S. 31 / Nr. 8 Prozessrecht (d)

BGE 71 II 31

8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Februar 1945 i. S. Feusi gegen Feusi.

Regeste:
Art. 55 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des OG vom 16. Dezember 1943. Verweist die
Berufungsschrift nur auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge, so wird
auf die Berufung nicht eingetreten.
Art. 55 al. 1 er , lettre b et al. 2 OJ du 16 décembre 1943. Le recours en
réforme est irrecevable lorsque l'acte de recours renvoie simplement aux
conclusions formulées dans la procédure cantonale.
Art, 55 cp. 1 lett. b e cp. 2 nuova OGF.:È irricevibile il ricorso per riforma
che faccia semplicemente riferimento alle conclusioni formulate nella
procedura cantonale.

Gegen das den Parteien am 6. Januar 1945 zugestellte Urteil des
Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom 13. September 1944 hat die Beklagte
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, «die Begehren der
Rechtsantwort seien gutzuheissen».
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da die Frist zur Weiterziehung des angefochtenen Entscheides erst nach dem 1.
Januar 1945 zu laufen begonnen hat, gilt für die vorliegende Berufung gemäss
Art. 171 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) dieses neue Gesetz.
Art. 55 lit. b OG schreibt vor, die Berufungsschrift müsse genau angeben,
welche Punkte des Entscheides, gegen

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den die Berufung sich richtet, angefochten und welche Abänderungen beantragt
werden. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Antrage ist
nach dem zweiten Satze dieser Vorschrift ungenügend. Die Berufungsschrift der
Beklagten entspricht daher den gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie zur
Verbesserung zurückzuweisen, geht nicht an, da Art. 55 Abs. 2 OG ein solches
Vorgehen nur bei Mängeln der Begründung, nicht dagegen beim Fehlen eines
gehörigen Antrages zulässt.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 II 31
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 03. Februar 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 II 31
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 55 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des OG vom 16. Dezember 1943. Verweist die Berufungsschrift nur...


Gesetzesregister
OG: 55  171
BGE Register
71-II-31
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • kantonales verfahren • bundesrechtspflegegesetz • entscheid • begründung des entscheids • frist • kantonsgericht