S. 266 / Nr. 42 Obligationenrecht (d)

BGE 72 II 266

42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Juli 1946 i.S. Darani gegen Trachsel
A.-G.


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Regeste:
Kauf, Gewährleistung für Sachmängel.
Tragweite des vertraglichen Ausschlusses der Gewährspflicht.
Vente, garantie en raison des déjauts de la chose.
Portée de la clause excluant la garantie.
Vendita, garanzia pei difetti della cosa.
Portata della clausola che esclude la garanzia.

Aus dem Tatbestand:
Der Kläger Darani erwarb von der Beklagten, der Trachsel A.-G., einen
gebrauchten, auf Holzgas umgebauten Lastwagen. Gemäss den auf dem verwendeten
Vertragsformular aufgedruckten allgemeinen Bedingungen ist beim Verkauf von
Occasionswagen jede Garantie ausgeschlossen.
Der Kläger erhielt die Bewilligung zur Inbetriebnahme des Wagens nicht, weil
der Rechtsvorgänger der Verkäuferin seinerzeit den Umbau ohne die
erforderliche Bewilligung vorgenommen hatte und überdies der eingebaute
Generator den Vorschriften nicht entsprach.
Die Klage des Käufers auf Ersatz des ihm daraus erwachsenden Schadens wird in
Bestätigung des Urteils des luzernischen Obergerichts abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
3. ­ Der Kläger vertritt die Auffassung, nach einer Usanz im Automobilhandel
und nach ständiger Praxis beziehe sich der Ausschluss jeglicher Garantie nur
auf gewöhnliche Mängel, mit deren Vorhandensein beim Kauf eines
Occasionswagens in der Regel zu rechnen sei, nicht dagegen auf solche, deren
Möglichkeit der Käufer nicht anzunehmen brauche.
Die Frage des Vorhandenseins einer Usanz ist Tatfrage; nachdem sie von der
Vorinstanz verneint worden

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ist, kann das Bundesgericht nicht zu einem andern Ergebnis kommen.
Die vom Kläger behauptete «ständige Praxis» sodann besteht in Wirklichkeit
nicht. Der Kläger beruft sich für seine gegenteilige Einstellung vorab auf BGE
60 II 444 . In jenem Falle hatte das Zürcher Obergericht festgestellt, dass
durch die Formel «Nachwährschaft wird wegbedungen», die auf die Zeit der
ersten Fassung des privatrechtlichen Gesetzbuches zurückgehe, im zürcherischen
Grundstücksverkehr der Verkäufer sich vor der Haftung für die damals noch
zahlreichen, nirgends eingetragenen und darum oft ihm selbst unbekannten
dinglichen Rechte habe schützen wollen. Seither werde die Klausel von den
Urkundsbeamten übungsgemäss weiter verwendet, wobei sich die Parteien in den
wenigsten Fällen über die Bedeutung Rechenschaft gäben. Unter diesen Umständen
dürfe der Klausel nicht der weitgehende, jede Gewährspflicht ausschliessende
Sinn beigelegt werden, den sie nach dem Wortlaut haben könnte. «Vielmehr kann
sie nur gelten für gewöhnliche Mängel, mit deren Vorhandensein beim
Kaufsabschluss wenigstens einigermassen zu rechnen ist, und nicht für solche
der vorliegenden Art (Verstoss gegen Bauvorschriften), an deren Möglichkeit
der Käufer auch bei gründlicher Überlegung nicht zu denken braucht. Es
verstösst geradezu gegen Treu und Glauben, wenn sich der Beklagte auf diese
allgemeine, zufällig in den Vertrag hineingekommene Formel beruft, um sich der
Haftung für die vorliegenden Mängel der Kaufsache zu entziehen.»
Aus diesen Hinweisen erhellt ohne weiteres, dass in BGE 60 II 444 kein
allgemein gültiges Prinzip aufgestellt, sondern vielmehr in ganz
ausgesprochener Weise ein Sonderfall beurteilt werden wollte. Es geht daher
entgegen der Auffassung des Klägers nicht an, daraus ableiten zu wollen, dass
sich ganz generell der Ausschluss jeglicher Haftung nur auf gewöhnliche
Mängel, mit denen natürlicherweise zu rechnen war, beziehen könne. Vielmehr
ist dem Grundsatze nach davon auszugehen, dass es keine Voraussetzung

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für den Haftungsausschluss ist, dass die Parteien alle die Mängel, die in
Betracht kommen könnten, sich als möglicherweise vorliegend vorgestellt
hatten. Im übrigen ist dann unter Berücksichtigung des ganzen Zusammenhanges,
insbesondere des gesamten Verhaltens der Parteien sowie des wirtschaftlichen
Zweckes des Rechtsgeschäftes zu ermitteln, wie die Beteiligten ihre
Erklärungen nach allgemeinen, im Verkehr zwischen billig denkenden Menschen
herrschenden Anschauungen zu verstehen berechtigt waren (vgl. den in der
Juristischen Wochenschrift 1931 III 2478 ff. abgedruckten Entscheid des
Deutschen Reichsgerichtes).
Im vorliegenden Falle kann nun nicht zweifelhaft sein, dass sich der Verkäufer
ganz generell gegenüber Haftbarmachungen für ihm nicht bekannte Mängel
schützen wollte. Zu diesen gehört daher auch die Inanspruchnahme für einen
Mangel, der auf eine Nichtbeachtung einer öffentlichrechtlichen Vorschrift
durch einen Vorbesitzer zurückzuführen ist. Darin liegt keineswegs etwa eine
ausdehnende Interpretation der Ausschlussklausel, die als solche, weil seitens
des Käufers der Verzicht auf ein Recht in Frage steht, unzulässig wäre.
Vielmehr wird bei solcher Auslegung den gesamten Umständen in billiger Weise
Rechnung getragen und eine angemessene Interessenabwägung vorgenommen.
Allerdings wird, wer einen Occasionswagen kauft, regelmässig damit rechnen
dürfen, dass der Wagen gefahren werden könne und gefahren werden dürfe (in
diesem Sinne kann dem in der ZBJV 72 S. 255 publizierten Entscheid des
bernischen Handelsgerichtes beigepflichtet werden). Wenn indessen vorbehaltlos
jede Garantie ausgeschlossen wird, so ist es Sache des Käufers, darzutun, dass
der geltend gemachte Mangel ganz ausserhalb dessen stund, womit
vernünftigerweise gerechnet wurde. Dieser Beweis ist hier nicht erbracht
worden und kann nicht erbracht werden. Nachdem einmal gesetzliche Bestimmungen
über die Bewilligung des Umbaues auf Holzgas erlassen worden waren, musste der

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Käufer mit ihnen rechnen, und er kann daher nicht geltend machen, er habe sich
nicht vorstellen können, dass sich der Garantieausschluss auch auf sie
beziehen könnte.
Richtig ist, dass es sich dann anders verhalten würde, wenn die Zusicherung
einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Zustandes gegeben worden
wäre. Allein davon kann hier keine Rede sein. «Auf Holzgas Rotag umgebaut» war
der Wagen, aber eben nur mangelhaft. Auch die Mitteilung, der Wagen könne
gefahren werden, enthält keine Zusicherung, sondern nur den Hinweis auf die
Möglichkeit einer Probefahrt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 II 266
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 01. Juli 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 II 266
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Kauf, Gewährleistung für Sachmängel.Tragweite des vertraglichen Ausschlusses der...


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