S. 198 / Nr. 34 Eisenbahnhaftpflicht (d)

BGE 72 II 198

34. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. März 1946 i. S. Einwohnergemeinde
Oberhofen und Rechtsufrige Thunerseebahn gegen Haller.


Seite: 198
Regeste:
1. Werkhaftung des Strasseneigentümers, Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR:
a) Keine Pflicht, das verbotene Schlitteln auf der Strasse durch Sanden zu
verunmöglichen.
b) Verhältnis der Werkhaftung zur Haftung aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
/55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR.
2. Eisenbahnhaftpflicht. Selbstverschulden eines 8jährigen Knaben als
Ermässigungsgrund (Art. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
EHG).
3. Invaliditätsschaden. Ist geringer, wenn der verunfallte Knabe sich auf die
spätere Wahl eines Berufes vorbereiten kann, bei dem ihm die Fussprothese
möglichst wenig hinderlich ist (Art. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
EHG).
1. Responsabilité du propriétaire d'une route, art. 58 CO:
a) Il n'y a pas d'obligation de répandre du sable pour faire observer une
interdiction de luger.
b) Rapports entre la responsabilité pour des bâtiments et autres ouvrages et
la responsabilité découlant des art. 41 à 55 CO.
2. Responsabilité du chemin de fer. Atténuation en raison de la faute de la
victime, un garçon de huit ans (art. 5 LRC).
3. Dommage causé par une invalidité. Ce dommage est moindre lorsque le garçon
peut se préparer en vue de choisir un métier où une prothèse du pied
l'empêchera peu (art. 3 LRC).
1. Responsabilità del proprietario d'una strada, Art. 58 CO:
a) Non esiste l'obbligo di spargere della sabbia per far rispettare un divieto
di slittare.
b) Rapporto tra la responsabilità a dipendenza d'un edificio o d'un'altra
opera e la responsabilità derivante dagli art. 41-55 CO.
2. Responsabilità dell'impresa ferroviaria. Attenuazione a motivo della colpa
della vittima (un ragazzo di otto anni). Art. 5 LRC.
3. Danno causato da un'invalidità. Questo danno è minore, allorchè il ragazzo
può prepararsi in vista di scegliere un mestiere, nel cui esercizio la protesi
del piede gli sarà di lieve impedimento (art. 3 LRC).

A. - Am 20. Januar 1940 gegen 8 Uhr fuhr der damals 7 Jahre und 8 Monate alte
Primarschüler Werner Haller in Oberhofen auf seinem Schlitten vom höher
gelegenen Dorf teil «Klösterli», wo er wohnt, die 9-10% abfallende, mit gutem
Schlittweg versehene Strasse hinunter dem Schulhaus zu. Kurz vor deren
rechtwinkliger Kreuzung mit der Staatsstrasse, auf welcher bergseits das Tracé
der Rechtsufrigen Thunersee-Bahn liegt, und von diesem noch ca. 12 m entfernt
hörte der Knabe die Pfeifensignale des von der Station Oberhofen, durch das
Eckhaus der Bäckerei

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verdeckt herannahenden Zuges. Er suchte zu bremsen, konnte jedoch auf der
glatten Strasse den Schlitten nicht anhalten, sondern lediglich etwas nach
links ablenken. Auch der Wagenführer bremste nach Erblicken des Knaben
sogleich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, ohne aber den Zug noch
rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Der Knabe stiess seitwärts an den vordern
Teil des Motorwagens und wurde am rechten Fusse so schwer verletzt, dass nach
einigen Tagen dessen vorderer Teil amputiert und in der Folge durch eine
Prothese ersetzt werden musste und nach Beendigung des Wachstums eine
Amputation des ganzen Fusses im Unterschenkel notwendig sein wird.
Für die Unfallfolgen machte der Verunglückte einerseits die Einwohnergemeinde
Oberhofen als Strasseneigentümerin gestützt auf Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
und wegen unerlaubter
Handlung gestützt auf Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. und 55 OR, anderseits die Rechtsufrige
Thunerseebahn gemäss EHG verantwortlich und verlangte ihre solidarische
Verurteilung zum Ersatz des auf über Fr. 40,000.­ bezifferten Schadens und
Zahlung einer angemessenen Genugtuungssumme.
Die Beklagten bestritten ihre Haftung und beantragten, jede für sich,
Abweisung der Klage.
B. - Mit Urteil vom 9. Mai 1945 hat der Appellationshof des Kantons Bern die
Klage geschützt und die Beklagten solidarisch zur Zahlung einer Entschädigung
von Franken 32,000.­ nebst Zins seit dem Unfalltage, überdies die
Einwohnergemeinde Oberhofen zur Leistung einer Genugtuungssumme von Fr. 6000.­
und beide Beklagten zur Tragung der Partei- und Gerichtskosten im Totalbetrage
von Fr. 6476.05 verurteilt.
C. - Gegen dieses Urteil legten beide Beklagten Berufung beim Bundesgericht
ein mit den Anträgen auf Abweisung der Klagen; eventuell beantragt die Bahn,
es sei bei der Berechnung der Erwerbseinbusse von einem mutmasslichen
durchschnittlichen Jahreseinkommen von höchstens Fr. 5000.­ (statt 6000.­)
auszugehen, die Mindererwerbsfähigkeit auf höchstens 20% (statt 40%) zu

