S. 125 / Nr. 24 Registersachen (d)

BGE 72 I 125

24. Urteil der I. Ziviabteilung vom 28. Mai 1946 i. S. Ziller und Dr. Brin
gegen eidgen. Amt für das Handelsregister.

Regeste:
Handelsregistereintrag, Firmabezeichnung. Voraussetzungen für die Zulässigkeit
des Firmazusatzes «Treuhand- und Revisionsbüro».
Inscriptions au registre du commerce. Raison de commerce. Conditions requises
pour pouvoir ajouter à la raison de commerce les mots: «Bureau fiduciaire et
de revision».
Iscrizione nel registro di commercio, designazione della ditta. Condizioni
richieste per poter aggiungere alla designazione della ditta le parole:
«Ufficio fiduciario e di revisione».

A. ­ W. Ziller, bisher Chefbuchhalter und Prokurist in einer A.-G. mittlerer
Grösse, und Dr. jur. H. Brin beabsichtigen die Gründung einer
Kollektivgesellschaft, die sie unter der Firma «W. Ziller & Co., Treuhand- und
Revisionsbüro» im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eintragen lassen
wollen. Als Zweck der Gesellschaft soll angegeben werden: a
Vermögensverwaltung, Führung von Buchhaltungen aller Systeme, Bilanz-,
Revisions- und Prüfungsarbeiten, Erbschafts- und Steuersachen,

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Übernahme von Kontrollstell- und Verwaltungsmandaten, Gründungen, Sanierungen,
Liquidationen, Expertisen),.
B. ­ Das eidgenössische Amt für das Handelsregister lehnte nach Einholung
eines Gutachtens beim Vorort des schweiz. Handels- und Industrievereins, der
seinerseits bei der Basler Handelskammer und der schweiz. Kammer für
Revisionswesen Berichte einzog, die Eintragung des Zusatzes «Treuhand- und
Revisionsbüro» ab. Dies wurde damit begründet, die gewünschte Bezeichnung
verstosse gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit (Art. 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR), da die
Gesuchsteller nach ihren persönlichen Voraussetzungen nicht in der Lage seien,
ein Treuhand- und Revisionsgeschäft zu führen. Hiezu wären umfassende Rechts-
und Wirtschaftskenntnisse, Beherrschung der verschiedenen wirtschaftlichen
Organisationsformen von Unternehmen und grosse praktische Erfahrung
erforderlich. W. Ziller, der weder ein eidgenössisches Buchhalterdiplom
besitze noch die eidgenössische Revisionsprüfung bestanden habe, kenne aus
seiner Tätigkeit als Chefbuchhalter einer Sackfabrik nur eine einzige
Unternehmungsform, während er mit dem Aufbau und der Kapitalwirtschaft, der
kaufmännischen und rechtlichen Organisation anderer Unternehmungsformen nicht
vertraut sei, und ebenso beherrsche er auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit
die Gebiete der Revisionstechnik und Steuerberatung nicht. Dr. Brin habe 1937
sein juristisches Doktorexamen abgelegt und hernach die üblichen Volontariate
bei den verschiedenen Gerichten, sowie beim Konkurs- und Grundbuchamt und auf
verschiedenen Anwaltsbureaus absolviert; ein Anwalts- oder Notariatsexamen
habe er dagegen nicht abgelegt. Er verfüge daher ebenfalls nicht über die für
einen Treuhänder unerlässlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen. In
Anbetracht dieser Umstände wäre für das Unternehmen der Gesuchsteller daher
lediglich die Bezeichnung «Buchhaltungs- und Steuerberatungsbureau» oder
dergleichen zulässig.
C. ­ Mit der vorliegenden

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Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen W. Ziller und Dr. H. Brin, der
Entscheid des eidgenössischen Handelsregisteramtes vom 16. Januar 1946 sei
aufzuheben und das Amt anzuweisen, die Firmabezeichnung «W. Ziller & Co.,
Treuhand- und Revisionsbüro» zur Eintragung im Handelsregister zuzulassen.
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister trägt auf Abweisung: der
Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Nach Art. 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR und Art. 38 HRV ist der von den Beschwerdeführern
gewünschte Firmazusatz a Treuhand- und Revisionsbüro ', zulässig, sofern er
der Wahrheit entspricht und nicht zu Täuschungen Anlass gibt.
Wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat (BGE 64 I 340, 68 I
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), beschränkt sich nach allgemeinschweizerischer Verkehrsauffassung die
Tätigkeit eines Treuhänders nicht auf den Abschluss von Treuhandgeschäften im
ursprünglichen Rechtssinne, d. h. von Verträgen auf Übernahme der Verwaltung
fremden Gutes im eigenen Namen. Vielmehr wird als Treuhänder ganz allgemein
betrachtet, wer in irgendwelcher Form die Betreuung fremden Gutes oder fremder
Interessen übernimmt; dabei kommt sowohl eine Vertretung nach aussen in
Betracht, als auch eine blosse interne Beratung und Nachprüfung. Infolgedessen
hängen eigentliche Treuhandgeschäfte, Verwaltungen, Begutachtungen,
Bücherrevisionen und dergleichen eng zusammen und gehen vielfach ineinander
über. Sie werden denn auch tatsächlich regelmässig im Rahmen ein- und
derselben Unternehmung betrieben und dementsprechend in der Firmabezeichnung
zusammen aufgeführt.
2. ­ Sofern die Beschwerdeführer sich tatsächlich auf den angegebenen Gebieten
betätigen, kann ihnen die Aufnahme des Zusatzes a Treuhand- und Revisionsbüro»
in die Firma ihrer Kollektivgesellschaft nicht verwehrt werden. Da die
Ausübung der Treuhand- und

