S. 239 / Nr. 53 Obligationenrecht (d)

BGE 71 II 239

53. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. September 1945 i.S.
Octo S.A. gegen Spiegl & Waber G.m.b.H.

Regeste:
Kauf, Haftung für zugesicherte Eigenschaften, Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
OR.
Vente. Responsabilité en raison des qualités promises. Art. 197 CO.
Vendita. Responsabilità per le qualità promesse. Art. 197 CO.

Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes Automobil zum Preise von
Fr. 7280.­. Der

Seite: 240
Kilometerzähler des Wagens zeigte ca. 42500 km an; in Wirklichkeit hatte der
Wagen ca. 100000 km hinter sich. Die Klägerin verlangt Wandelung des Kaufes.
Zur Begründung macht sie unter anderm geltend, die Beklagte habe ihr
zugesichert, der Wagen habe nicht mehr als die vom Kilometerzähler angezeigten
ca. 42500 km zurückgelegt. Die Klägerin habe betont, dass dieser Umstand für
sie sehr wichtig sei und ein Wagen mit höherem Fahrkilometerstand für sie
nicht in Frage käme.
Das Handelsgericht des Kantons Bern hat die Klage abgewiesen.
Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
4. ­ Die Klägerin hat von Anfang an geltend gemacht, die Beklagte habe ihr
zugesichert, dass der Hudson-Terraplane nicht mehr als rund 42500 km gefahren
worden sei. Die Vorinstanz hat hiezu nicht Stellung genommen, obwohl dieser
Rechtsstandpunkt der Klägerin, falls sie den Beweis für die erfolgte
Zusicherung zu erbringen vermag, rechtlich von grosser Bedeutung ist. Denn für
zugesicherte Eigenschaften haftet nach Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
OR der Zusichernde
schlechthin, insbesondere auch dann, wenn trotz dem Fehlen der zugesicherten
Eigenschaft nicht von einem Mangel im Sinne des Gesetzes gesprochen werden
kann. Das ergibt sich, abgesehen vom Sinn des Gesetzes, ohne weiteres schon
aus dem Wortlaut des Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
OR, wo von der Haftung sowohl für zugesicherte
Eigenschaften, als auch von der Mängelhaftung im eigentlichen Sinne des Wortes
die Rede ist. Erforderlich ist nur, dass die Zusicherung für den Entschluss
des Käufers, überhaupt oder dann wenigstens zu den vereinbarten Bedingungen zu
kaufen, kausal war (so zutreffend STAUB, Kommentar zum deutschen HGB, § 373
Anm. 41, gegen DÜRINGER /HACHENBURG, Deutsches HGB V /1 S. 174 Anm. 191 und
STAUDINGER, Kommentar zum deutschen BGB, § 459

Seite: 241
Anm. 10). Eine solche Kausalität ist bei Zusicherungen zu vermuten, die nach
den Erfahrungen des Lebens allgemein geeignet sind, den Käufer in seiner
Entschliessung, überhaupt oder doch zu den konkreten Bedingungen zu kaufen,
entscheidend zu beeinflussen. Sache des Verkäufers ist es dann, allenfalls
diese natürliche Vermutung durch den Nachweis zu zerstören, dass die
Zusicherung im vorliegenden Falle effektiv für den Käufer bedeutungslos war.
Im übrigen handelt es sich bei der Zusicherung gemäss Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
OR nicht um
einen Vertragsbestandteil, sondern vielmehr um eine letzten Endes auf die
Grundsätze von Treu und Glauben zurückführende gesetzliche Haftung, die beim
Vorhandensein eines bestimmten Tatbestandes, nämlich der bestimmt
umschriebenen Vorstellungsäusserung oder Aussage des Verkäufers, platzgreift
(vgl. STAUFFER, Von der Zusicherung gemäss Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
OR, ZBJV Band 80 S. 145
ff.).
Es liegt nun auf der Hand, dass beim Kauf eines Occasionswagens die Zahl der
gefahrenen Kilometer für den Käufer regelmässig von Bedeutung ist. Dies gilt
ganz besonders in Fällen wie dem vorliegenden, wo der Wagen noch für teures
Geld (die Beklagte selbst nennt Fr. 3000.­ bis 3700.­, inbegriffen im
Gesamtpreis von Fr. 7280.­) auf einen anderen Betriebsstoff umgebaut werden
musste. Ein vernünftiger Käufer wird sich unter solchen Umständen ernsthaft
fragen, ob er einen so grossen Betrag an einen schon erheblich gefahrenen und
daher auch entsprechend abgenutzten Wagen wenden wolle, selbst wenn dieser
vorläufig noch befriedigend fährt. Denn es ist klar, dass bei Wagen mit
höheren Kilometerzahlen die Amortisationsquote ganz erheblich steigt. Gelingt
daher der Klägerin der von ihr wiederholt offerierte Beweis für das Vorliegen
einer eigentlichen Zusicherung im Sinne von Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
OR, so wird bis zum
Beweis des Gegenteils anzunehmen sein, dass die Kilometerzahl für ihren
Entschluss, überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen zu kaufen, von
kausaler Bedeutung war.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 II 239
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 24. September 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 II 239
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Kauf, Haftung für zugesicherte Eigenschaften, Art. 197 OR.Vente. Responsabilité en raison des...


Gesetzesregister
OR: 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
BGE Register
71-II-239
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