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beziffern und wegen Selbst- und Drittverschuldens ein Abzug von mindestens 40%
(statt 10%) zu machen.
Der Berufungsbeklagte trägt auf Abweisung beider Berufungen an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gegenüber der Einwohnergemeinde Oberhofen bejaht die Vorinstanz die
Schadenhaftung gestützt auf Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR wie auch auf Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. und 55 OR. Zur
Begründung wird ausgeführt, zwar habe die Gemeinde in ihrem Polizeireglement
das Schlitteln und Schlittschuhlaufen auf allen sich mit der
Thun-Interlakenstrasse kreuzenden Dorfstrassen verboten; auch habe das
Beweisverfahren ergeben, dass für die allgemeine Bekanntgabe des Verbotes,
insbesondere auch in den Schulen, genügend gesorgt worden sei. Die Lehrerin
des verunfallten Knaben habe das Verbot ihren Schulkindern klar dargelegt,
sodass jener es im vollen Bewusstsein übertreten habe. Um aber das Schlitteln
wirklich zu verhindern, wäre die praktisch einzig mögliche Massnahme gewesen,
wenigstens die Ausgänge der abfallenden Wege auf die Hauptstrasse tüchtig zu
sanden oder zu kiesen. Eine Pflicht hiezu müsse deshalb bejaht werden, weil
es, wie das Beweisverfahren ergebe, nicht gelungen sei, dem Schlittelverbot
wirklich Nachachtung zu verschaffen; sowohl Erwachsene als Kinder hätten es
dauernd übertreten, und der Landjäger habe die von ihm dabei Betroffenen
verwarnt, aber nie jemanden angezeigt. Die Übertretung sei also gewissermassen
geduldet und deshalb das Verbot nicht mehr recht ernst genommen worden. Bei
dieser Sachlage sei es geboten gewesen, der Gefahr auf dem einzigen noch
verbleibenden Wege entgegenzutreten, nämlich durch Sanden eines Querstreifens
über die Strassenausgänge. Tatsächlich habe der Wegmeister dies von sich aus
auch in der Regel getan und am Unfallmorgen nach seiner Erklärung nur deshalb
unterlassen, weil es angeblich frisch geschneit hatte. Letzteres treffe jedoch
nicht zu, sodass die Unterlassung als

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fahrlässig, also schuldhaft zu betrachten sei. Für das Verschulden ihres
Angestellten hafte die Gemeinde nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
/55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR.
Dieselben Erwägungen ergeben, dass es zum richtigen Unterhalt der Strasse
gehört hätte, sie «nach dem Erfordernis ihrer tatsächlichen Benutzung als
Schlittelweg» zu sanden oder zu bekiesen, weshalb die Gemeinde auch aus Art.
58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR haftet.
Weder bezüglich des einen noch des andern dieser Haftungsgründe kann indessen
der Vorinstanz beigepflichtet werden.
a) Ob eine Pflicht des Strasseneigentümers zum Streuen von Sand oder dgl. bei
Winterglätte besteht, ist nach Doktrin und Rechtsprechung eine Frage des
mangelfreien Unterhalts des Werkes im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR und daher unter
diesem Gesichtspunkte zu prüfen. Dass der Werkhaftung auch das Gemeinwesen
nicht anders als ein privater Strasseneigentümer untersteht, ist von der
Praxis anerkannt (BGE 49 II 260, 70 II 87) und vorliegend nicht bestritten.
Die Unterhaltspflicht an der Strasse jedoch bezieht sich nur darauf, sie in
einem Zustand zu erhalten, in dem sie für denjenigen Verkehr, welchem sie
gewidmet ist, und bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt
genügende Sicherheit bietet (BGE 56 II 92, 49 II 267). Nur soweit es die
bestimmungsgemässe Benutzung der Strasse durch den ordentlichen, erlaubten
Verkehr erfordert, ist aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR eine Pflicht des Sandens bei Eis- und
Schneeglätte abzuleiten. Die Vorinstanz bejaht jedoch vorliegend die Pflicht
zum Sanden nicht im Hinblick auf den sonst üblichen Zweck dieser Massnahme,
die Strasseneinmündungen trotz der Schneeglätte für die Überquerung benutzbar
zu machen, sondern sie soll gegenteils dazu dienen, die bestreute Strecke der
Fahrbahn für eine bestimmte Verkehrsart unbenutzbar zu machen. Es kann
dahingestellt bleiben, ob unter dem richtigen Unterhalt einer Strasse im Sinne
der Gewährleistung einer sichern Benutzung derselben durch den

