S. 42 / Nr. 8 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 72 I 42

8. Urteil vom 1. März 1946 i. S. X. Wehrsteuer: Voraussetzungen und Bedeutung
der Taxation nach Ermessen.

Regeste:
Wehrsteuer: Voraussetzungen und Bedeutung der Taxation nach Ermessen.
Impôt pour la défense nationale: Conditions et portée de la taxation d'office.
Imposta per la difesa nazionale: Condizioni e portata della tassazione
d'ufficio.

A. ­ Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Rechtsberater einer
industriellen Unternehmung. In dieser Eigenschaft wird er, nach seinen
Angaben, 4 bis 5 Halbtage pro Woche in Anspruch genommen. Sodann ist er
Ersatzrichter. In seiner Steuererklärung für die II. Periode der eidg.
Wehrsteuer hat er Fr. 11000.­ Einkommen angegeben, wovon Fr. 10900.­ aus
Erwerb. In der Einzelaufstellung über das Einkommen der Anwälte sind die
Bruttoeinnahmen mit Fr. 15800.­ (für 1941) und mit

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Fr. 15500.­ (1942) und die Ausgaben mit Fr. 5000.­ (1941) und Fr. 4700.­
(1942) eingesetzt mit der Bemerkung: «Obige Angaben beruhen zum grossen Teil
auf Schätzungen, da eine genaue Buchhaltung nicht besteht»
Die Wehrsteuer-Kommission Luzern-Stadt setzte das Einkommen zunächst auf Fr.
15000.­ fest, ermässigte aber die Einschätzung im Einspracheentscheid, nach
Einvernahme des Beschwerdeführers, auf Fr. 14000.­, so dass sich unter
Anrechnung des Sozialabzuges für 4 Kinder unter 18 Jahren ein steuerbares
Einkommen von Franken 12000.­ ergibt. Sie schliesst, vornehmlich aus Angaben
des Pflichtigen und eigenen Überlegungen über den mutmasslichen Aufwand, dass
eine Einschätzung für Fr. 14000.­ nicht übersetzt sei. Die kantonale
Rekurskommission hat eine hiegegen erhobene Beschwerde am 13. Juli 1945 mit
eingehender Begründung abgewiesen.
B. ­ Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers auf
Fr. 11000.­, wovon Fr. 9000.­ steuerbar, festzusetzen, unter Kostenfolge. Zur
Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Entscheid verstosse gegen Art.
92 WStB. Nach den eigenen Ausführungen der Rekurskommission seien die
Voraussetzungen nicht gegeben, unter denen in Art. 92 die Ermessensschätzung
angeordnet werde. Es sei aber unzulässig, über die Aufzählung im Gesetz hinaus
auch noch in andern Fällen Ermessensschätzungen vorzunehmen. Die
Ermessensschätzung sei, vom Gesetzgeber bewusst, nur für
Buchführungspflichtige vorgesehen worden. Der Beschwerdeführer gehöre nicht
dazu. Er habe seine Steuererklärung in guten Treuen abgegeben und alle
verlangten und zumutbaren Auskünfte erteilt. Der Beweis dafür, dass die
Steuererklärung tatsächlich nicht richtig sei, sei nicht erbracht' worden. Die
Unrichtigkeit werde nicht einmal ernstlich behauptet.
Auch wenn man die Ermessensschätzung hier für zulässig halte, dürfte die
Selbsteinschätzung nicht einfach

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um 20 % erhöht werden. Die Rekurskommission nehme an, dass der Aufwand für den
Unterhalt der Familie das deklarierte Einkommen übersteige. Es liege aber
nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor, dass der Rekurrent nicht äusserst
sparsam lebe. Seinen Aufwand schätze er auf etwa Fr. 9000.­ im Jahr (mit Fr.
2000.­ Lebensversicherungsprämien und Ersparnissen kommt man auf Fr. 11000.­,
den Betrag der Steuererklärung). Selbst wenn man diese Schätzung etwas knapp
finde, so sei es doch willkürlich, gleich Fr. 3000.­ höher zu gehen, wie es
bei der Einschätzung geschehen sei. Willkürlich sei es auch, wenn die
Rekurskommission annehme, dass der Beschwerdeführer neben seiner
Inanspruchnahme durch die Firma Y., wofür er ein durchschnittliches Honorar
von Fr. 6250.­ bezogen habe, noch Fr. 8000.­ netto habe verdienen können. Das
würde einen Bruttoverdienst von Fr. 13000.­ voraussetzen. Eine solche Annahme
wäre aber in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Verdienst während der
andern Arbeitszeit. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei u. a. um
Beschäftigungen in Armenrechtsprozessen und als Ersatzrichter handle; die
Entschädigung in Armenrechtsprozessen mache etwa 113 des normalen
Anwaltshonorars aus und der Verdienst als Ersatzrichter, von Fr. 800.­,
entspreche einer Inanspruchnahme während 35 ganzen oder 70 halben Tagen. Zudem
beeinträchtige die häufige Abwesenheit bei Y. die Anwaltspraxis. Diese sei
übrigens diejenige eines einfachen Anwaltes mit wenig grossen Prozessen und
als solche nicht besonders lukrativ. Das komme auch darin zum Ausdruck, dass
der Beschwerdeführer als Bureaupersonal nur eine Lehrtochter halte. Bei der
Einschätzung für die kantonale Einkommenssteuer für das Jahr 1944 sei das
Einkommen auf Fr. 11900.­ festgesetzt worden, wobei die Einkommensfaktoren im
wesentlichen die gleichen seien, wie bei der Wehrsteuer. Es bestehe kein
sachlicher Grund, das Einkommen bei der Wehrsteuer wesentlich höher
einzuschätzen.

