S. 454 / Nr. 70 Registersachen (d)

BGE 71 I 454

70. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1945 i. S. Kern gegen
Grundbuchamt Niederglatt.

Regeste:
Eintragung im Grundbuch: Gerichtlicher Vergleich als «dem Urteil gleichwertige
Urkunde» nach Art. 963 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ZGB: Frage der materiellen Prüfungspflicht des
Grundbuchführers (Erw. 1). Notwendige Angaben der Urkunde; Verneinung der
Legitimation des Erwerbers, wenn die Urkunde bloss eine Verpflichtung des
derzeit eingetragenen Eigentümers enthält (Erw. 2).
Stiftungen, Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB: Bei einem Vertrag und ebenso bei einem
gerichtlichen Vergleich, wonach das ganze Stiftungsvermögen auf eine andere
Person (hier: auf den Stifter) übergehen soll, muss die nach Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
/86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
ZGB
zuständige Behörde mitwirken (Erw. 3).
Inscription au registre foncier: La transaction judiciaire est-elle un acte
équivalant à un jugement selon l'art. 963 al. 2 CC?

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Le conservateur est-il tenu de vérifier les droits de l'acquéreur? (consid.
1). Indications que doit contenir l'acte produit l'acquéreur n'a pas qualité
pour requérir l'inscription si l'acte ne constate qu'une obligation du
propriétaire actuellement inscrit (consid. 2).
Fondations, art. 80 ss. CC. Le contrat ou la transaction judiciaire en vertu
desquels tous les biens d'une fondation doivent passer à un tiers (ici, le
fondateur) doivent être approuvés par l'autorité compétente au sens des art.
85 et 86 CC (consid. 3).
Iscrizione nel registro fondiario: La transazione giudiziale è un atto
equivalente ad una sentenza ai sensi dell'art. 963 cp. 2 CC? L'ufficiale del
registro fondiario è obbligato a verificare nel merito i diritti del
compratore? (consid. 1). Indicazioni che deve contenere l'atto prodotto; il
compratore non ha veste per domandare l'iscrizione, se l'atto accerta soltanto
un'obbligazione del proprietario attualmente iscritto (consid. 2).
Fondazioni, art. 80 e seg. CC. Il contratto o la transazione giudiziale,
secondo cui tutto il patrimonio d'una fondazione deve passare a un terzo (in
concreto, al fondatore), debbono essere approvati dall'autorità competente ai
sensi degli art. 85 e 86 CC (consid. 3).

A. - Die Beschwerdeführerin errichtete durch Stiftungsurkunde vom 26. Januar
1944 die Stiftung «Landheim Siloah». Sie widmete dieser ihre Grundstücke in
der Gemeinde Oberglatt und weiteres Vermögen, unter Übertragung der
Kapitalschulden von Fr. 120,200.- und weiterer Verbindlichkeiten. Zweck der
Stiftung ist, «führungsbedürftige, körperlich oder geistig gehemmte Personen
weiblichen Geschlechts vom 16. Altersjahr an, aufzunehmen und ihnen ein Heim
zu bieten...» § 4 Abs. 2 bestimmt: «Die Erzielung eines Gewinnes ist nicht
beabsichtigt, das Heim hat auf gemeinnütziger Grundlage zu arbeiten». Als
einziges Organ ist ein Stiftungsrat von fünf Mitgliedern vorgesehen, der sich
selbst zu organisieren und zu ergänzen habe. Im Anschluss an die eigentlichen
Satzungen werden die fünf ersten, auf Lebenszeit ernannten Mitglieder des
Stiftungsrates aufgeführt, und zwar die Stifterin als Präsidentin des
Stiftungsrates und als Heimvorsteherin.
B. - Im November 1944 leitete die Stifterin gegen die Stiftung Klage ein auf
Nichtigerklärung des «Stiftungsvertrages» wegen Irrtums; demgemäss sei die
Stiftung zur Rückerstattung der empfangenen Aktiven

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an die Stifterin zu verpflichten, welche die allfälligen Schulden der Stiftung
dabei zu übernehmen habe. Im Aussöhnungsversuch vom 5. Dezember 1944
anerkannte der Stiftungsrat die Klage, worauf der Friedensrichter diese
abschrieb und die Nichtigkeit des «Stiftungsvertrages» gemäss Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR
feststellte. «Es sind daher die s. Z. von der Klägerin eingebrachten
Immobilien & Inventarien nebst Barschaft gemäss Bilanz per 31. Dezember 1943
an diese zurückzuerstatten, gegen Übernahme der auf den Liegenschaften
ruhenden Hypotheken».
C. - Gestützt hierauf meldete die Stifterin beim Grundbuchamte die Löschung
des Eintrages der Stiftung als Eigentümerin der Grundstücke und die
Wiedereintragung der Stifterin an. Mit dieser Anmeldung abgewiesen, führte sie
Beschwerde, in beiden kantonalen Instanzen ohne Erfolg. Mit der vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Bundesgericht hält sie daran fest,
dass das Grundbuchamt ihrer Anmeldung zu entsprechen habe.
Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung. Das eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement spricht sich, ohne einen Antrag zu stellen, dahin aus, das
Verhalten des Grundbuchführers könne wohl geschützt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Im allgemeinen erfolgen die Eintragungen im Grundbuch auf Grund einer
schriftlichen Erklärung des derzeit eingetragenen Eigentümers (Art. 963 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.

