S. 12 / Nr. 5 Strafgesetzbuch (d)

BGE 72 IV 12

5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1946 i.S. Filliger
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste:
Art. 148 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
StGB. Anforderungen an die Täuschungshandlung beim Betrug.
Art. 148 al. 1 CP. Conditions que doit remplir l'action de tromper en matière
d'escroquerie.
Art. 148 cp. 1 CP. Condizioni cui deve soddisfare l'atto d'ingannare in
materia di truffa.


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Aus den Erwägungen:
Zum Betrug gehört weiter, dass der Täter «jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern
arglistig benutzt». Mit dieser Anforderung an den Tatbestand gibt das
schweizerische Strafgesetzbuch dem Betrug eine Mittelstellung zwischen dem
Betruge im Sinne der französischen und demjenigen im Sinne der deutschen
Auffassung. Ohne so weit zu gehen wie das französische Recht, das namentlich
die Anwendung besonderer Kniffe seitens des Täters («manoeuvres frauduleuses»,
«mise en scène») verlangt (vgl. GARRAUD, Traité du droit pénal français (3) 6
333 ff.) und an das sich die Rechte der welschen Kantone anlehnten, lässt es
doch nicht wie die deutsche Auffassung (vgl. FRANK, Das Strafgesetzbuch für
das Deutsche Reich (17) § 263 Anm. II 1), die in verschiedenen
deutschschweizerischen Kantonen vorherrschte, jede Lüge, auf welche die
Gegenpartei hereinfällt, genügen. Das wurde sowohl in den Erläuterungen zum
Vorentwurf von 1908, als auch in der zweiten Expertenkommission hervorgehoben
(ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE S. 155; Protokoll 2. ExpK 2 340, Votum
Gautier). Der Verfasser der Erläuterungen erklärte, dass die Lüge erst dann
zur betrügerischen Handlung werde, wenn etwas geschehen sei, um die
Nachprüfung zu verunmöglichen oder wenigstens zu erschweren; das komme zum
Ausdruck in den Worten «Vorspiegelung oder Unterdrückung». Diese Worte deuten
in der Tat darauf hin, dass eine blosse falsche Angabe, die der Gegner ohne
besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann, nicht genügt. Eine
Ausnahme ist zu machen, wenn der Überprüfung zwar objektiv nichts im Wege
steht, der Getäuschte jedoch durch den andern arglistig abgehalten wird, sie
vorzunehmen; auch in diesem Falle kann von Vorspiegelung oder Unterdrückung
gesprochen werden.
Eine Vorspiegelung in diesem Sinne hat sich der Angeklagte nicht zu Schulden
kommen lassen. Wohl versicherte

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er dem Prokuristen der Käuferin, das gelieferte Holz halte 5 Ster, es sei gut
gemessen. Allein nichts hinderte die Käuferin, diese Behauptung durch
Nachmessen an Ort und Stelle zu überprüfen, und sie hat es in der Folge auch
getan. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, sie davon abzuhalten oder
ihr die Kontrolle zu erschweren.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 IV 12
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 08. März 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 IV 12
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 148 Abs. 1 StGB. Anforderungen an die Täuschungshandlung beim Betrug.Art. 148 al. 1 CP...


Gesetzesregister
StGB: 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
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72-IV-12
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