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erlaubten Verkehr auch Massnahmen zur Verunmöglichung unerlaubten Verkehrs
verstanden werden könnten. Denn wäre dies zu bejahen, so könnte sich
jedenfalls auf die Vernachlässigung dieser Pflicht seitens des Strassenherrn
nur ein Strassenbenützer berufen, der bei bestimmungsgemässer Benützung des
Werkes durch den zufolge der Unterlassung nicht verhinderten
bestimmungswidrigen Gebrauch geschädigt worden wäre. Selbst wenn daher das vom
Gemeindewegmeister Santschi sonst nach seinem Ermessen nach Bedürfnis geübte
Sanden eines Querstreifens über die Einmündung der Nebenstrasse in die
Hauptstrasse ausser zur Erleichterung des Fussgängerverkehrs auch dazu
bestimmt war, allfällige Schlitten vor der Hauptstrasse aufzuhalten, so kann
darin doch noch keine notwendige Unterhaltsmassnahme im Sinne des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR
erblickt werden, weil eben diese Benutzungsart der Strasse verboten war und
das Unbenutzbarmachen der Strasse gegen einen verbotenen Gebrauch nicht zum
mangelfreien Unterhalt nach Art. 58 gehört. Aus diesem Titel lässt sich mithin
eine Haftung der Gemeinde nicht ableiten.
b) Neben Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
ruft der Kläger der Gemeinde gegenüber Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. und 55 OR
an. Dieser allgemeine Haftungsgrund ist neben der Werkhaftung nur dann
gegeben, wenn über Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR hinausgehende Sorgfaltspflichten verletzt wären
(BGE 59 II 182). Zu Unrecht folgert die Vorinstanz eine solche weitergehende
Verpflichtung des Werkeigentümers daraus, dass dem Verbot des Schlittelns
nicht gehörig Nachachtung verschafft worden sei. Es ist festgestellt, dass
sowohl in den Schulen als auch durch Ermahnungen des Landjägers für die
allgemeine Bekanntgabe des Verbots genügend gesorgt wurde und dass der
Landjäger ertappte Übertreter verwarnte. Unter diesen Umständen kann nicht
gesagt werden, die Verbotsübertretung sei «gewissermassen» geduldet worden.
Aus gelegentlicher heimlicher Übertretung hinter dem Rücken der Polizei darf
nicht auf Nichthandhabung oder gar stillschweigenden

