S. 333 / Nr. 50 Familienrecht (d)

BGE 72 II 333

50. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. September 1946 i. S. Blaser gegen
Vormundschaftsbehörde Binningen.


Seite: 333
Regeste:
Begriff der Zivilsache im Sinne von Art. 68 OG.
Welche Behörde ist örtlich zuständig zum Entscheid darüber, ob ein
aussereheliches Kind unter die elterliche Gewalt der Mutter oder allenfalls
des Vaters zu stellen sei (Art. 311 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
324 Abs. 3, 325 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
und 326 Abs.
2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
ZGB, Art. 68 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
OG)?
Affaire civile, selon l'art. 68 OJ.
Quelle autorité est-elle compétente ratione loci pour dire si un enfant
illégitime doit être mis sous la puissance paternelle de sa mère ou,
éventuellement, sous celle de son père (art. 311 al. 2, 324 al. 3, 325 al. 3
et 326 al. 2 CC; 68 lettre b OJ)?
Nozione del procedimento civile, giusta l'art. 68 OGF.
Quale autorità è competente ratione loci per decidere so un figlio illegittimo
debba essere messo sotto la patria potestà di sua madre o, eventualmente,
sotto quella di suo padre (art. 311 op. 2, 324 op. 3, 326 op. 3 e 326 op. 2
CC; 68 lett. b OGF)?

A. ­ Die Beschwerdeführerin gebar am 17. Juni 1938 ausserehelich den Knaben
Hansjürg. Die Vormundschaftsbehörde Meilen (Zürich) bestellte ihm am 28. Juni
1938 einen Beistand. Nach Durchführung des Vaterschaftsprozesses ersetzte sie
am 29. Juni 1939 den Beistand durch einen Vormund.
B. ­ Am 23. Oktober 1939 wurde die Beschwerdeführerin vom Bezirksrat Zürich
auf Grund von Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
und 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB entmündigt. Nachdem sie sich im Jahre 1943
mit Bewilligung ihres Vormundes mit Johann Blaser in Binningen (Baselland)
verheiratet hatte, hob der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 5.
Januar 1945 die Vormundschaft über sie auf.
C. ­ Im Frühjahr 1945 beantragte die Beschwerdeführerin bei der
Vormundschaftstehörde Meilen, der gemäss Anordnung seines Vormundes bei
Familie Reimann in Meilen untergebrachte Knabe Hansjürg sei unter ihre
elterliche Gewalt zu stellen. Die Vormundschaftsbehörde Meilen wies ihr Gesuch
ab. Darauf wiederholte sie es am 5. Juni 1945 bei der Vormundschaftsbehörde
Binningen. Diese ersuchte die Justizdirektion des Kantons

Seite: 334
Basel-Landschaft um Abklärung der Zuständigkeitsfrage. Zur Vernehmlassung
eingeladen, hielt die Vormundschaftsbehörde Meilen daran fest, dass nicht die
Behörden am Wohnsitz der Mutter, sondern diejenigen am Wohnsitz des Kindes
zuständig seien, ein unter Vormundschaft stehendes aussereheliches Kind unter
die elterliche Gewalt der Mutter zu stellen. Am 2. April 1946 hat darauf der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erkannt, zum Entscheid darüber, ob
der Knabe Hansjürg unter Vormundschaft bleiben oder der elterlichen Gewalt
seiner Mutter unterstellt werden solle, sei die Vormundschaftsbehörde Meilen
zuständig.
D. ­ Dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin mit der
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
OG an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrage, es sei festzustellen, dass die
Vormundschaftsbehörde Binningen zum Entscheid über ihr Gesuch zuständig sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Nach Art. 68 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) ist in Zivilsachen, die nicht
nach Art. 44 - 46 der Berufung unterliegen, gegen letztinstanzliche Entscheide
kantonaler Behörden Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, a) wenn statt des
massgebenden eidgenössischen Rechts kantonales oder ausländisches Recht
angewendet worden ist, und b) wegen Verletzung von Vorschriften des
eidgenössischen Rechts mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes über die
sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörden.
Bei der Anwendung von Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
des frühern Organisationsgesetzes (aOG), den
Art. 68 OG ersetzt hat, sind als «Zivilsachen» nicht nur Streitigkeiten
zwischen Privaten über Ansprüche aus dem Zivilrecht, sondern auch alle andern
von der Zivilgesetzgebung beherrschten Rechtssachen angesehen worden (vgl. BGE
41 II 761 ff., 42 I

