S. 83 / Nr. 24 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (d)

BGE 72 III 83

24. Entscheid vom 24. September 1946 i. S. Erwerbsausgleichskasse des Kantons
Zürich.


Seite: 83
Regeste:
Für Forderungen, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden sind, kann der
Gemeinschuldner schon während des Konkursverfahrens betrieben werden (Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).

SchKG; Änderung der Rechtsprechung).
Was der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens durch seine persönliche
Tätigkeit erwirbt, gehört nicht zur Konkursmasse (Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG).
Les créances qui ont pris naissance depuis l'ouverture de la faillite peuvent
faire l'objet d'une poursuite contre le failli même pendant la procédure de
faillite (art. 206 LP; changement de jurisprudence).
Ce que le failli se procure par son activité durant la procédure de faillite
ne rentre pas dans la masse (art. 197 LP).
Per i crediti nati dopo l'apertura del fallimento può essere promossa
esecuzione contro il fallito anche durante la procedura fallimentare (art. 206
LEF; cambiamento di giurisprudenza).
Quanto il fallito guadagna con la sua attività durante la procedura
fallimentare non fa parte della massa (art. 197 LEF).

Am 1. Dezember 1943 fiel Otto Hörnlimann, damals Inhaber einer Reitanstalt mit
Pferdehandlung, in Konkurs. Während der Dauer des Konkursverfahrens, das heute
noch hängig ist, eröffnete er eine Brennstoffhandlung. Am 5. März 1946 stellte
die Rekurrentin gegen ihn ein Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr.
1158.30, den sie unter dem Titel « Lohn- und Verdienstersatzbeiträge Dezember
1943 bis Dezember 1945 inkl. Mahngebühr vom 25. 1. 46 » von ihm forderte.
Unter Hinweis auf das hängige Konkursverfahren weigerte sich das
Betreibungsamt, diesem Begehren Folge zu geben. Hiegegen führte die
Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr
Begehren zu vollziehen. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
9. Juli 1946 abgewiesen, erneuert sie vor Bundesgericht ihren
Beschwerdeantrag.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. ­ Einem Entscheid des Bundesrates vom Jahre 1895 folgend (Archiv für
Schuldbetreibung und Konkurs

Seite: 84
5 Nr. 29 S. 79 f.), hat das Bundesgericht in BGE 35 I 788 ff. (Sep. ausg. 12
S. 246 ff.) und 50 III 35 ff. erklärt, Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG spreche ein absolutes
Verbot der Einleitung neuer Betreibungen gegen den Gemeinschuldner während der
Konkurshängigkeit aus; verboten sei die Einleitung einer neuen Betreibung also
nicht nur für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung begründet worden
waren, sondern auch für erst nach diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen.
Einzig Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die als Eigentum von Dritten
nicht zur Konkursmasse gehören, können nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts auch während des Konkursverfahrens durchgeführt werden (BGE 23
I 347
und bereits zit. Entscheide). Da keine solche Betreibung vorliegt, ist
der Rekurs abzuweisen, wenn man an der bisherigen Auslegung von Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG
festhalten will. Die Tragweite dieser Vorschrift ist jedoch neu zu prüfen.
2. ­ Den Gläubigern, deren Forderungen vor der Konkurseröffnung begründet
worden sind, dient nach Art. 197 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG die Konkursmasse zur
gemeinschaftlichen Befriedigung. Dem entspricht es, dass sie für ihre
Forderungen während der Dauer des Konkursverfahrens nicht gesondert
Befriedigung suchen dürfen. Es steht daher ausser Zweifel, dass es nach Art.
206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG verboten ist, vor der Konkurseröffnung entstandene Forderungen gegen
den Gemeinschuldner während der Konkurshängigkeit in Betreibung zu setzen.
Eine Ausnahme hievon ist wie bisher nur für den Fall zu machen, dass für die
Forderung ein Pfand haftet, das im Eigentum eines Dritten steht und daher
nicht zur Konkursmasse gehört; die Betreibung auf Verwertung eines solchen
Pfandes muss, wie in Art. 89
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 89 - 1 Ist der persönliche Schuldner im Konkurs, gehört aber das Grundstück nicht zur Konkursmasse, so kann die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch während des Konkursverfahrens durchgeführt werden.
1    Ist der persönliche Schuldner im Konkurs, gehört aber das Grundstück nicht zur Konkursmasse, so kann die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch während des Konkursverfahrens durchgeführt werden.
2    Wird der Nachlass des Schuldners konkursamtlich liquidiert (Art. 193 SchKG), oder ist eine juristische Person infolge Konkurses untergegangen, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung ausschliesslich gegen den dritten Pfandeigentümer zu richten.140
3    Diese Bestimmungen sind auch dann anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.141
VZG für das im Dritteigentum stehende Grundpfand
ausdrücklich vorgeschrieben ist, auch während der Konkurshängigkeit möglich
sein, da es nicht im Konkurs verwertet werden kann

