hälfte = » 38140.-
7. ­ Der Beschwerdeführer ist im Rekurs an den urnerischen Regierungsrat davon
ausgegangen, dass der Progressionszuschlag sich auf Grund des Wertes des im
Kanton Uri steuerbaren Vermögensanfalles bestimme. Es ist hier nicht zu
prüfen, ob diese Auslegung von Art. 7 EStG richtig ist. Bemerkt sei lediglich,
dass aus dem Gesichtspunkt von Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV nichts dagegen einzuwenden
wäre, wenn' der Kanton Uri den seiner Steuerhoheit unterstehenden
Vermögensanfall von Fr. 38140.­ mit demjenigen Progressionszuschlag besteuern
sollte, der anwendbar wäre, wenn der Beschwerdeführer für die volle Hälfte des
Fr. 112151.­ betragenden Nachlassvermögens, also für Fr. 56076.­, im Kanton
Uri steuerpflichtig wäre.

Seite: 22
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Bern abgewiesen und gegenüber dem
Kanton Uri in dem Sinne gut geheissen, dass der Entscheid des:Regierungsrates
vom 20. Dezember 1945 aufgehoben und der im Kanton Uri steuerbare Anteil des
Beschwerdeführers am Nachlass des Franz Bluntschli auf Fr. 38140.­ festgesetzt
wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 I 13
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 23. Januar 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 I 13
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV).Ausscheidung der Steuerbefugnis zwischen dem Kanton des...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
OG: 90
ZGB: 560 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
562 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 562 - 1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
1    Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.
2    Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.
3    Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.
602 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
604 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
1    Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2    Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3    Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
605
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 605 - 1 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden.
1    Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden.
2    Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.
BGE Register
27-I-38 • 29-I-137 • 32-I-531 • 39-I-570 • 51-I-300 • 59-I-207 • 61-II-164 • 62-II-129 • 70-II-267 • 73-I-13
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
uri • erbe • erblasser • regierungsrat • steuerhoheit • bundesgericht • bewegliches vermögen • vater • thun • doppelbesteuerung • erbgang • wert • teilungsvertrag • frage • inventar • staatsrechtliche beschwerde • kantonales rechtsmittel • weiler • wille • richtigkeit
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BBl
1946/II/627