ZGB). Keiner Erklärung des als Eigentümer Eingetragenen bedarf es, wenn der
Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder
eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag (Abs. 2 daselbst). Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf die im Aussöhnungsversuch erfolgte
Anerkennung ihrer Klage durch die beklagte Stiftung und auf die
friedensrichterliche Abschreibung der Sache. In der Tat sind grundsätzlich
gerichtliche Vergleiche und Anerkennungen Urteilen

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gleichgestellt (vgl. für Geldforderungen Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG), nach den
meisten Prozessordnungen auch dann, wenn sie in einem amtlichen
Aussöhnungsversuch zustande kommen, sei es auch vor der eigentlichen
Prozesshängigkeit (für den Kanton Zürich vgl. die Entscheidungen in Blätter
für zürcherische Rechtsprechung 21 Nr. 67 und 25 Nr. 135). Allerdings erhebt
sich die Frage, ob eine vor Gericht (oder schon vor dem Friedensrichter)
erfolgte Anerkennung auch sachenrechtlich, eben als Grundlage einer Anmeldung
des Erwerbers nach Art. 963 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ZGB, einem Urteil gleichstehe, ohne
Rücksicht darauf, ob ihr eine sachliche Prüfung des betreffenden Anspruches
durch den Richter (Friedensrichter) vorausgegangen sei und dabei ernstliche
Grundlagen des Anspruchs ergeben habe, oder ob die Anerkennung ohne sachliche
Prüfung durch den Richter erfolgt und zu Protokoll genommen worden sei.
Wenigstens im letztern Falle wird im Schrifttum einer gewissen Prüfungspflicht
des Grundbuchamtes das Wort geredet, insbesondere um einem etwa nur zur
Umgehung der ordentlichen Form der Eigentumsübertragung an Grundstücken
unternommenen Scheinprozesse auf die Spur zu kommen (vgl. HOMBERGER, zu Art.
963 Nr. 33). Diese Frage kann hier auf sich beruhen; denn die vorliegende
Anmeldung war aus andern Gründen ohnehin abzuweisen.
2.- Um als Ausweis für den Erwerber zu dienen, muss das Urteil oder die einem
solchen gleichzustellende Urkunde diejenigen Angaben enthalten, die notwendig
in jeder als Rechtsgrundausweis für die Eigentumsübertragung an Grundstücken
dienenden Urkunde enthalten sein müssen. Die vorliegende
Abschreibungsverfügung spricht übereinstimmend mit den von der
Beschwerdeführerin gestellten Klagebegehren in Bausch und Bogen von den zu
übertragenden «Immobilien & Inventarien». Mindesterfordernis wäre aber die
Angabe der einzelnen Grundstücke. Ebenso fehlt es dementsprechend an der
Angabe der von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden Hypotheken (deren
Bestand sich seit Errichtung der

Seite: 458
Stiftung verändert haben kann). Vor allem aber ist der Inhalt der vor dem
Friedensrichter erfolgten Rechtsanerkennung nicht geeignet, einen
Eintragungstitel für die Beschwerdeführerin nach Art. 963 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ZGB
abzugeben. Diese Vorschrift setzt voraus, dass das Urteil oder die diesem
gleichwertige Urkunde das dingliche Recht als bereits existierend feststellen.
Wird dagegen dem «Erwerber» lediglich ein obligatorischer Anspruch zuerkannt,
so ist er nicht selbst zur Anmeldung legitimiert. Solchenfalls bedarf es der
Verfügung des bisher dinglich Berechtigten (so nun auch Ostertag zu Art. 963
Nr. 23 in der 2. abweichend von der 1. Auflage des Kommentars). Da lediglich
eine Verpflichtung der Stiftung zur Rückübertragung eingeklagt war und von
dieser vor dem Friedensrichter anerkannt wurde, wäre es an ihr, eine Anmeldung
nach Art. 963 Abs. 1 einzugeben. Im Falle der Unterlassung oder der Weigerung
wäre die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, nochmals den Richter anzurufen,
allenfalls in einem durch die kantonale Prozessordnung vorgesehenen einfachen
Vollstreckungsverfahren. Erst auf Grund einer richterlichen Zuerkennung des
Eigentums könnte sie selbst die Eintragung nach Art. 963 Abs. 2 anmelden (Ob
sie auf den behaupteten Willensmangel, dessen Rechtserheblichkeit
vorausgesetzt, unmittelbar ein bei ihr verbliebenes Eigentumsrecht hätte
stützen können, vgl. BGE 55 II 302, ist für die Grundbuchbehörden belanglos,
nachdem tatsächlich nur eine Verpflichtung eingeklagt und anerkannt worden
ist).
3.- Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. Zu bemerken ist aber
schon hier, dass, selbst wenn die Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des
Eigentums geklagt und die beklagte Stiftung sich einem dahingehenden Begehren
unterzogen hätte, und selbst wenn die Verfügung des Friedenrichters alle für
die Eintragung erforderlichen Angaben über die Rechte an den betreffenden
Grundstücken enthielte, oder wenn eine dementsprechend verbesserte Anmeldung
in Zukunft etwa noch

