S. 466 / Nr. 72 Beamtenrecht (d)

BGE 71 I 466

72. Auszug aus dem Urteil vom 30. November 1945 i. S. V. gegen eidg.
.Militärdepartement.

Regeste:
Disziplinarrechtspflege.
1. Wird wegen einer Tatsache, die Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist,
im Laufe dieses Verfahrens eine strafgerichtliche Untersuchung eröffnet (oder
ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet), so ist der Disziplinarentscheid in
der Regel bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen (Art. 30 Abs. 3
des Beamtengesetzes).
2. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Es wird durch ein freisprechendes
Strafurteil nicht gehindert, in freier Würdigung der tatsächlichen und
rechtlichen Erwägungen des Strafrichters die Schuldfrage neu zu beurteilen
(Art. 30 Abs. 4 des Beamtengesetzes).

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Juridiction disciplinaire.
1. Lorsqu'une instruction pénale est ouverte ou reprise, touchant un fait sur
lequel porte déjà une procédure disciplinaire, la décision disciplinaire doit,
en règle générale, être suspendue jusqu'à la fin de la procédure pénale (art.
30 al. 3 de la loi sur le statut des fonctionnaires).
2. Pouvoir d'examen du Tribunal fédéral. Un jugement pénal prononçant
l'acquittement n'empêche pas le Tribunal fédéral de trancher à nouveau la
question de la culpabilité en appréciant librement les motifs de fait et de
droit sur lesquels le juge pénal s'est fondé (art. 30 al. 4 de la loi sur le
statut des fonctionnaires).
Giurisdizione disciplinare.
1. Quando un'istruttoria penale è aperta o ripresa in merito ad un fatto sul
quale verte già un procedimento disciplinare, la decisione disciplinare
dev'essere sospesa, di regola, sino al termine della procedura penale (art. 30
cp. 3 della logge sull'ordinamento dei funzionari federali).
2. Sindacato del Tribunale federale. Una sentenza di assoluzione non impedisce
che il Tribunale federale decida nuovamente la questione della colpabilità
apprezzando liberamente le ragioni di fatto e di diritto, sulle quali il
giudice penale s'è basato (art. 30 cp. 4 della legge sull'ordinamento dei
funzionari federali).

Tatbestand (gekürzt):
Der Beschwerdeführer, Beamter der eidg. Militärverwaltung, wurde am 9. März
1945 vom eidg. Militärdepartement vorläufig vom Dienst enthoben, nachdem er
durch ein Urteil vom 8. Januar 1945 wegen Diebstahls bestraft worden war. Am
27. Juni 1945 reichte er gegen das Urteil ein Wiederaufnahmegesuch ein. Am 3.
Juli teilte er dies dem Militärdepartement mit; er fügte bei, dass er auf
Grund einer Besprechung mit einem Beamten des Departements annehme, das
administrative Verfahren werde bis zum Entscheid über das Wiederaufnahmegesuch
ruhen. Am 6. Juli wurde er indessen mit sofortiger Wirkung aus dem
Bundesdienst entlassen. In den Erwägungen wurde auf jenes Urteil verwiesen und
dem Beamten auch ein Diebstahlsversuch vorgeworfen, obwohl er von dieser
Anschuldigung durch ein weiteres Urteil vom 19. Oktober 1944 freigesprochen
worden war. Am 20. Juli 1945 wurde jenes Wiederaufnahmegesuch gutgeheissen,
und am 13. August 1945 wurde der Beschwerdeführer auch hier freigesprochen.