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Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. ­ Art. 92 WStB bestimmt das Verfahren, das einzuhalten ist, wenn ein
Steuerpflichtiger gesetzliche Deklarations- und Auskunftspflichten nicht
erfüllt, sowie die weiteren Folgen derartiger Pflichtverletzungen. Der säumige
Steuerpflichtige muss zunächst gemahnt werden, sodann wird er nach Ermessen
eingeschätzt und er soll, wenn das Ergebnis der Einschätzung 20 % der früheren
Einschätzung nicht übersteigt, die Erhöhung nicht anfechten können (Urteil vom
1. Juni 1945 i. S. Loepie, nicht publiziert). In allen Fällen bleibt ausserdem
die Verfolgung wegen Steuerhinterziehung vorbehalten, wenn sich später
herausstellen sollte, dass die Ermessensschätzung zu niedrig war. Art. 92
ergänzt die Anordnungen in Art. 89 über die Erhebungen der
Einschätzungsbehörde. Er ordnet das Vorgehen bei Verletzung bestimmter
Verfahrenspflichten. Dabei ist die Ermessensschätzung nur als eine der Folgen
aufgeführt, die die Pflichtverletzung nach sich zieht. Daneben stehen auch
noch andere (Mahnung, Verlust des Rekursrechts, Präsumption eines
Hinterziehungstatbestandes von Gesetzes wegen). Dass die Ermessenstaxation in
diesem Zusammenhange miterwähnt ist, bedeutet nicht, dass sie auf die Fälle
beschränkt sei, die hier behandelt sind. Sie kann überhaupt nicht auf diese
Fälle beschränkt sein, sondern muss notwendigerweise überall stattfinden
können, wo die Einschätzungsbehörde bei pflichtgemässer Prüfung der
Verhältnisse findet, dass die Angaben des Steuerpflichtigen ungenügend sind,
und keine Ausweise für deren Richtigkeit beigebracht werden (Urteil vom 23.
Juni 1944 i. S. Müller, nicht publiziert, und Zitate). Demgemäss ist denn auch
in Art. 88 Abs. 1 WStB die Möglichkeit, dass bei der Einschätzung von den
Angaben der Steuererklärung abgewichen wird, nicht auf die besonderen
Tatbestände in Art. 92 WStB beschränkt. Das Gesetz geht einfach davon

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aus, dass sich im Einschätzungsverfahren Abweichungen von der Steuererklärung
ergeben, und schreibt zur Sicherung der Interessen des Steuerpflichtigen
lediglich vor, dass sie im Einschätzungsprotokoll begründet werden müssen.
2. ­ Unzutreffend ist auch die Annahme des Beschwerdeführers, dass es Sache
der Steuerbehörden sei, die Unrichtigkeit der Steuererklärung zu beweisen. Die
Steuerbehörden sind, wo Zweifel in die Richtigkeit der Steuererklärung
bestehen, in der Regel zunächst überhaupt nur auf Vermutungen angewiesen. Sie
sind verpflichtet, in solchen Fällen die zur Abklärung des Sachverhaltes
notwendigen Erhebungen durchzuführen (Art. 88 Abs. 2 WStB). Diese bestehen in
der Einholung von Auskünften und von Belegen, in erster Linie beim
Steuerpflichtigen (Art. 89 WStB), dann aber auch, soweit nötig, bei Dritten
(Art. 90 und 91 WStB). Erweisen sich dabei Ausweise, deren Vorlage dem
Pflichtigen auferlegt wurde, als untauglich oder ungenügend, so darf
allerdings in der Regel eine Ermessenstaxation erst vorgenommen werden,
nachdem dem Pflichtigen Gelegenheit zur Ergänzung gegeben und ihm eröffnet
worden ist, dass er bei weiterhin ungenügenden Nachweisen eine
Ermessenstaxation zu gewärtigen hat (BGE 71 I S. 133 f. und Zitate). Hier
durfte jedoch von einer solchen Mitteilung abgesehen werden, nachdem der
Beschwerdeführer in der Beilage zur Steuererklärung mitgeteilt hatte, dass
seine eigenen Angaben lediglich Schätzungen seien und eine geordnete
Buchhaltung nicht bestehe. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht
behauptet worden, dass Belege vorhanden seien, auf welche die Taxation hätte
gestützt werden können.
Die Richtigkeit der Steuererklärung aber kann in der Regel nur der
Steuerpflichtige selbst nachweisen. Der Steuerpflichtige, der sie im Falle
einer Beanstandung nicht darzutun vermag, muss sich damit abfinden, dass bei
ihm die Steuerfaktoren nach Ermessen festgesetzt werden.