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Revisionstätigkeit im oben dargelegten Sinne in der Schweiz an keine
besonderen gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft ist, dürfen auch die
Anforderungen für den Handelsregistereintrag nicht überspannt werden; denn es
geht nicht an, auf dem Umweg über die Handelsregistervorschriften das
Erfordernis eines Fähigkeitsausweises für die Ausübung der Treuhandtätigkeit
zu schaffen. Unwahrheit der Angabe wäre vielmehr erst dann anzunehmen, wenn
bei einem Gesuchsteller offensichtlich alle Voraussetzungen für den Betrieb
eines Treuhand- und Revisionsunternehmens fehlen würden und eine Schädigung
des Publikums mit Bestimmtheit vorausgesehen werden müsste. Das ist bei den
Beschwerdeführern aber nicht der Fall. W. Ziller ist während mehr als 10
Jahren als Chefbuchhalter und Prokurist bei einem mittelgrossen
Fabrikationsunternehmen tätig gewesen und besitzt somit zweifellos gute
Kenntnisse im Buchhaltungswesen. Dr. Brin hat juristische Studien gemacht, die
er vor 9 Jahren mit dem Doktorexamen abgeschlossen hat; ferner hat er sich
nach Absolvierung der üblichen Volontariate bei Gerichten und auf
Anwaltsbureaus kaufmännisch betätigt bei mehreren Aktiengesellschaften, bei
denen er Mitglied des Verwaltungsrates ist, so bei der Renova A.-G., der
Arigon A.-G. und der Buchdruckerei Brin A.-G., alle in Basel (vgl.
Ragionenbuch 1946). Angesichts dieser Vorbildung und bisherigen Tätigkeit der
beiden Kollektivgesellschafter lässt sich auf jeden Fall nicht sagen, dass die
Durchführung von Treuhand- und Revisionsgeschäften durch die Beschwerdeführer
offensichtlich ausgeschlossen sei. Das genügt aber, um beim derzeitigen Stand
der Gesetzgebung die Bezeichnung «Treuhand- und Revisionsbüro» als zulässig
erscheinen . zu lassen. Dass die theoretische Ausbildung und praktische
Erfahrung der Beschwerdeführer nicht gerade als sehr vielseitig und
tiefgründig anzusprechen ist, sodass sie wohl kaum in der Lage wären,
besonders komplizierte Geschäfte zu bewältigen, macht die Bezeichnung noch
nicht unwahr und täuschend.

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3. ­ Selbst wenn die Beschwerdeführer nicht in der Lage wären, sich darüber
auszuweisen, dass sie bereits Aufträge für Treuhand- und Revisionsgeschäfte
besitzen, müsste ihre Beschwerde daher geschützt werden. Denn wie schon in BGE
68 I 121 ausgeführt worden ist, hat ein neugegründetes Unternehmen Anspruch
darauf, seine Firma so zu gestalten, dass daraus der ganze wesentliche
Geschäftsbereich ersichtlich ist, und braucht nicht erst abzuwarten, ob
entsprechende Aufträge eingehen. Der Einwand des Handelsregsteramts, die
Beschwerdeführer könnten allenfalls später den gewünschten Eintrag erwirken,
wenn sie sich über genügende praktische Erfahrung auszuweisen vermögen, geht
daher fehl. Es erübrigt sich deshalb eine nähere Prüfung der Behauptungen der
Beschwerdeführer, dass Ziller für verschiedene Unternehmungen die monatlichen
und jährlichen Abschlussbuchungen und die Erstellung der Steuererklärungen
besorge und bei fünf Firmen die Funktion der Kontrollstelle ausübe, und dass
Dr. Brin bereits verschiedene Erbteilungen sowie eine Sanierung durchgeführt
habe und mehrere Liegenschaften und Vermögen verwalte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des eidgenössischen Amtes für
das, Handelsregister vom 16. Januar 1946 wird aufgehoben und das Amt
angewiesen, die Firmabezeichnung «W. Ziller & Co., Treuhand- und
Revisionsbüro» zur Eintragung im Handelsregister zuzulassen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 I 125
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 27. Mai 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 I 125
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Handelsregistereintrag, Firmabezeichnung. Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Firmazusatzes...


Gesetzesregister
OR: 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
BGE Register
64-I-338 • 68-I-118 • 72-I-125
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eidgenössisches amt für das handelsregister • bundesgericht • gesuchsteller • kollektivgesellschaft • unternehmung • prokurist • entscheid • voraussetzung • basel-stadt • eintragung • zuschauer • treuhandvertrag • prüfung • angabe • anschreibung • verwaltungsrat • monat • wahrheit • aktiengesellschaft • angewiesener • funktion • handelskammer • buchdruckerei
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