Seite: 335
392, 42 II 323, 57 II 400, 66 II 148 ff.). Insbesondere wurden auch
Vormundschaftssachen von der Art der vorliegenden hieher gerechnet (BGE 56 II
2
). Zu solch weiter Auslegung des in Art. 87 aOG verwendeten Begriffs der
Zivilsachen führte u.a. die Erwägung, dass die erwähnte Bestimmung den Zweck
verfolge, die staatsrechtliche Beschwerde nach Möglichkeit auf rein
staatsrechtliche Streitfragen einzuschränken (BGE 41 II 763, 51 III 193 /4).
Der Entlastung der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sollte
namentlich auch die gemäss Anregung des Bundesgerichts durch Art. 49 lit. b
VDG geschaffene, heute durch Art. 68 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
OG ersetzte 3. Ziffer von Art. 87
aOG dienen. Bei der Gesetzesrevision von 1943 war nicht beabsichtigt, bisher
vom Bundesgericht als Zivilgericht behandelte Angelegenheiten aus dem Bereiche
der Zivilgesetzgebung wieder der staatsrechtlichen Abteilung zuzuweisen. Die
Bezeichnung «Zivilsachen» ist also in Art. 68 OG nicht anders zu verstehen als
in Art. 87 aOG. Die vormundschaftliche Angelegenheit, auf die der angefochtene
Entscheid sich bezieht, ist daher eine Zivilsache im Sinne von Art. 68 OG.
Vormundschaftliche Massnahmen unterliegen nur in den Fällen, die Art. 44
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
OG in
lit. a - c aufzählt, der Berufung an das Bundesgericht. Die Unterstellung
eines ausserehelichen Kindes unter die elterliche Gewalt der Mutter und die
Weigerung, diese Massnahme zu treffen, gehören nicht zu jenen Fällen.
Namentlich handelt es sich dabei nicht um die Wiederherstellung oder
Entziehung der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 44 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
OG (vgl. BGE 49
II 149
ff. und 56 II 2, wonach die Stellung eines ausserehelichen Kindes unter
Vormundschaft oder unter die elterliche Gewalt von Mutter oder Vater und die
nachträgliche Abänderung dieser Massnahmen nicht unter die durch Art. 44 lit.
b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
OG ersetzte Vorschrift von Art. 86 Ziff. 2 aOG fallen). Der angefochtene
Entscheid ist daher in einer nicht berufungsfähigen Zivilsache ergangen.
Da gegen den Entscheid des Regierungsrates kein

Seite: 336
ordentliches kantonales Rechtsmittel gegeben ist, liegt ein letztinstanzlicher
Entscheid im Sinne von Art. 68 OG vor.
Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz eine aus dem ZGB
hervorgehende Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit der
Vormundschaftsbehörden verletzt habe. Diese Rüge fällt unter Art. 68 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.