Seite: 85
3.­Die erst nach der Konkurseröffnung entstandenen Forderungen gegen den
Gemeinschuldner können im Konkurs nicht geltend gemacht werden. Ihre Gläubiger
können. daher nicht aus der Konkursmasse, sondern höchstens aus den
konkursfreien Aktiven des Gemeinschuldners Bezahlung erlangen.
Ausser dem Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung
angehört, ist nun gemäss Art. 197 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG auch solches Vermögen zur
Konkursmasse zu ziehen, das ihm vor Schluss des Konkursverfahrens « anfällt ».
Der Ausdruck, dass jemandem ein Vermögenswert « anfalle », bezeichnet nach
allgemeinem Sprachgebrauch einen Vermögenserwerb, der nicht auf die
persönliche Tätigkeit des Erwerbers zurückzuführen ist. Was der Schuldner
während der Dauer des Konkursverfahrens durch seine persönliche Tätigkeit
erwirbt, fällt also nach dem Wortlaut von Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG nicht in die Masse.
Dagegen gehört dazu alles (Netto-)Vermögen, das während dieser Zeit auf anderm
Wege, z. B. durch Erbgang, Schenkung, Lotterietreffer, in seinen Besitz
gelangt.
Für diese Auslegung sprechen auch die Gesetzesmaterialien. Der Heusler'sche
Entwurf vom Juli 1869 bestimmte in § 110 ausdrücklich: « Was der
Gemeinschuldner von der Konkurseröffnung an durch seine Arbeit erwirbt, fällt
nicht in die Konkursmasse, wohl aber was ihm während der Liquidation durch
Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung zufällt. » Der bundesrätliche Entwurf
vom 23. Februar 1886 sagte demgegenüber an der entsprechenden Stelle (Art. 207
Abs. 2) nur noch: « Vermögen, das dem Gemeinschuldner erbrechtlich vor der
Beendigung des Konkursverfahrens anfällt, gehört zur Konkursmasse » (BBl 1886
II 139
). Dazu bemerkte die vom genferischen Justiz- und Polizeidepartement
eingesetzte Kommission, es sollten nicht nur die Erbschaften, sondern alle
Vermögenswerte, die dem Gemeinschuldner unter irgend einem Titel anfallen, zur
Masse gezogen werden

Seite: 86
(Bericht vom 3. Mai 1886, S. 28). Bundesrat Ruchonnet erklärte darauf in der
ständerätlichen Kommission, man habe von der Konkursmasse lediglich
ausschliessen wollen, was der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens
verdiene (gagne). Er schlug vor, die fragliche Bestimmung dahin zu fassen,
dass Vermögen, welches dem Gemeinschuldner auf andere Weise als durch seine
Arbeit anfalle (biens qui lui échoient autrement que par son travail), zur
Masse gehöre. Der Vorsitzende, Ständerat Hoffmann, erwiderte, der Ausschluss
des Arbeitslohnes sei schon in dem Worte « anfällt » ausgedrückt; somit könnte
man in Art. 207 einfach das Wort « erbrechtlich » streichen. So wurde
beschlossen (Auszug aus dem Protokoll der ständerätlichen Kommission S. 119).
Im Bericht der ständerätlichen Kommission vom 13. November 1886 wird
bestätigt, dass man damit der Sache nach zum Heusler'schen Entwurf
zurückkehren wollte (BBl 1886 III 897). In der Fassung, die ihr die
ständerätliche Kommission verlieh, ist die erwähnte Bestimmung, von
geringfügigen redaktionellen Änderungen abgesehen, Gesetz geworden. Es ist
also der klare Wille des Gesetzgebers, dass während der Konkurshängigkeit
erworbenes Vermögen, dessen Erwerb der Gemeinschuldner nicht seiner
persönlichen Tätigkeit verdankt, zur Masse zu ziehen ist, dass jedoch vom
Konkursbeschlag frei bleiben soll, was der Gemeinschuldner während dieser Zeit
durch solche Tätigkeit erwirbt.
Dem Gemeinschuldner nicht « angefallen », sondern durch seine persönliche
Tätigkeit erworben ist nicht etwa nur sein Arbeitslohn, sondern auch jedes
andere von ihm erzielte Erwerbseinkommen wie z. B. der Handelsgewinn, und zwar
kann der Gemeinschuldner über sein Erwerbseinkommen auch insoweit frei
verfügen, als es seinen Notbedarf übersteigt. Eine andere Auffassung wäre mit
dem Wortlaut von Art. 197 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG unverträglich. Um das den Notbedarf
übersteigende Erwerbseinkommen zur Masse zu ziehen, wäre ausserdem eine genaue