Seite: 459
eingereicht würde, dennoch die endgültige Eintragung nicht ohne weiteres
erfolgen dürfte. In einem solchen Prozess, und namentlich beim Abschluss eines
Vergleiches oder bei Abgabe einer Anerkennungserklärung bezüglich der
Übertragung von Grundstücken, kann die Stiftung nicht einfach durch den
Stiftungsrat handeln. Die Stiftung ist ihrem Begriffe nach grundsätzlich eine
«ewige Anstalt» (Sten. Bull. des NR 1905 S. 488). Sie steht, von
Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen abgesehen, unter der Aufsicht
des Gemeinwesens. Es steht den Organen der Stiftung nicht zu, deren Auflösung
zu beschliessen oder mit einem Andern, sei es auch der Stifter selbst, einen
auf Aufhebung der Stiftung gehenden Vertrag zu schliessen. Eine Frage für sich
ist, ob die Stiftungsurkunde gewisse «in der Eigenart und dem Zwecke der
Stiftung begründete» Beendigungsgründe vorsehen könne (vgl. EGGER, 2. Aufl.,
zu Art. 88/89 Nr. 1; Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1932 Nr. 49,
1933 Nr. 44, 1935 Nr. 55). Eine solche Ordnung steht hier nicht in Frage,
vielmehr ist die Beschwerdeführerin als Prozessgegnerin der Stiftung
aufgetreten, mit Berufung auf einen angeblichen rechtserheblichen
Willensmangel.
Nach Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB hat von Gesetzes wegen eine Aufsichtsbehörde darüber
zu wachen, dass das Stiftungsvermögen dem (zumeist gemeinnützigen) Zweck
entsprechend verwendet werde. Diese Aufsicht muss insbesondere bei
Veräusserung von Stiftungsvermögen, zumal Grundstücken, zur Geltung kommen.
Man kann sich fragen, ob nicht auf solche Veräusserung gerichtete Verträge in
allen Fällen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Jedenfalls hat
diese Genehmigung immer dann als von Gesetzes wegen vorbehalten zu gelten,
wenn die Gefahr einer Zweckentfremdung von Stiftungsvermögen offenkundig ist.
Darauf hat der Notar oder Beamte bei der Verurkundung solcher Verträge zu
achten, ebenso aber - in Kantonen, wo nicht bereits die öffentliche
Beurkundung dem Grundbuchführer obliegt - der letztere bei

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Prüfung des ihm als Rechtsgrundausweis vorgelegten Vertrages. Gegebenenfalls
hat er keine endgültige Eintragung im Hauptbuch ohne Zustimmung der erwähnten
Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Handelt es sich gar um die Veräusserung oder Rückübertragung des ganzen
Stiftungsvermögens, wie hier, so ist der Fortbestand der Stiftung überhaupt in
Frage gestellt. In solchen Fällen hat notwendig die (nicht ohne weiteres mit
der Aufsichtsbehörde identische) nach Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
/86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
ZGB zuständige Behörde
mitzuwirken. Wird freilich dem Grundbuchamt als Rechtsgrundausweis kein
Vertrag, sondern ein eigentliches Urteil vorgelegt, so darf wohl in der Regel
angenommen werden, der Richter habe der zuständigen Behörde Gelegenheit zur
Stellungnahme im Prozesse eingeräumt. Bei einer andern, auf Parteierklärungen
beruhenden Art der Prozesserledigung dagegen hat der Grundbuchführer stets
darauf zu achten, wer namens der Stiftung gehandelt hat. Und wenn bei einem
die Übertragung des ganzen Stiftungsvermögens auf eine andere Person,
allenfalls die Rückübertragung auf den Stifter vorsehenden gerichtlichen
Vergleich oder dergleichen lediglich der Stiftungsrat oder ein anderes Organ
der Stiftung die von dieser ausgehende Erklärung abgegeben hat, ist vor jeder
endgültigen Eintragung die Stellungnahme der nach Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
/86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
ZGB zuständigen
Behörde abzuwarten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 I 454
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 06. Dezember 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 I 454
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Eintragung im Grundbuch: Gerichtlicher Vergleich als «dem Urteil gleichwertige Urkunde» nach Art...


Gesetzesregister
OR: 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
SchKG: 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
ZGB: 80 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
84 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
85 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
86 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
BGE Register
55-II-302 • 71-I-454
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stiftung • frage • friedensrichter • stiftungsrat • gerichtlicher vergleich • gleichwertigkeit • bundesgericht • stiftungsurkunde • eigentum • beklagter • grundbuch • willensmangel • entscheid • sachenrecht • nichtigkeit • gemeinde • rechtsbegehren • angabe • bilanz • öffentlicher zweck
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