S. 54 / Nr. 11 Prozessrecht (d)

BGE 72 II 54

11. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Februar 1946 i.S. Wolf gegen Vogt
und Wolf.

Regeste:
Entscheidungen über Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs.
3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB) können nicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen
werden.
Les décisions rendues sur les demandes tendant à la désignation d'un
représentant de la communauté héréditaire (art. 602 al. 3 CC) ne sont pas
susceptibles de faire l'objet d'un recours en réforme au Tribunal fédéral.
Le decisioni sulle istanze volte ad ottenere la designazione d'un
rappresentante della comunione ereditaria (art. 602 cp. 3 CC) non sono
impugnabili mediante ricorso per riforma al Tribunale federale.

Am 28. September 1945 stellte Louis Wolf bei der Amtsschreiberei Solothurn das
Gesuch, es sei für die Erbengemeinschaft der am 6. November 1938 in Solothurn
gestorbenen Frau Wolf-Perret gemäss Art. 602 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB ein Vertreter zu
bestellen. Die Amtsschreiberei hat dieses Gesuch abgewiesen; ebenso mit
Entscheid vom 10. November 1945 das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit
seiner

Seite: 55
Berufung an das Bundesgericht erneuert Louis Wolf den bei der Amtsschreiberei
gestellten Antrag.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Entscheid über Gesuche im Sinne von Art. 602 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB gilt nach
herkömmlicher Auffassung nicht als ein Urteil, das über einen streitigen
zivilrechtlichen Anspruch endgültig abspricht, sondern als «Verfügung auf
einseitiges Begehren» (vgl. das Memorial des Eidg. Justiz-und
Polizeidepartements an die Kantone vom 24. Juli 1908, Erster Titel A I 1) über
eine Massnahme, die im wesentlichen der geordneten Erledigung laufender
Angelegenheiten während einer beschränkten Zeit (bis zur Teilung) dient. Ob im
einzelnen Fall ein Erbenvertreter zu bestellen sei oder nicht, steht im freien
Ermessen der zuständigen Behörde. Für die Handhabung dieses Ermessens sind in
der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische Gesichtspunkte massgebend.
Aus diesen Gründen können Entscheidungen über Gesuche um Bestellung eines
Erbenvertreters gemäss Art. 43 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
. OG nicht mit der Berufung an das
Bundesgericht weitergezogen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 II 54
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 28. Februar 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 II 54
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Entscheidungen über Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB) können nicht...


Gesetzesregister
OG: 43
ZGB: 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
BGE Register
72-II-54
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • wolf • besteller • erbenvertreter • ermessen • entscheid • gesuch an eine behörde • hauptsache • zivilrechtlicher anspruch • erbengemeinschaft