S. 180 / Nr. 40 Strafgesetzbuch (d)

BGE 71 IV 180

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. September 1945 i. S.
Portmann gegen Statthalteramt Entlebuch.

Regeste:
Art. 133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
StGB. Raufhandel erfordert mindestens drei Beteiligte.
Art. 133 CP. Le délit de participation à une rixe suppose la présence d'au
moins trois participants.
Art. 133 CP. La partecipazione ad una rissa richiede la presenza di almeno tre
partecipanti.

Aus den Erwägungen:
Nach Art. 133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
StGB ist strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der
den Tod oder eine Körperverletzung eines Beteiligten zur Folge hat, sofern er
nicht bloss abwehrt oder die Streitenden scheidet. Diese Bestimmung, die den
Randtitel «Beteiligung an einem Raufhandel» trägt und unter die Vorschriften
über «strafbare Handlungen gegen Leib und Leben» eingereiht ist, wo sie unter
Ziffer 4 zu den Bestimmungen über die «Gefährdung des Lebens und der
Gesundheit» gehört, wurde erlassen, weil es oft schwierig oder unmöglich ist,
festzustellen, wer für den Tod oder die Körperverletzungen, welche im
Raufhandel verursacht werden, verantwortlich ist. Unbekümmert um diese
Verantwortlichkeit soll daher schon bestraft werden, wer sich am Raufhandel
beteiligt. Als Raufhandel kommt daher nur eine Schlägerei in Betracht, die
ihrer Natur nach die erwähnte Schwierigkeit der Feststellung des Tatbestandes
in sich birgt. Das ist nur der Fall, wenn

Seite: 181
mindestens drei Personen daran beteiligt sind. Sind bloss zwei beteiligt, so
kommt stets nur einer als Urheber der dem anderen zugefügten Verletzungen in
Frage und kann auch nur der eine für den Tod des andern verantwortlich sein.
In diesen Fällen besteht nicht Anlass, die Bestimmung über Raufhandel
anzuwenden; die Vorschriften über Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
-113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.156
, 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) oder
Körperverletzung (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
-125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB) genügen für die Bestrafung des Täters.
Dass Art. 133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
StGB nur den Sinn einer subsidiären Bestimmung hat, ergibt sich
aus seiner Stellung im Gesetz. Raufhandel gilt nicht wie die Verbrechen und
Vergehen der Tötung und der Körperverletzung als Verletzungs-, sondern als
Gefährdungsdelikt. Wer ein Rechtsgut nicht bloss gefährdet, sondern verletzt,
wird nicht nach der Bestimmung über die Gefährdung, sondern nach derjenigen
über die Verletzung bestraft. Für Raufhandel ist denn auch geringere Strafe
angedroht als für die meisten der in Frage kommenden Verletzungsdelikte. Art.
133 droht im grossen und ganzen gleiche Strafe an wie die mildesten der bei
Verletzung von Leib oder Leben zur Anwendung kommenden Bestimmungen: wie jene
über leichte Fälle einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit Art. 66) und wie jene über fahrlässige Körperverletzung
(Art. 125). Wohl ist die Strafe der Tätlichkeiten (Art. 126) milder. Wenn aber
beide Beteiligte bloss Tätlichkeiten verüben, ist die Bestimmung über
Raufhandel schon deshalb nicht anwendbar, weil sie voraussetzt, dass jemand
getötet oder verletzt worden ist. Und wenn bloss einer der Beteiligten
Tätlichkeiten, der andere dagegen eine Körperverletzung erleidet, so dass an
sich Art. 133 angewendet werden könnte, kann doch der gerecht denkende
Gesetzgeber den; der bloss die Tätlichkeiten verübt hat, unmöglich nach der
strengeren Bestimmung über Raufhandel bestrafen wollen, weil er wegen der
Schlägerei für die Verletzung seines eigenen Leibes mitverantwortlich sei;
sich selber der Gefahr der

Seite: 182
Verprügelung auszusetzen, steht jedem frei; Art. 133 ist erlassen, weil man
nicht durch Beteiligung an einem Raufhandel andere der Gefahr aussetzen soll.
Derjenige aber, der für die Verletzung verantwortlich ist, kommt nach der
Bestimmung über das Verletzungsdelikt nicht besser weg als nach jener über
Raufhandel. Das Gegenteil ist in der Regel der Fall, und das ist recht. Dass
nach Ansicht des Gesetzgebers der Urheber einer Tötung oder Körperverletzung
weniger streng bestraft werden solle, wenn er diesen Erfolg im Raufhandel
verschuldet, als wenn er es ausserhalb eines solchen tut, ist nicht denkbar.
Wo zum vornherein gewiss ist, wer den Gegner verletzt hat, wie dies der Fall
ist, wenn bloss zwei an der Schlägerei beteiligt sind, besteht daher kein
Grund, die Bestimmung über Raufhandel anzuwenden.
Auch der Umstand, dass Raufhandel von Amtes wegen verfolgt wird,
Körperverletzung dagegen in gewissen Fällen nur auf Antrag (Art. 123 Ziff. 1
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
, Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
cbis  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180
StGB), vermag die Anwendung der Bestimmung über
Raufhandel in den Fällen tätlichen Streites zwischen bloss zwei Personen nicht
zu begründen. Raufhandel wird von Amtes wegen verfolgt, weil von den
Beteiligten, die sich durch ihre Beteiligung selber auch strafbar gemacht
haben, nicht ohne weiteres erwartet werden kann, dass sie Strafantrag stellen
(vgl. BGE 70 IV 129). Wenn von zwei Streitenden nicht jeder schon wegen seiner
Beteiligung an der Schlägerei bestraft wird, ist dagegen in der Regel nicht zu
befürchten, dass der Verletzte aus Furcht vor Strafe nicht Strafantrag zu
stellen wage, wo sein Interesse es erfordert. Wird die Bestimmung über
Raufhandel nicht angewendet, so entfällt also der Grund, die Strafverfolgung
unter allen Umständen von Amtes wegen durchzuführen.
Es entspricht denn auch nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, von einem
Raufhandel zu sprechen, wenn bloss zwei miteinander handgreiflich werden;
höchstens passt für diesen Fall der Ausdruck Rauferei. Auch die Ausdrücke
«rixe» und «rissa», welche in den beiden romanischen

Seite: 183
Texten verwendet werden, stehen mit dieser Auslegung des Gesetzes im Einklang.
Portmann hätte somit nicht nach der Bestimmung über Raufhandel, sondern nach
den Vorschriften über Körperverletzung (Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
-126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
cbis  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180
StGB) bestraft werden
sollen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 IV 180
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 20. September 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 IV 180
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 133 StGB. Raufhandel erfordert mindestens drei Beteiligte.Art. 133 CP. Le délit de...


Gesetzesregister
StGB: 111 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
113 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.156
117 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
122 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
123 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
125 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
126 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
cbis  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180
133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
BGE Register
70-IV-129 • 71-IV-180
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ausserhalb • begründung des entscheids • einfache körperverletzung • frage • gefährdung des lebens und der gesundheit • kassationshof • leben • raufhandel • sprachgebrauch • stelle • strafantrag • strafbare handlung • strafgesetzbuch • strafverfolgung • tod • urheber • von amtes wegen • weiler