S. 19 / Nr. 5 Obligationenrecht (d)

BGE 72 II 19

5. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Februar 1946 i. S. Stoll
gegen Semac.


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Regeste:
Garantievertrag. Abgrenzungsmerkmale gegenüber der Bürgschaft.
Contrat de garantie. Ce qui le distingue de la caution.
Contratto di garanzia; per quali caratteri si distingue dalla fideiussione.

A. - Der Schriftsteller Leo Lapaire verfilmte im Herbst 1937 einen von ihm
verfassten Roman unter dem Titel «Die Frau und der Tod». Die Erstellung dieses
Filmes erfolgte unter Mitwirkung der Filmaufnahme- und Kopieranstalt Eoscop
A.-G. Basel im Studio der Tonfilm Frobenius A.-G. in Münchenstein. Der
Beklagte Stoll ist Direktor der Eoscop A.-G. Direktor der Tonfilm Frobenius
A.-G. ist Guggenheim.
B. - Am 19. November 1937 schloss Lapaire in Paris mit der Filmgesellschaft
GECE einen Vertrag ab, in welchem er sich verpflichtete, eine französische
Fassung des genannten Filmes zu drehen und das ausschliessliche
Aufführungsrecht für die Dauer von fünf Jahren an die GECE zu übertragen.
Diese ihrerseits versprach, die Schauspieler und das technische Personal auf
eigene Kosten zu engagieren und zur Verfügung zu stellen, ferner an Lapaire
bei Ablieferung des Filmnegativs die Summe von frfrs. 350,000.­ zu zahlen und
ihn mit 55% an den Nettoeinnahmen aus dem Filmverleih zu beteiligen. Bei der
Übereinkunft in Paris waren auch Stoll und Guggenheim zugegen. Beide
unterzeichneten den Vertrag sowohl für sich selbst («pour personnel») wie
namens der von ihnen vertretenen Gesellschaften mit dem handschriftlich
angefügten Zusatz:

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«Lu et approuvé bon pour garantie de bonne fin et livraison.»
Am folgenden Tage, 20. November 1937, gaben Lapaire, Stoll und Guggenheim in
einem gesonderten Schriftstück die nachstehende Erklärung ab:
«Nous,
... Leo Lapaire, ....
... Stoll, ....
... Guggenheim, ....
confirmons, par la présente, la garantie de bonne fin du film «LA FEMME et LA
MORT» (titre provisoire), avec:
garantie qui a déjà été donnée sur notre contrat en date du 19 Novembre 1937.
Conformément à ce contrat, nous confirmons également la date de livraison du
film, à savoir: au plus tard le 15 Février 1938.
Fait à Paris ...
Lapaire Stoll lu et approuvé
lu et approuvé lu et approuvé Guggenheim
C. - Die GECE schloss die Personalverträge ab, u. a. mit dem Schauspieler
Erich von Stroheim als Hauptdarsteller. Als dann zu Anfang Dezember 1937 in
Basel mit der Verfilmung begonnen werden sollte, entstanden zwischen Lapaire
und Stroheim Differenzen wegen des Drehbuches. Um den Schwierigkeiten zu
begegnen trafen die am Produktionsvertrag Beteiligten am 7. Dezember 1937 eine
auf den 1. Dezember zurückdatierte Zusatzvereinbarung (Additif). Darin wurde
abgemacht, dass Lapaire die Filmschöpfung nach einem von Stroheim
gutgeheissenen Drehbuch dirigiere und alle von der GECE abgeschlossenen
Verträge übernehme. Die GECE versprach eine Erhöhung der bei Ablieferung des
Films zu zahlenden Summe um frfrs. 150,000.­ auf frfrs. 500,000.- und einen
Beitrag von frfrs. 50,000.­ an die erhöhten allgemeinen Kosten. Im übrigen
wurde die unveränderte Geltung des Grundvertrages vorbehalten. Das Additif ist
am Rande von Semac namens der GECE und von Lapaire unterzeichnet. Am Fusse
trägt es die Unterschriften von Stoll für die Eoscop A.-G. und von Guggenheim
für die Tonfilm Frobenius A.-G.