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Verzicht auf das Verbot geschlossen werden. Auch daraus, dass der
Gemeindewegmeister von sich aus die Ausgangsstellen der Seitenstrassen in die
Hauptstrasse in der Regel sandete, lässt sich keine Rechtspflicht zu weitern
Sicherheitsmassnahmen, als sie die Gemeinde durch Erlass des Verbotes
erfüllte, begründen. Denn hierfür ist, wie bei der Werkhaftung, nicht die
Übung massgebend, sondern was die Verkehrssicherheit erfordert. Diese aber
verlangt vom Strassenherrn nur solche Vorkehren, welche die gefahrlose
Benutzung der Strasse bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt
erlauben (BGE 49 II 267). An dieser Sorgfalt aber lässt es der
Strassenbenützer fehlen, der sich wie der Kläger im Verkehr verbotswidrig
benimmt. Inwieweit die erst vor Bundesgericht neu angerufenen Instruktionen
für die Wegmeister der Staatsstrassen des Kantons Bern auf die
Gemeindestrassen anwendbar sind, ist eine Frage des kantonalen Rechts, deren
Erörterung vor Bundesgericht nach Art. 55 lit. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OG unzulässig ist.
Ist mithin der Gemeinde gegenüber die Klage weder unter dem Gesichtspunkt des
Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
noch dem der Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
und 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR begründet, so kann dahingestellt
bleiben, ob überhaupt der - von der Vorinstanz verbindlich bejahte -
Kausalzusammenhang zwischen dem Unterbleiben des Sandens an der fraglichen
Stelle, dessen Pflichtwidrigkeit vorausgesetzt, und dem Unfall als adäquat
anerkannt werden könnte.
2.- a) Grundsätzlich gegeben ist dagegen die Haftpflicht der beklagten
Bahnunternehmung nach Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
EHG. Dass es sich um einen Unfall im Zusammenhang
mit dem Bahnbetrieb handelt, kann nicht fraglich sein. Das den verunfallten
Knaben und dessen Eltern allenfalls treffende Selbst- bezw. Drittverschulden
ist im Vergleich zu der im Unfall verwirklichten Bahnbetriebsgefahr auf keinen
Fall so überwiegend, dass es die kausale Bedeutung der letztern gänzlich
auszuschalten vermöchte und damit als die im Sinne der Praxis einzige
rechtlich relevante Unfallursache

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zu betrachten wäre. Ein solches Übergewicht des Selbst-oder Drittverschuldens
liegt erst vor, wenn damit seitens der Bahn nach der Erfahrung des Lebens in
keiner Weise zu rechnen war (BGE 68 II 259 f. und dort zit. Entscheide). Weder
das verbotswidrige Schlitteln des nicht ganz achtjährigen Knaben selbst noch
das Verschulden der Eltern, darin bestehend, dass sie dem Knaben die Benützung
des Schlittens für den Schulweg gestatteten bezw. nicht verunmöglichten, kann
als ein so singuläres Verhalten bezeichnet werden, dass daneben die
Bahnbetriebsgefahr nur noch als rein tatsächliches, aber nicht mehr als
rechtlich relevantes Glied in der Kausalkette in Betracht fiele. Was die
Fahrlässigkeit der Eltern anbelangt, ergibt sich aus den Aussagen der
Lehrerin, dass auch andere Kinder den Schlitten zur Schule mitnahmen, was
gerade den Anlass der Ermahnungen der Lehrerin bildete, ihn nicht zum
Überqueren der Staatsstrasse zu benutzen; also haben auch andere Eltern die
daherige Gefährdung der Kinder nicht für besonders in die Augen springend
gehalten. Ein Haftpflichtausschlussgrund nach Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
EHG liegt mithin nicht
vor.
b) Als Haftungsermässigungsgrund fällt nach Art. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
EHG nur das
Selbstverschulden des Verletzten, nicht aber das Verschulden Dritter in
Betracht. Bezüglich der Bemessung des Selbstverschuldens des Knaben kann der
milden Beurteilung der Vorinstanz, die wegen Selbst- und Drittverschuldens
zusammen einen Abzug von nur 10% vornahm, nicht zugestimmt werden. Gewiss kann
dem nicht ganz achtjährigen Knaben nur eine beschränkte Urteilsfähigkeit
beigemessen werden. Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt kommt es
indessen weniger auf eigentliche Urteilsfähigkeit als auf das Wissen um das
Verbot an. Dieses war dem Knaben nach den wiederholten Hinweisen der Lehrerin
festgestelltermassen bekannt, ebenso dessen Motiv. Die Gefährlichkeit des
unübersichtlichen Bahnübergangs für schlittelnde Kinder lag durchaus im
Bereich des Auffassungsvermögens eines Schulknaben;

