S. 214 / Nr. 47 Familienrecht (d)

BGE 71 II 214

47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. November 1945 i.S. Schick gegen Tuch-
und Wolldeckenfabrik Masein A.-G.

Regeste:
Art. 393 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB: Beistand zur Vermögensverwaltung für Aktiengesellschaft.
1. Aktivlegitimation zur Antragstellung Prüfung durch vormundschaftliche
Behörden. 2. Ziff. 4 nicht anwendbar, wenn funktionsfähige Verwaltung
vorhanden und lediglich deren rechtmässige Bestellung bestritten ist.
Art. 393 ch. 4 CC: Curatelle instituée pour la gestion des biens d'une société
anonyme. 1. Qualité pour requérir l'institution de la curatelle, examen de la
question par les autorités de tutelle. 2. L'art. 393 ch. 4 n'est pas
applicable lorsqu'il existe une administration en état de fonctionner et que
le requérant prétend simplement qu'elle n'a pas été régulièrement constituée.
Art. 393 cifra 4 CC: Curatela istituita per la gestione dei beni d'una società
anonima. 1. Qualità per domandare che sia istituita la curatela; esame della
questione da parte delle

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autorità tutorie. 2. L'art. 393 cifra 4 non è applicabile, se esisto
un'amministrazione in grado di funzionare e se l'istante pretende soltanto che
essa non sia stata regolarmente costituita.

A. ­ Am 2. August 1944 stellte Alfred Schick bei der Vormundschaftsbehörde
Thusis das Begehren, es sei der Tuch- und Wolldeckenfabrik Masein A.-G. mit
Sitz in Thusis ein Verwaltungsbeistand im Sinne des Art. 393 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB zu
bestellen, bis eine Generalversammlung der A.-G. einen Verwaltungsrat und eine
Kontrollstelle gewählt habe. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei der Gründung
der Masein A.-G. am 22. Juni 1939 sei Florian Vetsch jun. zum einzigen
Verwaltungsrat bestellt worden; da er gemäss Art. 708
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 708
OR für höchstens 3 Jahre
habe gewählt werden können, sei sein Mandat am 22. Juni 1942 zu Ende gegangen.
Für die auf ein Jahr als Kontrollstelle bezeichnete Schweiz.
Revisionsgesellschaft Zürich sei dies schon am 22. Juni 1940 der Fall gewesen.
Von diesem Datum an sei die A.-G. ohne Kontrollstelle und vom 22. Juni 1942 an
auch ohne Verwaltungsrat gewesen. Dieser Mangel sei auch, so führte der
Gesuchsteller im späteren Verfahren aus, durch die inzwischen am 9. September
1944 abgehaltene Generalversammlung, wo Vetsch neuerdings zum Verwaltungsrat
bestellt und eine Kontrollstelle bezeichnet wurde, nicht behoben worden, weil
Vetsch zur Einberufung und Leitung dieser Versammlung gar nicht mehr befugt
gewesen und der Gesuchsteller, obwohl Inhaber von 50 Aktien (von 100), dazu
nicht eingeladen worden sei; das Stimmrecht sei von Vetsch für 96 Aktien
ausgeübt worden, obwohl sämtliche Aktien durch den Untersuchungsrichter mit
Beschlag belogt gewesen seien und Vetsch des Diebstahls der 50 dem
Gesuchsteller gehörenden Titel bezichtigt sei. Die Beschlüsse dieser
Generalversammlung seien daher bedeutungslos und ungültig.
Die beklagte Masein A.-G., vertreten durch Florian Vetsch, bestritt diese
Darstellung mit dem Hinweis darauf, dass Vetsch einziger Aktionär und durch
das Handelsamtsblatt als einziger Verwaltungsrat der A.-G. ausgewiesen sei.