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In einem Bestätigungsschreiben vom 9. Dezember 1937 sagte die GECE über ihre
bisherigen Auslagen hinaus einen Kostenbeitrag von frfrs. 375,000.­ zu. Eine
Kopie dieses Briefes ist mit dem Vermerk «lu et approuvé» unterzeichnet von
Lapaire, Stoll und Guggenheim.
D. - Die Unstimmigkeiten zwischen den Filmleuten und Lapaire dauerten an.
Dieser gab hievon der GECE am 17. Dezember 1937 Kenntnis. Ausserdem ersuchte
er um Erstreckung des Ablieferungstermins bis zum 15. März 1938 und um
Modifikation der Entschädigungsbedingungen. Der Brief ist von Stoll
mitunterzeichnet. Die GECE antwortete am gleichen Tage. Sie lehnte jede
Verantwortung für die Schwierigkeiten ab, erklärte sich aber mit den gemachten
Vorschlägen einverstanden und leistete eine Anzahlung von frfrs. 50,000.­.
Am 25. Dezember 1937 teilte Lapaire der GECE mit, er gehe an eine völlige
Reorganisation des Filmplanes. Ferner stellte er ein neues Vorschussbegehren.
Die GECE lehnte ab. Sie verlangte die Einhaltung der Verträge und wies darauf
hin, dass sie allen ihren Verpflichtungen nachgekommen sei.
Weitere Verhandlungen Ende 1937 und im Verlauf des Monats Januar 1938, in die
sich neben Lapaire auch Stoll einschaltete, blieben ohne Ergebnis. Ende Januar
1938 war das Filmprojekt endgültig gescheitert.
E. - Am 28. Januar 1938 trat die GECE alle ihre Rechte aus den Verträgen
«passés tant avec Monsieur Lapaire qu'avec Monsieur Stoll de la Eoscop et
Monsieur Guggenheim de la Tonfilm Frobenius» an Davy Semac ab. Dieser liess
zunächst die deutsche Version des Films für eine Forderung von frfrs.
500,000.­ verarrestieren. Gegen die Betreibung erhob Lapaire Rechtsvorschlag.
Im anschliessenden Prosequierungsprozess wurde er durch Urteil des
Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 7. Juni 1939 zur Zahlung von frfrs. 500,000.­,
für den Fall der Exekution in der Schweiz von SFr. 72,000.­, nebst Zins zu 5%
seit dem 28. Februar 1938 und zu den Prozesskosten

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verurteilt. Die Betreibung endigte mit der Ausstellung eines
Pfändungsverlustscheines über Fr. 74,430.40.
F. - Im vorliegenden Prozess, eingeleitet am 4. April 1941:, belangt der
Kläger Semac den Beklagten Stoll auf Zahlung von Fr. 38,935.­ nebst 5% Zins ab
Fr. 36,250.­ seit dem 28. Februar 1938.
Das Zivilgericht Basel-Stadt erkannte, am 29. Dezember 1944, der Beklagte habe
an den Kläger frfrs. 250,000.­, bei Zwangsvollstreckung in der Schweiz SFr.
35,000.­ nebst 5% Zins seit 28. Februar 1938 und SFr. 3285.­ nebst 5% Zins
seit 4. April 1941 zu zahlen.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt strich in seinem Urteil vom 6.
Juli 1945 die Feststellung eines Umrechnungskurses für die Zwangsvollstreckung
in der Schweiz und hiess im übrigen die Klage für die gleichen Beträge wie die
erste Instanz gut.
Beide kantonalen Gerichte gelangten zum Schluss, die unter den Vertrag
gesetzte Formel «Lu et approuvé bon pour garantie de bonne fin et livraison»
stelle nicht bloss (wie der Beklagte behauptete) einen Verzicht auf allfällige
Retentionsrechte dar, sondern eine Verpflichtung zur Fertigstellung und
Ablieferung des Films auf den vorgesehenen Termin. Hinsichtlich der
Rechtsnatur dieser Verpflichtung ging das Zivilgericht davon aus, es liege
entweder eine Bürgschaft oder ein Garantievertrag für vertragsgemässes
Verhalten des Schuldners Lapaire vor. Die Frage könne aber offen bleiben, weil
die Zahlungspflicht des Beklagten in beiden Fällen gegeben sei. Das
Appellationsgericht nahm eine Bürgschaft an.
G. - Das Bundesgericht wies die vom Beklagten eingelegte Berufung ab. Dabei
qualifizierte es das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als
Garantievertrag, aus folgenden
Erwägungen:
Garantievertrag ist das Versprechen der Leistung eines Dritten. d. h. eines
bestimmten Verhaltens positiver oder