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Überwachung der gesamten Erwerbstätigkeit des Gemeinschuldners während des
Konkursverfahrens erforderlich, wie sie die Konkursverwaltung gar nicht
durchführen könnte und der Gemeinschuldner auch nicht zu dulden brauchte.
Dem Gemeinschuldner stehen also unter Umständen bereits während der Dauer des
Konkursverfahrens Mittel zur Verfügung, die über das zum Lebensunterhalt
Notwendige erheblich hinausgehen. Es wäre daher überaus stossend, wenn die
Gläubiger von Forderungen, die seit der Konkurseröffnung entstanden sind,
keine Möglichkeit hätten, den Gemeinschuldner schon während des
Konkursverfahrens zu betreiben. Die Folge davon wäre, dass der Gemeinschuldner
Gläubiger, die mit dem Konkurs nichts zu tun haben, bis nach Schluss des
Konkursverfahrens (also unter Umständen jahrelang) hinhalten könnte, auch wenn
er sie aus seinen konkursfreien Aktiven sofort zu befriedigen vermöchte. Dies
kann nicht die Meinung des Gesetzes sein. Das im zweiten Untersatze von Art.
206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG ausgesprochene Verbot der Einleitung neuer Betreibungen während der
Konkurshängigkeit ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass nur
Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind,
darunter fallen. Diese Einschränkung liegt umso näher, als sich nach der Natur
der Sache auch die im ersten Untersatze von Art. 206 enthaltene Vorschrift,
wonach alle gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betreibungen aufgehoben sind,
nur auf Betreibungen für solche Forderungen beziehen kann.
4. ­ Gegen diese Auslegung wurde in den eingangs zitierten Entscheiden nicht
nur eingewendet, sie sei mit dem Gesetzeswortlaut unverträglich, was nach dem
Gesagten nicht der Fall ist, sondern es wurde dagegen ausserdem noch
angeführt, es ergebe sich aus der Natur des Konkursverfahrens und habe deshalb
nicht besonders gesagt werden müssen, dass für Schulden, die vor der
Konkurseröffnung begründet worden waren, keine neue

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Betreibung eingeleitet werden könne (Archiv 5 S. 79, BGE 50 III 37); der
Verdienst, den der Gemeinschuldner während des Konkurses erziele, bilde sein
letztes Auskunftsmittel und müsse ihm ermöglichen, seine wirtschaftliche
Existenz neu aufzubauen (Archiv 5 S. 80, BGE 50 III 36); könnte der
Gemeinschuldner schon während des Konkursverfahrens betrieben werden, so
müsste ihm auch gestattet werden, eine Insolvenzerklärung abzugeben und so die
Eröffnung eines zweiten Konkurses vor Abschluss des ersten zu bewirken, was
das Gesetz habe verhindern wollen (Archiv 5 S. 80, BGE 35 I 790 = Sep.-Ausg.
12 S. 248, 50 III 37); nach dem System des Gesetzes seien überdies die
Betreibungsbehörden nicht berufen zu prüfen, wann die in Betreibung gesetzte
Forderung entstanden sei, und davon, ob der Schuldner Recht vorschlage oder
nicht, dürfe es schon im Hinblick auf die übrigen Gläubiger nicht abhängig
gemacht werden' ob eine während des Konkursverfahrens angehobene Betreibung
durchgeführt werden könne oder nicht (BGE 50 III 37). Den Nachteilen, die das
absolute Verbot der Einleitung neuer Betreibungen während der
Konkurshängigkeit den neuen Gläubigern des Gemeinschuldners bringt, wurde
deswegen kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil der Dritte, der mit dem
Gemeinschuldner Geschäfte schliesse, durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen
dafür sorgen könne, dass seine Interessen auch ohne Betreibung gewahrt seien
(BGE 35 I 790 = Sep.-Ausg. 12 S. 248, 50 III 37).
Eine Vorschrift, welche die Einleitung neuer Betreibungen während der Dauer
des Konkursverfahrens ausdrücklich verbietet, hat jedoch auch dann ihren guten
Sinn, wenn dieses Verbot nur die Betreibungen für Forderungen trifft, die vor
der Konkurseröffnung entstanden sind. Mag sich schon aus der Natur des
Konkursverfahrens ergeben, dass eine Spezialexekution für solche Forderungen
nach der Konkurseröffnung nicht mehr statthaft ist, so empfahl sich doch im
Interesse der Klarheit, das in einer besondern Bestimmung zu sagen.