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Dies auch dann, wenn bei ihm, wie hier, das Fehlen des Nachweises keinen
Verstoss gegen gesetzliche Obliegenheiten begründet. Die Ermessenstaxation ist
keine Strafe, sondern ein Mittel zur Erreichung einer angemessenen
Durchführung des Gesetzes in Fällen, wo Nachweise über die massgebenden
Verhältnisse nicht beigebracht werden. Sie soll pflichtgemäss sein, den
Steuerpflichtigen zwar voll, aber auch nicht höher erfassen, als es seinen
Verhältnissen entspricht. Da sie notgedrungen im wesentlichen auf Mutmassungen
beruht, ist bei ihr eine gewisse Unsicherheit nicht zu vermeiden. Dieser kann
der Steuerpflichtige nur dadurch begegnen, dass er sich den Nachweis seiner
Verhältnisse sichert, auch wo ihn das Gesetz hiezu nicht verpflichtet.
3. ­ Der Beschwerdeführer ist für sein Einkommen nach Ermessen eingeschätzt
worden, weil die Einschätzungsbehörde zu der Auffassung kam, dass seine
Steuererklärung seinen Verhältnissen nicht ganz gerecht werde. Sie fand vor
allem, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben über Aufwendungen für
Wohnungsmiete und Versicherungen zusammen mit dem mutmasslichen Bedarf für den
Unterhalt einer Familie mit vier Kindern, ein höheres Einkommen erzielen
müsse, als er angegeben hatte. Der Beschwerdeführer erklärt, sein Einkommen in
guten Treuen geschätzt zu haben. Berechnen könne er es nicht, da er keine
Bücher führe. Seiner Schätzung auf Fr. 11000.­ Reineinkommen steht die von der
kantonalen Rekurskommission bestätigte Schätzung auf Fr. 14000.­ gegenüber.
Diese Schätzung kann vom Bundesgericht nur aufgehoben werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig wäre (Art. 104 Abs. 2 OG). Dass dies der Fall sei,
ist aber nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf im
wesentlichen unbelegte Angaben über seine berufliche Tätigkeit und über die
Verwendung seines Einkommens, Angaben, die letzten Endes lediglich auf eine
Bestreitung der Annahmen und Überlegungen hinauslaufen, von denen

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die kantonalen Behörden bei ihren Entscheiden ausgegangen sind. Unterlagen,
die eine Überprüfung, oder wenigstens einen gewissen Einblick in die
Verhältnisse ermöglichen würden, sind nicht angeboten, ja nicht einmal namhaft
gemacht worden. Vor allem fehlt jeder Ausweis über den Verdienst, den der
Beschwerdeführer in seiner freien Anwaltstätigkeit erzielt hat. Selbst wenn
der Beschwerdeführer keine Buchhaltung führt, so hätten doch hierüber nähere
Nachweise möglich sein sollen, da es sich um Einnahmen aus einer Tätigkeit
handelt, für die in der Regel Rechnung gestellt wird und über die jedenfalls
gewisse Aufzeichnungen oder Belege bestehen. Aber gerade hierüber werden in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Angaben gemacht, die Feststellungen
über die Sachlage ermöglichen und ergeben würden, dass die Ermessensschätzung
die Verhältnisse des Steuerpflichtigen offensichtlich überwertet hat. Die
Ausführungen allgemeiner Natur, die der Beschwerdeführer vorbringt, genügen
hiezu nicht. Unter diesen Umständen kann die Schätzung für ein Gesamteinkommen
von Fr. 14000.­ jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig angesehen
werden.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 72 I 42
Date : 01 janvier 1946
Publié : 01 mars 1946
Source : Tribunal fédéral
Statut : 72 I 42
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : Wehrsteuer: Voraussetzungen und Bedeutung der Taxation nach Ermessen.Impôt pour la défense...


Répertoire des lois
AIN: 88  89  90  91  92
OJ: 104
Répertoire ATF
71-I-131 • 72-I-42
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
pouvoir d'appréciation • exactitude • juge suppléant • citation littérale • tribunal fédéral • famille • dépense • calcul • avocat • décision • obligation de renseigner • besoin • entreprise • bénéfice • motivation de la décision • acceptation de l'offre • attestation • autorisation ou approbation • caractéristique • revenu net
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