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negativer, rechtlicher oder tatsächlicher Art, zu dem der Garant nach dem
Willen der Kontrahenten den Dritten veranlassen soll; dies in der Meinung,
dass der Garant Gefahr und Risiko des Ausbleibens der versprochenen Leistung
oder des erwarteten Erfolges trage und für die daraus entstehenden
nachteiligen Folgen aufkomme. Die Bürgschaft anderseits trägt akzessorischen
Charakter; sie ist abhängig vom Bestand einer Hauptschuld. Das
Appellationsgericht hat nun «im Zweifel» eine Bürgschaft als die «weniger
weitgehende Bindung des Verpflichteten» angenommen. Die Gesamtheit der
massgebenden Gesichtspunkte weist aber auf das Vorliegen eines
Garantievertrages hin.
Auch wenn man nicht ohne weiteres auf den Wortlaut der Vereinbarungen
abstellen darf, so ist doch zu beachten, dass die Erklärung des Beklagten
sowohl im Grundvertrag vom 19. November wie in der separaten Bestätigung vom
20. November 1937 ausdrücklich das Wort «garantie» gebraucht. Garantiert
wurden von ihm und von Guggenheim die Vollendung des Filmes und die Einhaltung
des abgesprochenen Lieferdatums, also Leistungen, die von Lapaire zu erbringen
waren. Es wurde damit nicht etwa Deckung des Interesses an der Erfüllung der
Verpflichtungen Lapaires versprochen, sondern dessen Leistung als solche.
Offensichtlich sollten die «Garanten» den Schuldner zu vertragsmässigem
Verhalten veranlassen. Damit steht im Einklang, dass der Beklagte und
Guggenheim die Erklärung vom 20. November 1937 in gleicher Weise und
gleichgeordnet wie der Schuldner Lapaire unterschrieben. Schon das äussere
Bild dieses Dokumentes ist bezeichnend. Ebenso charakteristisch ist die
Unterzeichnung des Additifs vom 1. Dezember 1937 durch die Beteiligten und die
allgemein festzustellende Mitunterzeichnung der Briefe, Abänderungsvorschläge
und Geldgesuche Lapaires durch den Beklagten. Das pflegen Bürgen nicht zu tun.
So verhält sich erfahrungsgemäss nur jemand, der intensiver und unbedingter
als ein Bürge engagiert ist.

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In gleiche Richtung deutet die Interessenlage. Der Beklagte hat in seiner
Appellationsschrift vom 26. April 1945 zugegeben, dass die Tonfilm Frobenius
A.-G. und die Eoscop A.-G. ihrerseits zur Herstellung des Filmes beizutragen
hatten, jene durch Vermietung ihres Ateliers und der Aufnahme-Apparaturen,
diese durch Ausführung der Entwicklungs- und Kopierarbeiten. Die Tatsache
bestätigt, dass der Beklagte und seine Firma an der Leistung Lapaires direkt
interessiert waren. Ein derartiges eigenes Interesse des Beklagten stellt ein
ernstliches Indiz für einen Garantievertrag dar.
Auch der Zweck des Versprechens des Beklagten lässt auf Garantievertrag
schliessen. Der GECE lag nach Vertrag und Korrespondenz alles an der
Herstellung und zeitgerechten Ablieferung des Films. Folglich musste sie
gerade jene Beeinflussung durch den direkt mitinteressierten Beklagten
wünschen, welche ein Kennzeichen des Garantievertrages ist. Gewiss ist auch
der Bürge an der Vertragserfüllung durch den Schuldner interessiert, aber mehr
eigennützig, während es hier hauptsächlich auf positives Verhalten Lapaires
ankam. Die GECE hatte im voraus auf gut Gelingen für Schauspieler und Personal
enorme Aufwendungen zu machen. Als nachher der Vertrag geändert wurde und die
Regie an Lapaire überging, hatte sie überdies einige Hunderttausend
französische Franken vorzuschiessen. Es musste allen klar sein, dass ihr nur
mit der Leistung des Dritten Lapaire gedient war, nicht mit dem Ersatz ihres
Interesses. Diesem Zweck wurde ein Garantievertrag zweifellos eher gerecht als
eine Bürgschaft.
Schliesslich handelt es sich beim Vertreter der GECE wie bei Stoll und
Guggenheim um Kaufleute, von denen angenommen werden darf, sie seien sich des
Unterschiedes zwischen Bürgschaft und Garantie bewusst. Wollten sie nur eine
akzessorische Haftung, also Bürgschaft, so hätten sie das erkennbar zum
Ausdruck bringen müssen. Das ist nicht geschehen. Alle Umstände, die
Interessenlage, der Zweck des Versprechens, und damit übereinstimmend der

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Wortlaut der Erklärungen sprechen für einen Garantievertrag. Daher durfte die
GECE darauf vertrauen, dass die vom Beklagten eingegangene Bindung wirklich
als Garantie gemeint war. In diesem Vertrauen ist sie zu schützen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 II 19
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 05. Februar 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 II 19
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Garantievertrag. Abgrenzungsmerkmale gegenüber der Bürgschaft.Contrat de garantie. Ce qui le...


BGE Register
72-II-19
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