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Die Möglichkeit, schon während des Konkursverfahrens eine neue Existenz
aufzubauen, wird dem Gemeinschuldner dadurch gewährleistet, dass die
Gläubiger, deren Forderungen vor der Konkurseröffnung entstanden sind, nicht
auf die Mittel greifen können, die der Gemeinschuldner nach der
Konkurseröffnung durch seine persönliche Tätigkeit erwirbt, selbst wenn sie
seinen Notbedarf übersteigen. Wäre der Zugriff auf diese Mittel bis zum
Schluss des Konkursverfahrens auch den neuen Gläubigern verwehrt, sodass der
Gemeinschuldner während dieses Verfahrens seine neuen Schulden nicht zu zahlen
brauchte, auch wenn er es könnte, so wäre seine neue Existenz von Anfang an
auf eine ungesunde Grundlage gestellt. Durch eine solche Regelung würde einer
unsoliden Geschäftsgebarung Vorschub geleistet und überdies der Kredit des
neuen Unternehmens geschwächt. Während des Konkursverfahrens gegen
Betreibungen für neue Forderungen geschützt zu sein, wäre für den
Gemeinschuldner aber auch schon deshalb nur scheinbar von Vorteil, weil damit
zu rechnen wäre, dass die neuen Forderungen, die während des Konkurses nicht
in Betreibung gesetzt werden konnten, sogleich nach dessen Abschluss
miteinander geltend gemacht würden. Die in Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
und 267
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 267 - Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
SchKG
vorgesehene Beschränkung des Rechtes, nach Konkursschluss eine neue Betreibung
anzuheben, gilt unzweifelhaft nur für Forderungen, die vor der
Konkurseröffnung begründet worden waren.
Während der Dauer des Konkursverfahrens eine Insolvenzerklärung abzugeben,
kann sich der Gemeinschuldner nicht nur unter dem Druck einer neuen
Betreibung, sondern auch sonst veranlasst sehen. Das absolute Verbot, ihn
während der Konkurshängigkeit zu betreiben, lässt sich also nicht damit
begründen, dass sich dadurch der Ausbruch eines zweiten Konkurses vor
Abschluss des ersten verhüten lasse.
Ob eine Betreibung gegen Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG verstosse oder nicht, haben, wie in
BGE 50 III 37 angenommen, grundsätzlich die Betreibungsbehörden zu
entscheiden.