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B. ­ Die Vormundschaftsbehörde Thusis wies das Begehren des A. Schick ab,
ebenso der Bezirksgerichtsausschuss Heinzenberg und der Kleine Rat des Kantons
Graubünden die hiegegen geführten Beschwerden. In seinem Entscheid vom 8. Juni
1945 führt der Kleine Rat aus . Gemäss Art. 393 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB sei einer
Körperschaft ein Verwaltungsbeistand zu bestellen, wenn ihr die nötigen Organe
fehlen und auch nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt sei. Nun
besitze aber die Tuch- und Wolldeckenfabrik Masein A.-G. wenigstens seit der
Generalversammlung vom 9. September 1944 einen Verwaltungsrat und eine
Kontrollstelle. Ob die Bestellung dieser Organe in gesetzwidriger Weise
erfolgt sei, hätten nicht die vormundschaftlichen Behörden, sondern die
Zivilgerichte zu entscheiden.
C. ­ Mit der vorliegenden Berufung hält Schick an seinem Begehren um Anordnung
einer Verwaltungsbeistandschaft fest.
D. ­ Die Berufungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation des
Berufungsklägers, eventuell auch die Begründetheit des Begehrens und trägt auf
Abweisung desselben an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Aktivlegitimation zum Begehren um Beistandsbestellung nach Art. 393
Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB hängt davon ab, ob der Gesuchsteller ein rechtlich relevantes
Interesse hat, dass die A.-G. nicht ohne Verwaltung sei. Dies trifft
zweifellos für den Aktionär und den Gläubiger der A.-G. zu. Im vorliegenden
Falle nimmt der Berufungskläger diese Eigenschaften für sich in Anspruch; die
Beklagte bestreitet sie ihm. Die Frage wird vom Zivilrichter im pendenten
Verfahren betr. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen zu entscheiden
sein. Im Rahmen der Anwendung des Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB können die zum Entscheide
berufenen vormundschaftlichen Behörden die Frage nur als Vorfrage und ohne
rechtliches Präjudiz für den Zivilstreit

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beurteilen. Sie können zu diesem Behufe nicht so weitgehende Anforderungen an
den Nachweis der behaupteten Rechte stellen wie der Zivilrichter und müssen
sich mit einer Glaubhaftmachung begnügen; denn andernfalls würde Gefahr
bestehen, dass eine wirklich legitimierte Person als solche nicht anerkannt
und mithin in ihren Interessen verletzt würde. Die Vorinstanzen haben die
Legitimation Schicks zu dem Begehren auf Grund der behaupteten Eigenschaften
ohne jede Prüfung angenommen. Das Bundesgericht kann davon absehen, sie
nachträglich einer Prüfung in dem angedeuteten Sinne zu unterziehen oder die
Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das
Berufungsbegehren sich sachlich ohne weiteres als unbegründet erweist.
2. ­ Art. 393 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB setzt voraus, dass der Körperschaft die Organe und
ihrem Vermögen die Verwaltung fehlen. Ob dies von der beklagten A.-G. zur Zeit
der Stellung des Begehrens und bis zur Generalversammlung vom 9. September
1944 hätte gesagt werden können, mag dahingestellt bleiben; denn jedenfalls
traf es nicht mehr zu, als die Vormundschaftsbehörde ihren Entscheid fällte,
weil inzwischen die Generalversammlung vom 9. September 1944 stattgefunden und
die Wahl der erforderlichen Organe vorgenommen hatte. Dass die Vorinstanzen
die von der Einreichung des Verbeiständungsbegehrens bis zum Zeitpunkt des
Entscheides eingetretenen Tatsachen berücksichtigten, verstösst weder gegen
einen allgemeinen Satz des Bundesrechtes noch gegen eine Sonderbestimmung des
Vormundschafts- oder des Aktienrechts. Wird die Beistandsbestellung nach Art.
393 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB in ihrer Anwendung auf eine A.-G. als ein Notbehelf
betrachtet, so entspricht es dem materiellen Recht sogar besser, sie nur dann
anzuordnen, wenn der Verbeiständungsgrund noch im Zeitpunkt des Entscheides
besteht, sie aber abzulehnen, wenn seit der Stellung des Begehrens bis zur
Fällung des Entscheides der Mangel behoben wurde (vgl. hinsichtlich
Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR Urteil vom

