S. 97 / Nr. 26 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (d)

BGE 72 III 97

26. Entscheid vom 30. Oktober 1946 i. S. Kredit- und Verwaltungsbank Zug.


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Regeste:
Widerspruchsverfahren. Das Betreibungsamt hat eine ungenügende
Kollektivbezeichnung der Drittansprecher (« Gebrüder .....») schon für die
Anzeige an Gläubiger und Schuldner (Art. 106 Abs. 1 u
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. 2) zu präzisieren und
die Klagefristansetzung (Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG) jedem einzelnen Ansprecher gegenüber
vorzunehmen.
Procédure de revendication. Lorsque l'indication du tiers revendiquant est
donnée en la forme d'une désignation collective insuffisante (telle que «
Frères X »), l'office des poursuites doit la préciser déjà dans l'avis qu'il
adresse au créancier et au débiteur (art. 106 al. 1 et 2 LP) et fixer le délai
d'ouverture d'action à chacun des revendiquants individuellement (art. 107 LP)
Procedura di rivendicazione. Se l'indicazione del terzo rivendicante è fatta
sotto la forma d'una designazione collettiva insufficiente (come « Fratelli X
»), l'ufficio d'esecuzione deve precisarla già nell'avviso al creditore e al
debitore (art. 106, cp. 1 e 2, LEF) e assegnare il termine per promuovere
causa a ciascun rivendicante individualmente (art. 107 LEF).

In der Betreibung der Kredit- und Verwaltungsbank A.-G. in Zug gegen N. Schmid
wurden u. a. 9 Stück Vieh gepfändet, auf die laut Pfändungsurkunde die « Gebr.
Fellmann, Boden, Küssnacht a/R. » Eigentumsansprache erhoben. Auf Bestreitung
derselben durch die Gläubigerin richtete das Betreibungsamt am 22. Mai 1946
die Klagefristansetzung an die Drittansprecher unter der genannten Adresse in
Küssnacht, wo jedoch nur der Bruder Alois Fellmann wohnt, der sich mit einer
Zuschrift ans Betreibungsamt begnügte und die Klagefrist nicht benutzte.
Nachdem die Gläubigerin am 5. Juli das Verwertungsbegehren gestellt hatte, dem
das Betreibungsamt jedoch nicht Folge gab, meldete am 13. August die in
Udligenswil wohnhafte Mutter Fellmann « für Gebr. Fellmann, Bodenhof » dem
Amtsgerichtspräsidenten ihrerseits, dass diese Eigentümer seien und das
Betreibungsamt nur dem Alois in Küssnacht Klagefrist gesetzt habe. Darauf wies
der Amtsgerichtspräsident, nach Vernehmlassung des Betreibungsamtes, am 23.
August dieses an, die Klagefristansetzung nachzuholen, soweit es nicht

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bereits geschehen sei. Das Betreibungsamt setzte daraufhin dem Johann Fellmann
in Littau und dem Josef Fellmann in Udligenswil-Root Frist zur Klage nach Art.
107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG. Alle drei Bruder und die Mutter reichten am 3. September
Widerspruchsklage ein.
Die inzwischen von der Gläubigerin wegen Nichtbefolgung des
Verwertungsbegehrens erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde von den
Aufsichtsbehörden abgewiesen, da weder erstellt sei, dass Alois Fellmann als
Vertreter seiner Brüder zu handeln berechtigt gewesen sei noch dass er ihnen
von der ersten Klagefristansetzung Mitteilung gemacht habe, die daher nur
diesem gegenüber Rechtswirkung erlangt habe. Für die Brüder Josef und Johann
Fellmann sei die Klagefristansetzung vom 23 August massgebend; ihre
Klageerhebung vom 3. September habe ohne weiteres die Einstellung der
Betreibung bezüglich des Viehs zur Folge.
Mit dem vorliegenden Rekurs verlangt die Gläubigerin Weisung an das
Betreibungsamt, die Verwertung durchzuführen, eventuell Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. Sie führt aus, die erneute
Klagefristansetzung sei zu Unrecht erfolgt, da die erste rechtsgenüglich an
die in der Pfändungsurkunde als Drittansprecher angegebene Adresse geschehen
und jene Frist nicht benutzt worden sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die ursprüngliche Geltendmachung der Drittansprache erfolgte laut
Pfändungsurkunde unter der Bezeichnung « Gebr. Fellmann, Boden, Küssnacht a
/R. » Diese Kollektivbezeichnung war nicht präzis; es ergab sich aus ihr
nicht, welche Personen als Ansprecher und allfällige Kläger einzeln in Frage
kamen. Das Betreibungsamt hätte sich mit dieser ungenügenden
Kollektivbezeichnung schon für die Anzeige der Drittansprache an Gläubigerin
und Schuldner nicht begnügen dürfen, sondern für die