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Wird davon ausgegangen, dass jene Bestimmung neue Betreibungen nur für « alte
» Forderungen verbiete, so haben demnach die Betreibungsbehörden, wenn während
des Konkursverfahrens eine Betreibung gegen den Gemeinschuldner angehoben
wird, die Frage zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung vor oder
nach der Konkurseröffnung begründet worden sei. Damit wird ihnen nicht eine
Aufgabe gestellt, die ihre gesetzliche Zuständigkeit überschritte. Über
Bestand und Fälligkeit der Forderung sowie darüber, ob der Gläubiger das Recht
habe, sie zwangsweise einzutreiben, hat auch bei solchen Betreibungen nach
erfolgtem Rechtsvorschlag der Richter zu entscheiden. Die Betreibungsbehörden
haben bei der Anwendung von Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG lediglich zu untersuchen, ob die
Forderung, ihre Existenz vorausgesetzt, vor oder nach der Konkurseröffnung
entstanden sei. Die Prüfung dieser Frage, die in der Regel einfach zu
beantworten sein wird, darf ihnen unbedenklich zugemutet werden.
Durch geeignete Vorkehren dafür zu sorgen, dass ihre Interessen auch ohne
Betreibung gewahrt bleiben, ist übrigens allen denen unmöglich, die nicht
durch Vertrag, sondern auf anderem Wege Gläubiger des Gemeinschuldners werden.
In dieser Lage befinden sich u. a. die Alimentengläubiger, die Gläubiger aus
unerlaubter Handlung oder aus Kausalhaftung, der Steuerfiskus, die SUVAL, die
Erwerbsausgleichskassen. Aber auch von denjenigen, die mit dem Gemeinschuldner
Verträge abschliessen, darf nicht ohne weiteres erwartet werden, dass sie
Vorsichtsmassnahmen der erwähnten Art treffen.
Die Argumente, mit denen die bisherige Rechtsprechung ihre Auffassung
begründet hat, sind also nicht stichhaltig und vermögen die in Erwägung 3
gezogene Schlussfolgerung, dass nur Betreibungen für « alte » Forderungen
unter das Verbot des Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG fallen, nicht zu widerlegen.
Gegen diese Annahme lässt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes
nichts ableiten. In den

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ersten Entwürfen war überhaupt nur gesagt, dass die gegen den Gemeinschuldner
laufenden Betreibungen mit der Konkurseröffnung dahinfallen. Eine Bestimmung
des Inhalts, dass nach Eröffnung des Konkurses keine Betreibungen mehr
eingeleitet werden dürfen, findet sich erstmals im Entwurf des Eidg. Justiz-
und Polizeidepartementes vom 11. November 1885 (Art. 204). Diese Vorschrift
ist in der Folge nicht weiter erörtert worden.
Für Forderungen, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden sind, kann also
der Gemeinschuldner schon während des Konkursverfahrens betrieben werden.
Gegenstand der Vollstreckung bildet dabei, was der Gemeinschuldner seit der
Konkurseröffnung durch seine persönliche Tätigkeit erworben hat bezw. erwirbt,
soweit ihm diese Vermögenswerte nicht gemäss Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
und 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG zu belassen
sind.
5.­Wie schon gesagt, haben die Betreibungsbehörden darüber zu befinden, ob
eine während des Konkursverfahrens in Betreibung gesetzte Forderung vor oder
nach der Konkurseröffnung entstanden, und ob die Betreibung demgemäss zu
verbieten oder zu gestatten sei. Das Betreibungsamt hat dabei auf die Angaben
des Gläubigers über den « Grund der Forderung » und das « Datum der
Ausstellung der Schuldurkunde » abzustellen. Geht daraus hervor, dass die
Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist, oder lässt sich daraus
nicht auf ihre Entstehungszeit schliessen und gibt der Gläubiger dem Amte über
diesen Punkt trotz Aufforderung hiezu keine nähere Auskunft, so ist das
Betreibungsbegehren zurückzuweisen. Ist dagegen nach den Angaben des
Gläubigers anzunehmen, dass die Forderung erst nach der Konkurseröffnung
begründet worden sei, so ist der Zahlungsbefehl zu erlassen.
Gegen den Nichtvollzug des Betreibungsbegehrens kann der Gläubiger, gegen die
Zustellung des Zahlungsbefehls der Schuldner Beschwerde führen. Ergibt sich
nicht ohne weiteres schon aus der Bezeichnung der Forderung, wann