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er wusste, dass er es nicht tun durfte und was für eine Gefahr drohte. Nach
der neuern Rechtsprechung darf gegenüber kleinen Kindern hinsichtlich der
Beachtung elementarer Vorsichtspflichten im Verkehr ein etwas strengerer
Massstab angelegt werden, wenn sie in der Schule Verkehrsunterricht genossen
haben (BGE 71 II 121) oder die örtliche Verkehrssituation aus täglicher
Anschauung kennen (62 II 316), was hier zutrifft. Hielt der Kläger trotzdem,
wie die Vorinstanz annimmt, die Übertretung für einen gefahrlosen
Bubenstreich, so schlug er die in ihm vorhandenen Gegenmotive einfach in den
Wind, worin eben die Fahrlässigkeit liegt.
Auf Seite der beklagten Bahn ist irgendwelches Verschulden, welches dasjenige
des Klägers zu neutralisieren vermöchte, nicht ersichtlich. Eine Reduktion der
Ersatzpflicht wegen Selbstverschuldens um 25% erscheint unter den gegebenen
Verhältnissen angemessen und billig.
c) Mit der Feststellung, dass die Bahn kein Verschulden trifft, ist dem
Klagebegehren auf Zusprechung einer Genugtuungssumme nach Art. 8
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
EHG die
Hauptvoraussetzung entzogen.
3.- a) Was die Schadensberechnung anbelangt, sind die Posten von (abgerundet)
Fr. 2000.­ für bisherige Heilungs- und Prothesenauslagen, Fr. 930.­ für
künftige Fussamputation und Fr. 5000.­ für die periodische Erneuerung der
Prothese während der ganzen Lebensdauer des Verunfallten, zusammen Fr. 7930.­,
auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz begründet und
übrigens von der haftpflichtigen Berufungsklägerin nicht bestritten.
b) Die Verminderung der Erwerbsfähigkeit bezifferte der ärztliche Experte
theoretisch auf 60% und hielt an dieser Schätzung auch gegen Kritik von
anderer ärztlicher Seite fest; er wies jedoch selber auf die Möglichkeit der
Wahl eines Berufes hin, in welchem sich die verminderte Arbeitsfähigkeit nur
in geringem Masse auswirken werde; z.B. bei Bureau- oder Banktätigkeit. Die
Vorinstanz hat nach

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freiem Ermessen in Abwägung aller Faktoren - nämlich einerseits der das
Berufsleben ungünstig beeinflussenden seelischen Belastung, anderseits der zu
erwartenden Anpassung an den körperlichen Mangel - eine Invalidität von 40%
angenommen und daher ausgehend von einem wahrscheinlichen normalen
Jahresverdienst von Fr. 6000.­ den Barwert einer jährlichen Rente von Fr.
2400.­vom 20. Altersjahre an zugesprochen.
Auf was für einen durchschnittlichen Jahresverdienst der Kläger im
erwerbsfähigen Alter ohne die Unfallschädigung wahrscheinlich gekommen wäre,
ist eine Frage tatsächlicher Natur bezw. des richterlichen Ermessens. An die
von der Vorinstanz hiefür angenommene Ziffer von Fr. 6000.­ ist daher das
Bundesgericht gebunden (BGE 58 II 262).
Gleicher Art ist grundsätzlich die Frage der Einschätzung der Verminderung der
Erwerbsfähigkeit (a.a.O., BGE 60 II 231). Der bezüglichen Feststellung der
Vorinstanz gegenüber steht jedoch dem Bundesgericht ein Recht der Überprüfung
daraufhin zu, ob sie bei ihrer Ermittlung von den richtigen Gesichtspunkten
ausgegangen ist und nicht bestimmte Faktoren zu Unrecht ausser Betracht
gelassen bezw. mitberücksichtigt hat; denn dies ist Rechtsfrage. Dem
Bundesgericht steht auch die Prüfung dahin zu, ob nicht trotz nachgewiesener
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angesichts besonderer Verumständungen
eine materielle Schädigung nicht oder doch nur in geringerem Umfange vorliege
(BGE 49 II 165).
Ein solcher Umstand, den die Vorinstanz nicht in genügendem Masse
berücksichtigt hat, liegt darin, dass der Kläger den Unfall in einem Alter
erlitten hat, in welchem er nicht nur die Berufswahl, sondern auch die ganze
Schulzeit noch vor sich hat. Er kann somit schon von jetzt an, d. h. im Alter
grösster Adaptationsfähigkeit, seine physische und geistige Ausbildung auf
seinen körperlichen Mangel einstellen und sich auf die künftige Wahl eines
Berufes vorbereiten, bei welchem ihm jener möglichst wenig