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nötige Abklärung sorgen und genau feststellen sollen, welche einzelnen
Personen als Dritteigentümer in Betracht kommen. Denn schon für die
Entschlussfassung des Schuldners und des Gläubigers über Anerkennung oder
Bestreitung des Drittanspruchs ist es eine wesentliche Voraussetzung, genau zu
wissen, wie es sich in dieser Beziehung verhält. Mangels vorgängiger Abklärung
über die Person des Ansprechers könnte nachträglich wieder streitig werden,
was durch Nichtbestreitung der Drittansprache anerkannt worden war bezw. was
von der Bestreitung umfasst wird. Vollends war die Pflicht des
Betreibungsamtes zur Präzisierung bezüglich der Personen der Ansprecher
gegeben, nachdem die Gläubigerin den Anspruch, wenn auch ohne ein
dahingehendes Begehren zu äussern, grundsätzlich bestritten hatte, und als es
galt, jenen die Klagefrist anzusetzen. Dies konnte gültig nur gegenüber jedem
Einzelnen der « Gebr. Fellmann,, geschehen; ja selbst wenn der unter der
verwendeten Adresse domizilierte Alois Fellmann von seinen Brüdern Johann und
Josef den Auftrag und die Vollmacht erhalten hätte, die Eigentumsansprache
anzumelden und im Widerspruchsverfahren jene zu vertreten, so hätte sich aus
der Aufforderung zur Klage doch ergeben müssen, dass diese im Namen der
einzelnen Ansprecher zu erheben sei. Hievon abgesehen ist auch nicht erstellt,
dass Alois seinen Brüdern etwa von der Fristsetzung Kenntnis gegeben hätte. Es
muss daher mangels gegenteiliger Feststellungen angenommen werden, dass die
Brüder Johann und Josef Fellmann erst von der Pfändung Kenntnis erhielten, als
die Verwertung bevorstand und dann die Mutter Fellmann an den
Amtsgerichtspräsidenten gelangte. Da in diesem Zeitpunkt die Bestreitung der
Drittansprache bereits feststand, genügte es, ohne neue Avisierung von
Gläubigerin und Schuldner den neuen Ansprechern sogleich die Klagefrist zu
setzen. Dies aber musste geschehen, da es bis dahin nicht bezw., wie sich nun
herausstellte, nicht in rechtsgenüglicher Form geschehen war. Wenn die

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neuen Ansprecher daraufhin innert der gesetzten Frist die Widerspruchsklage
einreichten, wie die Vorinstanz feststellt, hatte das die Einstellung der
Betreibung hinsichtlich des gepfändeten Viehs zur Folge, sodass dem
bezüglichen Verwertungsbegehren mit Recht keine Folge gegeben wurde.
Dies gilt allerdings nur mit Bezug auf die Brüder Johann und Josef Fellmann.
Gegenüber Alois, der jedenfalls die Klagefristansetzung vom 22. Mai zugestellt
erhalten hatte, galt diese erste Frist, die er unbenutzt verstreichen liess,
sodass er als Drittansprecher ausgeschieden ist ­ was allerdings für die
Einstellung der Betreibung ohne Belang ist.
..........................................................
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 III 97
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 30. Oktober 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 III 97
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Widerspruchsverfahren. Das Betreibungsamt hat eine ungenügende Kollektivbezeichnung der...


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
BGE Register
72-III-97
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
adresse • betreibungsamt • drittansprache • einsprache • frage • frist • kenntnis • klagefrist • mutter • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • termin • verwertungsbegehren • vieh • vorinstanz • weisung • widerspruchsklage • wiese • wissen