Seite: 92
sie (ihre Existenz vorausgesetzt) entstanden ist, so hat die Aufsichtsbehörde
über den Zeitpunkt ihrer Entstehung die nötigen Erhebungen zu machen. Sie wird
sich dabei in erster Linie zu erkundigen haben, ob die Forderung etwa schon im
Konkurs angemeldet oder gar als Konkursforderung zugelassen sei. Unter
Umständen wird sie ihren Entscheid auch aussetzen und, wenn das Betreibungsamt
bereits den Zahlungsbefehl erlassen hat, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
erteilen können, bis der Gläubiger seine Forderung im Konkurs angemeldet hat
und darüber entschieden ist, ob sie dort zugelassen wird.
Da es bei dieser Regelung des Verfahrens in vielen Fällen vom Schuldner
abhängt, ob die Aufsichtsbehörde Gelegenheit erhält, die Zulässigkeit der nach
der Konkurseröffnung angehobenen Betreibungen zu prüfen, so ist möglich, dass
während des Konkursverfahrens eine Betreibung zur Durchführung gelangt, die
sich auf eine vor der Konkurseröffnung entstandene Forderung bezieht. Hiedurch
wird wohl der Schuldner, der die Beschwerde unterlassen hat, benachteiligt'
nicht aber die Konkursgläubiger. Diese können im Gegenteil auf eine höhere
Dividende rechnen, wenn ein Gläubiger, der Befriedigung aus der Konkursmasse
beanspruchen könnte, sich aus konkursfreien Aktiven des Gemeinschuldners
bezahlt macht. Im übrigen kann auf keinen Fall verhindert werden, dass der
Gemeinschuldner eine vor der Konkurseröffnung entstandene Forderung während
des Konkursverfahrens aus solchen Aktiven freiwillig bezahlt. Ob er sich für
eine derartige Forderung betreiben lässt oder sie von sich aus bezahlt, macht
aber im Ergebnis keinen Unterschied aus. Für die Aufsichtsbehörden besteht
daher kein Anlass, nach der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen, die
gegen Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG verstossen, von Amtes wegen aufzuheben.
Wird eine vor der Konkurseröffnung entstandene Forderung während des
Konkursverfahrens eingetrieben, so gereicht dies ausser dem Schuldner
höchstens noch den

Seite: 93
neuen Gläubigern desselben zum Nachteil. Die Interessen dieser Gläubiger
werden jedoch dadurch hinreichend gewahrt, dass ihnen bei ungenügendem
Ergebnis der während des Konkursverfahrens eingeleiteten Betreibungen die
Möglichkeit eingeräumt wird, gegen die Gläubiger, die nach ihrer Auffassung
den Gemeinschuldner gemäss Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG nicht hätten betreiben dürfen,
Kollokationsklage zu erheben (Art. 148
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
2    ...287
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288
SchKG). Der Richter ist befugt, im
Streit über die Kollokation einer Forderung die Frage, ob diese während des
Konkursverfahrens habe in Betreibung gesetzt werden dürfen, als Vorfrage
selber zu beantworten, sofern hierüber nicht bereits im Beschwerdeverfahren
entschieden worden ist.
6.­Im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass die Betreibungsforderung,
soweit sie zu Recht besteht, erst nach der Konkurseröffnung entstanden ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das
Betreibungsamt Zürich 3 angewiesen, das von der Rekurrentin am 5. März 1946
gestellte Betreibungsbegehren gegen Otto Hörnlimann zu vollziehen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 III 83
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 23. September 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 III 83
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Für Forderungen, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden sind, kann der Gemeinschuldner schon...
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
148 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
2    ...287
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288
197 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
206 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
265 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
267
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 267 - Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
VZG: 89
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 89 - 1 Ist der persönliche Schuldner im Konkurs, gehört aber das Grundstück nicht zur Konkursmasse, so kann die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch während des Konkursverfahrens durchgeführt werden.
1    Ist der persönliche Schuldner im Konkurs, gehört aber das Grundstück nicht zur Konkursmasse, so kann die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch während des Konkursverfahrens durchgeführt werden.
2    Wird der Nachlass des Schuldners konkursamtlich liquidiert (Art. 193 SchKG), oder ist eine juristische Person infolge Konkurses untergegangen, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung ausschliesslich gegen den dritten Pfandeigentümer zu richten.140
3    Diese Bestimmungen sind auch dann anwendbar, wenn das Pfandgrundstück im Mit- oder Gesamteigentum des Schuldners und eines Dritten steht.141
BGE Register
23-I-342 • 35-I-788 • 50-III-35 • 72-III-83
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursverfahren • konkursmasse • dauer • mass • schuldner • betreibungsamt • betreibungsbegehren • archiv • frage • zahlungsbefehl • bundesgericht • erwerbseinkommen • eigentum • pfand • erbrecht • weiler • bundesrat • wille • zweifel • unternehmung
... Alle anzeigen
BBl
1886/II/139 • 1886/III/897