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23. Oktober 1945 i. S. Rüegg c. Munitor A.-G., Erw. 4 a).
Fraglich bleibt also nur, ob eine Verwaltungsbeistandschaft zu bestellen ist,
weil der Berufungskläger behauptet, die Beschlüsse der Generalversammlung vom
9. September 1944 seien nichtig oder doch anfechtbar, Vetsch nicht
gesetzesgemäss zum Verwaltungsrat gewählt und daher zur Führung der Geschäfte
gar nicht befugt. Die Frage ist zu verneinen. Die Beistandsbestellung im Sinne
des Art. 393 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB hat in erster Linie nicht den Zweck, Rechte dieses
oder jenes Mitgliedes oder Gläubigers der juristischen Person zu wahren ­
diesem Erfolg dient sie nur indirekt ­, sondern den Zweck, die
Vermögensangelegenheiten der juristischen Person als solcher besorgen zu
lassen, weil niemand da ist, der sie besorgt (BGE 69 II 22). Eine
Beistandsbestellung war daher im vorliegenden Falle nur vorzunehmen, wenn die
Verwaltung der A.-G. sonst überhaupt nicht besorgt wurde oder durch jemanden
besorgt zu werden Gefahr lief, der dafür ernstlich gar nicht in Frage kommen
kann oder nicht die Möglichkeit hat, in der für die Verwaltung nötigen Weise
auf das Vermögen einzuwirken, sodass diesem die Verwaltung tatsächlich fehlen
würde. Das kann freilich auch der Fall sein, wenn sich mehrere um die
Verwaltung streiten und jeder von ihnen den andern in der Ausübung der
Verwaltungstätigkeit tatsächlich hindern kann. Wenn aber eine funktionsfähige
Verwaltung bestellt ist, welche die A.-G. tatsächlich verwaltet, und der
Streit nur darum geht, ob diese Bestellung anfechtbar ist oder nicht, kann
nicht gesagt werden, dass bis zum Entscheid des Zivilrichters hierüber die
Verwaltung überhaupt fehle. So liegt die Sache hier, wo Schick denjenigen, der
die Verwaltung faktisch besorgt, seine Tätigkeit nicht ausüben lassen will,
weil er ihm die Rechtsbefugnis dazu abspricht, ohne ihn aber tatsächlich daran
hindern zu können. Ob diese Rechtsbefugnis besteht, hat der Zivilrichter zu
entscheiden. Seine Sache ist es auch, nötigenfalls durch vorsorgliche
Massnahmen prozessualer Natur für die Aufrechterhaltung eines bestehenden

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Zustandes zu sorgen und die während der Dauer des Prozesses zur Wahrung der
Interessen der einen oder andern Partei nötigen Massnahmen zu treffen. Zu
einem Eingriff der vormundschaftlichen Behörden ist diesfalls kein Platz,
selbst dann nicht, wenn das massgebende kantonale Zivilprozessrecht solche
vorsorgliche Massnahmen nicht kennen oder das Gericht deren Anwendung unnötig
finden und ablehnen sollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons
Graubünden vom 8. Juni 1945 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 II 214
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 31. Oktober 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 II 214
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 393 Ziff. 4 ZGB: Beistand zur Vermögensverwaltung für Aktiengesellschaft. 1. Aktivlegitimation...


Gesetzesregister
OR: 708 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 708
736
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
ZGB: 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
BGE Register
69-II-20 • 71-II-214
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktiengesellschaft • begründung des entscheids • beklagter • besteller • beurteilung • biene • bundesgericht • dauer • diebstahl • eigenschaft • entscheid • frage • gesetzmässigkeit • gesuchsteller • juristische person • legitimation • materielles recht • nichtigkeit • prüfung • revisionsstelle • stelle • stichtag • treffen • untersuchungsrichter • verwaltungsbeistandschaft • verwaltungsrat • vorfrage • vorinstanz • vormundschaftliche behörde • vorsorgliche massnahme • weiler • wiese • wille • zivilgericht