S. 117 / Nr. 13 Garantie des verfassungsmässigen Richters (d)

BGE 73 I 117

13. Auszug aus dem Urteil vom 7. März 1947 i. S. Koch gegen Staatsanwaltschaft
und Obegericht des Kantons Thurgau.


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Regeste:
§ 2 thurgauisches EG StGB, wonach falsche Anschuldigung (Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB) durch
die Bezirksgerichte zu beurteilen ist und nur in besonders schweren Fällen an
das Geschwornengericht überwiesen werden kann, verstösst nicht gegen § 53 KV.
Le § 2 de la loi thurgovienne d'introduction au CP, selon lequel la
dénonciation calomnieuse (art. 303 CP) relève des tribunaux de district et ne
peut être déférée à la Cour d'assises que dans dos cas particulièrement
graves, ne viole pas le § 53 Cst. cant.
Il § 2 della legge turgoviese d'introduzione del CP, secondo cui denuncia
mendace (art. 303 CP) è un reato di competenza dei tribunali distrettuali che
pub essere deferito alla Corto d'assise solo in casi di particolare gravità,
non viola il § 53 della Cost. cant.

Koch wurde dem Bezirksgericht Kreuzlingen überwiesen und von diesem sowie auf
Berufung hin vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen falscher Anschuldigung
im Sinne von Art. 303 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Er
führte gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde, wobei er
unter anderem geltend machte, es verletze § 53 der Kantonsverfassung; denn
nach dieser Bestimmung hätte er dem Geschwornengericht überwiesen werden
sollen. § 2 EG StGB sehe zwar vor, dass das Verbrechen der falschen
Anschuldigung von den Bezirksgerichten und nur in besonders schweren Fällen
vom Geschwornengerichte zu beurteilen sei. Diese Vorschrift sei jedoch
verfassungswidrig.

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Aus den Erwägungen:
1 ­ Die Verfassung des Kantons Thurgau von 1869 bestimmt in § 53:
«Die Beurteilung von Strafprozessen wird nach der nähern Ausscheidung des
Gesetzes übertragen:
a) in Fällen von Polizei- und korrektionellen Vergehen den
bezirksgerichtlichen Kommissionen und den Bezirksgerichten, beziehungsweise
dem Obergerichte;
b) in Fällen von Verbrechen dem Geschwornengerichte.»
Ob es mit dieser Vorschrift vereinbar war, den Beschwerdeführer statt dem
Geschwornengerichte dem Bezirksgerichte zu überweisen, hat der
Staatsgerichtshof grundsätzlich frei zu überprüfen. Dabei soll er freilich,
wie immer bei der Auslegung kantonaler Verfassungsnormen der vorliegenden Art,
nicht ohne Not von der Auffassung der obersten zur Auslegung der Verfassung
berufenen kantonalen Behörde abweichen (BGE 51 I 224). Daher ist § 2 EG StGB,
durch den der thurgauische Grosse Rat und das Volk die erwähnte
Verfassungsbestimmung ausgelegt haben, beim Entscheide der streitigen Frage
mitzuberücksichtigen. Diese Gesetzesvorschrift erklärt zur Beurteilung
verschiedener vom Strafgesetzbuche als Verbrechen bezeichneter Delikte,
darunter der falschen Anschuldigung (Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB), die Bezirksgerichte
zuständig, mit der Einschränkung, dass in besonders schweren Fällen auch diese
Verbrechen an das Geschwornengericht überwiesen werden können.
Diese Ordnung der Zuständigkeit lässt sich mit § 53 der Verfassung schon
deshalb vereinbaren, weil dort die a nähere Ausscheidung» der vom
Geschwornengerichte und der von den anderen Gerichten zu beurteilenden Fälle
dem Gesetze vorbehalten wird. Das heisst, das Gesetz werde bestimmen, was als
a Polizei- und korrektionelles Vergehen» einerseits und was als «Verbrechen»
anderseits zu gelten habe. Da die Ordnung der Zuständigkeit der kantonalen
Gerichte Sache der Kantone ist (Art. 64bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
BV,