OG.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. ­ Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, für die Zuständigkeit zum
Entscheid über ihr Gesuch gelte analog die Regel, die nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes (BGE 62 II 205) für die Zuständigkeit zum Entscheid über
Gesuche um Wiederherstellung der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB
gilt, d.h. es seien die Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zur
Beurteilung derartiger Gesuche zuständig. Die Wiederherstellung der
elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB und die Stellung eines
ausserehelichen Kindes unter die elterliche Gewalt der Mutter, wie die
Beschwerdeführerin sie verlangt, sind jedoch ganz verschiedene Dinge. Die
Eltern ehelicher Kinder, denen die elterliche Gewalt entzogen worden ist,
haben unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei Wegfall des
Entziehungsgrundes, einen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen die elterliche
Gewalt wieder eingeräumt werde (Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB). Um diesen Anspruch geht es,
wenn ein Gesuch um Wiederherstellung der elterlichen Gewalt über ein eheliches
Kind zu beurteilen ist. Was demgegenüber die Stellung eines ausserehelichen
Kindes unter die elterliche Gewalt eines Elternteils anlangt, so ist zunächst
festzustellen, dass sie nicht nur unmittelbar nach Durchführung der
Vaterschaftsklage oder nach Ablauf der Klagefrist erfolgen kann (Art. 311 Abs.
2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
ZGB), sondern nach Art. 324 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
1    Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
2    Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
3    Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
, 325 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
und 326 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
ZGB erscheint
es auch als zulässig, das aussereheliche Kind vorerst unter Vormundschaft und
erst später unter die elterliche Gewalt

Seite: 337
der Mutter oder allenfalls des Vaters zu stellen; Art. 431 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 431 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
2    Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.
ZGB, wonach
die Vormundschaft über eine unmündige Person mit dem Eintritt der Mündigkeit
aufhört, regelt die Beendigung der Vormundschaft über Unmündige nicht
abschliessend. Ein Anspruch auf Einräumung der elterlichen Gewalt steht jedoch
den Eltern eines ausserehelichen Kindes in keinem Falle zu. Die erwähnten
Bestimmungen lauten vielmehr dahin, dass die Vormundschaftsbehörde das
aussereheliche Kind unter die elterliche Gewalt der Mutter oder allenfalls des
Vaters stellen kann. Es steht also im freien Ermessen der
Vormundschaftsbehörde, ob eine solche Massnahme getroffen werden soll oder
nicht. Die Behörde hat bei ihrem Entscheid hierüber einzig die Interessen des
ausserehelichen Kindes zu berücksichtigen. Wenn dessen Wohl es erheischt, kann
sie sogar die Einräumung der elterlichen Gewalt an einen Elternteil wieder
rückgängig machen, ohne dass gegenüber dem betroffenen Elternteil ein Grund
für die Entziehung der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB vorliegen
muss (BGE 49 II 153). Der Entscheid darüber, ob ein aussereheliches Kind unter
die elterliche Gewalt eines Elternteils zu stellen sei, hat also nur eine
Massnahme der vormundschaftlichen Fürsorge zum Gegenstand. Zuständig ist daher
nicht die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Elternteils, der um Einräumung
der elterlichen Gewalt nachsucht, sondern die Behörde, die die Beistandschaft
gemäss Art. 311 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
ZGB errichtet hat (BGE 56 II 4 E. 3) oder, wenn bereits
eine Vormundschaft besteht, die zu deren Führung berufene Behörde, im
vorliegenden Falle also die Vormundschaftsbehörde Meilen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 II 333
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 11. September 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 II 333
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Begriff der Zivilsache im Sinne von Art. 68 OG.Welche Behörde ist örtlich zuständig zum Entscheid...


Gesetzesregister
OG: 44  68  87
ZGB: 285 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
287 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
311 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
324 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
1    Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
2    Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
3    Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
325 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
326 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
369 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
370 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
431
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 431 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
2    Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.
BGE Register
41-II-761 • 42-II-320 • 49-II-149 • 51-III-189 • 56-II-1 • 57-II-396 • 62-II-205 • 66-II-148 • 72-II-333
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ausländisches recht • aussereheliches kind • basel-landschaft • bundesgericht • bundesrechtspflegegesetz • elterliche gewalt • eltern • entscheid • entziehung der elterlichen gewalt • ermessen • familie • gesuchsteller • kantonale behörde • kantonales rechtsmittel • klagefrist • mutter • regierungsrat • richtlinie • staatsrechtliche beschwerde • stelle • treffen • vater • vaterschaftsklage • vorinstanz • vormund • weisung • wiese • zivilgericht • zivilsache