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hinderlich ist. Auf diese Möglichkeit weisen sowohl der ärztliche Experte als
die Vorinstanz hin. Es gibt eine ganze Anzahl von Berufen, sowohl der Hand-
als der Kopfarbeit, in denen eine Fussprothese der Leistungs- und damit der
Erwerbsfähigkeit praktisch keinen Eintrag tut, zu denen der Kläger die übrigen
Voraussetzungen besitzt und die ihm in Ansehung der sozialen Verhältnisse
durchaus zugänglich sind. Es liesse sich sogar denken, dass ein Knabe mit
Rücksicht auf ein in früher Jugend erworbenes Gebrechen zur Wahl eines Berufes
geführt wird, in welchem er es mit Energie und Fleiss, rein wirtschaftlich
betrachtet, weiter bringt, als es in einem andern möglich wäre, den er als
näher liegend und aus Bequemlichkeit ohne das körperliche Hindernis vielleicht
ergriffen hätte. Immerhin darf diese blosse Möglichkeit nicht in Rechnung
gestellt werden. Die vorinstanzliche Schätzung der ökonomischen Folgen der
Invalidität auf 40% ist aber selbst dann noch erheblich übersetzt, wenn man
gestützt auf Art. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
EHG über die eigentliche Erwerbseinbusse hinaus unter dem
Titel der «Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens» eine Entschädigung
zubilligen will, was sich deswegen rechtfertigt, weil jede Erwerbstätigkeit
für den eines Fusses beraubten Mann einen grössern Aufwand von Energie und
Konzentration erfordert, ihn insbesondere aber im freien Wettbewerb gegenüber
körperlich intakten Konkurrenten beeinträchtigt. In Würdigung aller dieser
Umstände erachtet das Bundesgericht die Festsetzung der Invalidität auf 25%
als angemessen. Der Kläger hat mithin auf eine mit dem 20. Altersjahr
beginnende lebenslängliche jährliche Rente von Fr. 1500.­ Anspruch.
Ausser diesen rein wirtschaftlichen Nachteilen hat der Verlust des Fusses für
den Kläger zweifellos weitere bedauerliche Folgen seelischer Art; der Verzicht
auf diese und jene Freude des Lebens mag dem Jüngling und Manne oft bitter
werden. Eine Entschädigung für Unfallfolgen dieser Art sieht indessen das
Gesetz nur im Rahmen der Genugtuung vor, für welche nicht die Kausalhaftung
gilt,

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sondern ein Verschulden der Bahnunternehmung vorausgesetzt wird (Art. 8
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
EHG),
das hier nicht vorliegt. c) Die von der Vorinstanz angewandte Methode der
Berechnung der aufgeschobenen Rente entspricht der Praxis (BGE 63 II 63). Der
Kapitalisierung ist jedoch, wie das Bundesgericht kürzlich entschieden hat
(BGE 72 II i. S. Wiederkehr c. Diggelmann), angesichts der heute und aller
Voraussicht nach für längere Zeit auf dem Geldmarkt herrschenden Verhältnisse
der Zinsfuss von 3½% zugrundezulegen.
4.- Die Berechnung der Entschädigung stellt sich demnach wie folgt:
1. Fester Schaden gemäss Erw. 3 a Fr. 7,930.­
2. Barwert der Rente (Fr. 1500.­jährlich):
Lebenslängliche Rente ab 7. Jahr zu 3½%
(Piccard Interimsausgabe 1945)
2429.-
Rente 7.-20. Jahr (Piccard Tafel 10)
1035.-
Differenz (Rente ab 20. Jahr) 1394.- x 15 Fr. 20,910.­
Fr. 28,840.­
3. Abzug 25% wegen Selbstverschuldens Fr. 7,210.­
Schadenersatz Fr. 21,630.­
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Einwohnergemeinde Oberhofen wird gänzlich, diejenige der
Rechtsufrigen Thunerseebahn A.-G. teilweise gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und
a) die Klage gegenüber der Einwohnergemeinde Oberhofen abgewiesen;
b) die Rechtsufrige Thunerseebahn A.-G. verurteilt, dem Kläger einen
Schadenersatz von Fr. 21,630.­ mit Zins zu 5% seit 20. Januar 1940 zu
bezahlen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 II 198
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 07. März 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 II 198
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1. Werkhaftung des Strasseneigentümers, Art. 58 OR:a) Keine Pflicht, das verbotene Schlitteln auf...


Gesetzesregister
EHG: 1  3  5  8
OG: 55
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
55 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
BGE Register
49-II-159 • 49-II-254 • 56-II-90 • 58-II-255 • 59-II-171 • 60-II-231 • 62-II-314 • 63-II-58 • 68-II-253 • 70-II-85 • 71-II-117 • 72-II-198
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • ehg • gemeinde • beklagter • benutzung • schlitten • selbstverschulden • drittverschulden • weiler • hauptstrasse • frage • schaden • ermessen • richtigkeit • berechnung • schadenersatz • mann • mass • zins
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