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Art. 343
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
, 365
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB), kommt diese Ausscheidung dem kantonalen Gesetze, nicht
dem schweizerischen Strafgesetzbuche zu. Das kantonale Gesetz darf zur Ordnung
der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte einen anderen Begriff des
Verbrechens verwenden als das Strafgesetzbuch ihn für seine eigenen Zwecke
aufstellt. Das tut § 2 EG StGB, indem er gewisse strafbare Handlungen, die
nach Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB Verbrechen im Sinne des Bundesrechts sind, bloss a in
besonders schweren Fällen» als Verbrechen im Sinne von § 53 lit. b KV
behandelt wissen will. Die Verfassungsnorm hindert ihn daran nicht, denn sie
kann unter dem Verbrechen deshalb nicht da, gleiche verstehen wie das
Strafgesetzbuch, weil bei ihrem Erlasse die Gesetzgebung über das Strafrecht
Sache der Kantone war. Der thurgauische Gesetzgeber legt den Begriff des
Verbrechens im Sinne des § 53 lit. b KV nicht augenscheinlich falsch aus, wenn
er darunter noch heute versteht, was die Verfassung im Jahre 1869 sagen
wollte. Schon unter der Herrschaft des kantonalen Strafrechts war für die
Fälle wissentlich falscher Beschuldigung (§§ 220, 221 thurg. StrG) das
Geschwornengericht nur dann zuständig, wenn die Beschuldigung sich auf a
Vergehen, welche in die Kompetenz des Geschwornengerichtes gehören», bezog (§
1 Ziff. 28 des Kompetenzgesetzes vom 30. Oktober 1922 für den Strafprozess;
vgl. auch § 1 Ziff. 28 des Kompetenzgesetzes vom 10. November 1872), während
die «wissentlich falsche Beschuldigung mit Beziehung auf Vergehen, welche in
die Kompetenz des Bezirksgerichtes oder der bezirksgerichtlichen Kommission
fallen», durch die Bezirksgerichte zu beurteilen war (§ 2 Ziff. 23
Kompetenzgesetz von 1922; vgl. auch § 2 Ziff. 23 Kompetenzgesetz von 1872).
Amtsmissbrauch (§ 274 thurg. StrG) fiel «in schwereren Fällen» in die
Zuständigkeit des Geschwornengerichts (§ 1 Ziff. 32 beider Kompetenzgesetze),
«in leichteren Fällen» dagegen in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte (§ 2
Ziff. 36 beider Kompetenzgesetze). Ob die wissentlich falsche Beschuldigung,
jemand habe sein Amt

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missbraucht, vom Geschwornengerichte oder vom Bezirksgerichte zu beurteilen
war, hing also davon ab, ob der behauptete Amtsmissbrauch als «schwererer»
oder ob er als «leichterer» Fall betrachtet wurde. § 2 EG StGB stellt nun zwar
nicht mehr darauf ab, ob der behauptete Amtsmissbrauch, sondern ob die falsche
Anschuldigung schwerer oder leichter ist Allein damit macht er letzten Endes
doch nichts anderes als die Kompetenzgesetze von 1872 und 1922: Die Behörden
sollen abwägen, ob ein Fall schwer genug ist, um die Einberufung des
Geschwornengerichts zu rechtfertigen. Durch Beibehaltung dieser
althergebrachten Unterscheidung verletzt § 2 EG StGB die Kantonsverfassung
umsoweniger, als der Strafrahmen des Art 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB nicht enger ist als jener
der §§ 220 und 221 thurg. StrG. Wie schon unter kantonalem Rechte kann es auch
heute neben schwersten auch leichteste Fälle falscher Anschuldigung geben,
wobei im einen Falle eine schwere Zuchthausstrafe, im anderen Falle nur eine
leichte Gefängnisstrafe in Frage kommt.
Vgl. Nr. 12. ­ Voir no 12.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 I 117
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 07. März 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 I 117
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : § 2 thurgauisches EG StGB, wonach falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) durch die Bezirksgerichte...


Gesetzesregister
BV: 64bis
StGB: 9 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
303 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
343  365
BGE Register
51-I-212 • 73-I-117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtsmissbrauch • augenschein • bezogener • entscheid • falsche anschuldigung • frage • garantie des verfassungsmässigen richters • geschworenengericht • kantonale behörde • kantonales recht • kantonsverfassung • koch • kv • leichter fall • not • sachliche zuständigkeit • staatsrechtliche beschwerde • strafbare handlung • strafgesetzbuch • strafprozess • thurgau • verfassung • verurteilter • weiler • wille • wissen • zuchthausstrafe