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Er erhob gegen die Entlassung Disziplinarbeschwerde beim Bundesgericht. Das
Militärdepartement hielt in der Antwort an der Massnahme fest. Es führte aus,
dass es der Begründung der freisprechenden Urteile nach Würdigung der gesamten
Akten nicht folgen könne, wozu es nach Art. 30 Abs. 4 BtG berechtigt sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.- Auf die Mitteilung des Beschwerdeführers hin, dass das
Wiederaufnahmeverfahren hängig sei, hätte dessen Ausgang auch ohne
dahingehende Zusicherung, von Amtes wegen, abgewartet werden sollen, bevor die
endgültige Entlassung verfügt wurde. Denn Art. 30 Abs. 3 BtG bestimmt: «Wird
im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsache gegen den
Beamten eine strafgerichtliche Untersuchung eröffnet, so ist der Entscheid
über die disziplinarische Ahndung bis nach Beendigung des Strafverfahrens
auszusetzen, es sei denn, dass die Umstände die Belassung des Beamten im Amte
im Interesse der öffentlichen Verwaltung ausschliessen.» Das
Wiederaufnahmeverfahren kam der Eröffnung einer neuen Strafuntersuchung über
den Hauptgegenstand des Disziplinarverfahrens gleich. Umstände im Sinne des
Schlusssatzes waren nicht in Betracht zu ziehen, da der Beschwerdeführer
bereits vorläufig des. Dienstes enthoben war. Wenn auch die Bearbeitung des
Falles beim Departement schon abgeschlossen war, hätte doch der Entscheid
aufgeschoben werden sollen, damit die Ergebnisse des Wiederaufnahmeverfahrens
noch hätten berücksichtigt werden können. Der Verstoss gegen Art. 30 Abs. 3
BtG führt jedoch nicht zur Aufhebung der Disziplinarstrafe; vielmehr ist zu
prüfen, ob sie auch auf Grund der neuen Sachlage nach Durchführung des
Wiederaufnahmeverfahrens gerechtfertigt sei.
4.- Nach Art. 30 Abs. 1 BtG ist disziplinarisch strafbar der Beamte, der
absichtlich oder fahrlässig seine

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Dienstpflichten verletzt. Die Entlassung als die schwerste
Disziplinarmassnahme darf nur verfügt werden, wenn sich der Beamte «schwerer
oder fortgesetzter Dienstpflichtverletzungen» schuldig gemacht hat (Art. 31
Abs. 4 BtG). Dieser Text ist insofern ungenau, als schon eine einmalige
Verfehlung so schwer sein kann, dass sie die Entlassung nach sich zieht (BGE
57 I S. 162 f., 59 I S. 299 Erw. 2).
Das Bundesgericht hat als Disziplinargericht frei zu prüfen, ob die
angefochtene Entlassung «gerechtfertigt» sei (Art. 123 OG). Es kann den
Tatbestand auf Grund eigener Beweisaufnahmen und Beweiswürdigung feststellen
(Art. 120 Abs. 3 OG) und wendet in freier Auslegung die Vorschriften über die
disziplinarische Verantwortlichkeit auf ihn an. Es ist von der Überprüfung von
Ermessensfragen nicht ausgeschlossen.
So wird es, wie nach Art. 30 Abs. 4 BtG die Disziplinarbehörde, durch ein
freisprechendes Strafurteil nicht gehindert, in freier Würdigung der
tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Strafrichters die Schuldfrage neu
zu beurteilen, wobei es immerhin ohne zwingende Gründe vom Strafurteil nicht
abweichen wird (KIRCHHOFER, Die Disziplinarrechtspflege beim Bundesgericht,
Zeitschr. f. schweiz. Recht, neue Folge, Bd. 52, S. 12 f.)
Auch in der Frage der Strafzumessung hat das Bundesgericht dieselbe Freiheit
wie die Disziplinarbehörde. Art. 123 Abs. 3 OG bestimmt denn auch
ausdrücklich, dass es bei Gutheissung einer Beschwerde (entweder die
Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen oder) auf
eine mildere Disziplinarstrafe erkennen kann.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 71 I 466
Date : 01. Januar 1945
Published : 30. November 1945
Source : Bundesgericht
Status : 71 I 466
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Disziplinarrechtspflege.1. Wird wegen einer Tatsache, die Gegenstand eines Disziplinarverfahrens...


Legislation register
BtG: 30  31
OG: 120  123
BGE-register
71-I-466
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