S. 47 / Nr. 15 Verfahren (d)

BGE 72 IV 47

15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. März 1946 i.S. Dukas
gegen Burckhardt und Staehelin.

Regeste:
1. Art. 70 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
. StGB. Wie der Urteilsspruch im Falle der Verjährung der
Strafverfolgung abzufassen ist, bestimmt das kantonale Prozessrecht.
2. Art. 269 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
BStP. Der Kassationshof überprüft Vorfragen des
eidgenössischen Rechts zu kantonalen Prozessfragen nur, wenn ohne seine
Kontrolle der Zweck der eidgenössischen Vorschrift nicht gesichert wäre.
1. Art. 70 sv. CP. C'est la procédure cantonale qui dit comment doit être
rédigé le dispositif de l'arrêt en cas de prescription de l'action pénale.
2. Art. 269 al. 1 PPF. La Cour de cassation ne revoit les questions de droit
fédéral qui préjugent les questions de procédure cantonale que si, sans son
contrôle, le but de la prescription fédérale n'était pas assuré.
1. Art. 70 e seg. CP. Spetta alla procedura cantonale di stabilire come della
essere redatto il dispositivo della sentenza in caso di prescrizione
dell'azione penale.
2. Art. 269 cp. 1 PPF. La Corte di cassazione esamina le questioni di diritto
federale, che sono pregiudiziali rispetto a questioni di procedura cantonale,
soltanto se, senza questo controllo, lo scopo del disposto federale non fosse
conseguito.

Aus den Erwägungen:
Auf die Frage, ob das Appellationsgericht zu Recht «freigesprochen» hat oder
ob es hätte das «Verfahren einstellen» sollen, ist nicht einzutreten. Das
Strafgesetzbuch verlangt bloss, dass im Falle der Verjährung keine Strafe
ausgesprochen werde. Wie der Urteilsspruch im übrigen abzufassen ist, bestimmt
das kantonale Prozessrecht, dessen Verletzung nicht durch
Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann. Auf die Beschwerde in diesem Punkte
ist auch nicht deshalb einzutreten, weil das Appellationsgericht die
Formulierung des Urteilsspruchs von der Antwort abhängig gemacht hat, die es
auf eine Vorfrage des eidgenössischen Rechts gibt, nämlich weil es

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die Verjährung überwiegend als materiellrechtlicher (Strafaufhebungsgrund),
nicht als prozessualer Natur (Prozesshindernis) betrachtet. Der Kassationshof
überprüft Vorfragen des eidgenössischen Rechts zu kantonalen Prozessfragen nur
dann, wenn ohne seine Kontrolle der Zweck der eidgenössischen Vorschrift nicht
gesichert wäre (vgl. Bern ca. Wyss 16. Aug. 1944). Das ist hier nicht der
Fall, da es vom Standpunkt des eidgenössischen Rechts aus, wie gesagt,
gleichgültig ist, ob der Urteilsspruch im Falle der Verjährung als
Einstellungsbeschluss oder als Freispruch gefasst werde. Übrigens sagt der
angefochtene Spruch ausdrücklich, dass wegen Verjährung freigesprochen werde,
womit deutlich gesagt ist, aus welchem Grunde die Beschwerdegegner nicht
bestraft werden. Der Beschwerdeführer streitet bloss um Worte.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 72 IV 47
Date : 01. Januar 1946
Published : 16. März 1946
Source : Bundesgericht
Status : 72 IV 47
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : 1. Art. 70 ff. StGB. Wie der Urteilsspruch im Falle der Verjährung der Strafverfolgung abzufassen...


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BStP: 269
StGB: 70
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72-IV-47
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