S. 83 / Nr. 20 Sachenrecht (d)

BGE 71 II 83

20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Mai 1945 i. S. Hänggi
gegen Groth.

Regeste:
Das Durchleitungsrecht (Art. 691
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598
1    Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598
2    Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.
3    Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599
ZGB) kann für eine Schwebebahn, die einen
ständigen Personen- und Güterverkehr vermitteln soll nicht beansprucht werden,
dagegen möglicherweise das Notwegrecht (Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB).
Le droit de faire passer des conduites sur le fonds d'autrui (art. 691 CC) ne
peut être invoqué pour l'établissement d'un téléférique destiné au transport
régulier de personnes et de marchandises; en revanche, on est peut-être
recevable à invoquer le passage nécessaire (art. 694 CC).

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Condotte. L'obbligo di tollerare delle condotte sul proprio fondo ai sensi
dell'art. 691 CC non può essere invocato a favore dell'impianto di una
teleferica destinata al trasporto permanente di persone e di merci, di
massima, non è escluso che l'impianto sia possibile dal profilo dell'art. 694
CC (accesso necessario) questione insoluta nella specie.

Auf Grund der ihr vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 22. Mai 1940
erteilten Konzession ersetzte die Klägerin im Jahre 1942 die
Güter-Luftseilbahn, die seit dem Jahre 1912 ihre Liegenschaft Wissifluh am
Vitznanerstock mit dem Dorfe Vitznau verbunden hatte, durch eine
Einseil-Schwebebahn für Personen- und Güterbeförderung. Die Seilbahnlinie
überquert die dem Beklagten gehörende Liegenschaft Büntli ob Vitznau in deren
Nordostecke auf eine Strecke von 94,5 Metern. Nachdem der Beklagte auf dem
Wege der Besitzesschutzklage die Einstellung des Betriebes der neuen
Schwebebahn erwirkt hatte, ersuchte die Klägerin am 26. Mai 1943 den
Gemeinderat Vitznau, ihr für diese Anlage zulasten der Liegenschaft Büntli das
Durchleitungsrecht im Sinne von Art. 691
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598
1    Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598
2    Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.
3    Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599
ZGB zu gewähren. Der Gemeinderat
entsprach diesem Gesuche, und der Regierungsrat des Kantons Luzern, an den der
Beklagte rekurrierte, hat am 18. Januar 1945 im gleichen Sinne entschieden.
Das Bundesgericht schützt die hiegegen gerichtete Berufung des Beklagten.
Aus den Erwägungen:
3. ­ Nach Art. 691 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598
1    Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598
2    Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.
3    Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599
ZGB kann das Durchleitungsrecht für Brunnen,
Drainierröhren, Gasröhren und dergleichen sowie für elektrische ober- und
unterirdische Leitungen beansprucht werden. Die streitige Anlage fällt nicht
unter eine der hier namentlich aufgezählten Arten von Leitungen. Sie weist mit
ihnen aber auch keine Ähnlichkeit auf, die ihre Gleichbehandlung zu
rechtfertigen vermöchte. Für die im Gesetz besonders erwähnten Leitungen ist
kennzeichnend, dass der Eigentümer des davon durchquerten Grundstücks im
wesentlichen nur das Vorhandensein einer fremden Zwecken dienenden, festen
Anlage in Kauf nehmen muss und vom Betrieb der einmal

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errichteten Anlage nicht weiter belästigt wird. Ganz anders verhält es sich
mit einer Schwebebahn, die wie die streitige einen ständigen Personen- und
Güterverkehr vermitteln soll. Was den Eigentümer des überquerten Grundstücks
hier belästigt, ist in der Hauptsache nicht die Anlage als solche, sondern ihr
Betrieb, d. h. das Hin- und Herfahren der am ausgespannten Drahtseil hängenden
Transportkabinen. Dieser wesentliche Unterschied schliesst die Anwendung von
Art. 691
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598
1    Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598
2    Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.
3    Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599
ZGB im vorliegenden Falle aus.
4. ­ Da die streitige Schwebebahn nur in geringer Höhe über die bewohnte
Liegenschaft Büntli hinweg verläuft (Abstand des Tragseils vom Erdboden 10-40
Meter), kann sich die Klägerin zur Beseitigung des Widerstandes des Beklagten
auch nicht etwa darauf berufen, dass sich dessen Eigentum mangels Interesse
nicht mehr auf die von ihrer Anlage beanspruchte Zone des Luftraums über der
Liegenschaft erstrecke (Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB), sondern es kann sich
(vorausgesetzt, dass die Enteignung ausser Betracht fällt) einzig noch fragen,
ob der Beklagte die Schwebebahn unter dem Gesichtspunkte des Notwegrechtes
gemäss Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB dulden müsse. Die entsprechende Anwendung von Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB
auf Fälle wie den vorliegenden lässt sich erwägen, da eine Luftseilbahn
ähnlichen Zwecken dient wie ein über die Erdoberfläche verlaufender Weg im
gewöhnlichen Sinne des Wortes, und da ihr Bestehen und ihr Betrieb sich für
den Eigentümer des belasteten Grundstücks ähnlich auswirken wie das
Vorhandensein und der Gebrauch eines Weges über die Erdoberfläche. Ob die
Klägerin für die streitige Schwebebahn das Notwegrecht beanspruchen könne,
lässt sich jedoch deswegen noch nicht beurteilen, weil die Parteien sich bis
heute über die besondern Voraussetzungen dieses Rechts nicht ausgesprochen
haben und jedenfalls vor Bundesgericht ein entsprechendes Begehren nicht zur
Diskussion gestellt worden ist. Will die Klägerin Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB anrufen, so
wird sie daher bei der zuständigen kantonalen Behörde ein neues Verfahren
einzuleiten haben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 71 II 83
Date : 01. Januar 1945
Published : 16. Mai 1945
Source : Bundesgericht
Status : 71 II 83
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Das Durchleitungsrecht (Art. 691 ZGB) kann für eine Schwebebahn, die einen ständigen Personen- und...


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ZGB: 667  691  694
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defendant • right to channel through • use of roads in case of emergency • aerial passenger line • cantonal council • federal court • municipal council • hamlet • property • cantonal administration • property law • main issue • intention • question • well • encumbered land