S. 101 / Nr. 17 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 71 I 101

17. Urteil vom 23. März 1345 i. S. Sch. gegen Milltärdirektion des Kantons
Aargau.

Regeste:
Art. 2 lit. b
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.
MStG.
Rechtskraft der Entscheidung, mit der der Wehrmann zum Militärpflichtersatz
veranlagt oder von ihr befreit wird.
Revisionsgründe im allgemeinen und für Entscheide nach Art. 2 lit. b im
besondern.
Force de chose jugée de la décision portant taxation ou exonération en matière
de taxe militaire.
Motifs de revision valables en général et, en particulier, pour les décisions
fondées sur l'art. 2 lit. b LTM.

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Autorità di cosa giudicata di una decisione d'assoggettamento o d'esenzione
dalla tassa militare.
Motivi di revisione generali e particolari (di decisioni fondate sull'art. 2
lett. b LTM).

A. ­ Der 1920 geborene Beschwerdeführer erhielt am 15. April 1940 in der
Rekrutenschule einen Hufschlag ins Gesicht, der ihn vorübergehend bewusstlos
machte und eine Schwellung in der Gegend des linken Oberkieferknochens zur
Folge hatte. Er wurde in das Spital Riaz eingewiesen, aus diesem aber bereits
am 27. April als geheilt zur Truppe zurückgeschickt, mit der er die
Rekrutenschule beendigte. Im daran anschliessenden Aktivdienst stellte der
Truppenarzt anfangs Juni 1940 einen schizophrenen Schub fest und überwies den
Patienten am 5. Juni der Anstalt Königsfelden. Nach deren Bericht vom 1. Juli
1940 litt Sch. an einem leichten Schub von Pfropfkatatonie, die mit grösster
Wahrscheinlichkeit auch ohne den Militärdienst aufgetreten wäre, allerdings
vielleicht erst in einem spätern Zeitpunkt; zwischen Krankheit und Dienst
bestehe kein Zusammenhang. Sch. wurde als voll arbeitsfähig nach Hause
entlassen, dagegen seine Ausmusterung auf Grund von Ziff. 250/64 JBW
empfohlen. Die UC beschloss am 15. Juli 1940 in diesem Sinne. Für 1941 wurde
Sch. zum Militärpflichtersatz veranlagt. Er erhob Einsprache und verlangte
gestützt auf Art. 2 lit. b
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.
MStG gänzliche Steuerbefreiung, wurde aber
abgewiesen, letztinstanzlich durch Entscheid der aargauischen Militärdirektion
vom 20. /21. Januar 1942. Er entrichtete daraufhin den Pflichtersatz. Im Juni
1942 hatte der Beschwerdeführer einen Rückfall und wurde zunächst im
städtischen Krankenhaus Baden und hernach in der Heil-und Pflegeanstalt
Königsfelden behandelt. Für 1942 wurde er auf Grund von Art. 2 lit. a von der
Ersatzpflicht befreit, für die Jahre 1943 und 1944 dagegen mit Verfügungen der
Einschätzungsbehörde vom 18. Januar 1944 neuerdings ersatzpflichtig erklärt.
Er erhob wiederum Einsprache. Von der Militärsteuerverwaltung abgewiesen
rekurrierte er an die Militärdirektion. Diese trat auf die

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Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, da der Pflichtige es beim Entscheid
vom 20. Januar 1942 habe bewenden lassen, könne auf die Frage der
Ersatzbefreiung nicht mehr eingetreten werden. Tatsachen, die eine neue
Überprüfung zu rechtfertigen vermöchten, seien nicht namhaft gemacht. Es gehe
auch nicht an, auf Grund von Art. 78 der Verordnung über Vollziehung des BG
betr. den Militärpflichtersatz (Vo) die Frage der Ersatzbefreiung bei
Anfechtung der Steuerveranlagung neu aufzurollen. Selbst wenn dies zulässig
sein sollte, könnte jedenfalls auf die Frage der Befreiung für die Jahre 1943
und 1944 nicht mehr zurückgekommen werden (Entscheid der Militärdirektion vom
19./22. September 1944).
B. ­ Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Beschwerde hält Sch. an seinem
Begehren um Ersatzbefreiung fest.
C. ­ Die Militärdirektion des Kantons Aargau und die eidgenössische
Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde.
D. ­ Auf Anfrage hin hat die Direktion der Anstalt Königsfelden erklärt, dass
zum erneuten Anstaltsaufenthalt des Sch. ein weiterer Schub von
Pfropfkatatonie Anlass gegeben habe und daran festgehalten, dass zwischen der
Krankheit und dem Militärdienst kein direkter Zusammenhang bestehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ ......
2. ­ Der Entscheid über den Militärpflichtersatz ergeht in einem besonders
geregelten Verfahren, an dem der Pflichtige teilzunehmen und zur Erzielung
einer sachlich richtigen Einschätzung mitzuwirken hat. Bleibt die Veranlagung
unangefochten, so liegt darin eine definitive, endgültige Festsetzung der
Steuerschuld, die in Rechtskraft erwächst (BGE 56 I 114, 57 I 222, 61 I 201;
Urteile vom 17. September 1943 i. S. Koch und vom 5. Mai 1944 i. S. Renold).

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Für einen Entscheid auf Grund von Art. 2 lit. b
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.
MStG ist die Frage nach Inhalt
und Tragweite der Rechtskraft insofern von besonderer Art, als sich dabei
fragt, ob diese nur gilt für das Veranlagungsjahr, für das er ergeht, oder ob
er auch für spätere Veranlagungsjahre Wirkung zu entfalten vermag. Auf Grund
der Ausmusterung, die für den Regelfall nicht eine bestimmte, sondern eine
unbestimmte Zeitdauer betrifft, hat die Veranlagungsbehörde nicht nur darüber
zu befinden, welche Steuerfaktoren für die Steuerbemessung massgebend seien,
sondern ausserdem über die Frage, ob die Untauglichkeit des Wehrmannes und die
aus diesem Grunde vorgenommene Ausmusterung eine Dienstfolge ist, oder ob sie
in andern Verhältnissen begründet sei. Im ersten Fall hat der Ausgemusterte
gestützt auf Art. 2 lit. b
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.
MStG für die Dauer dieser Ausmusterung Anspruch auf
Ersatzbefreiung. Dieser Anspruch ist von besondern Verhältnissen des einzelnen
Veranlagungsjahres grundsätzlich unabhängig. Die Veranlagungsbehörde könnte
die im Anschluss an die Ausmusterung ergangene Verfügung auf Ersatzbefreiung
für spätere Jahre nicht abändern, ohne sich dadurch mit der
Ausmusterungsverfügung und der darauf basierten ersten Veranlagung in
Widerspruch zu setzen. Es liegt daher im Interesse der Rechtssicherheit wie
demjenigen der Beteiligten, dass die einmal ergangene Entscheidung über die
Ersatzbefreiung für solange, als die Grundlagen, auf denen sie beruht,
dieselben geblieben sind, nicht soll in Frage gestellt werden können. Dasselbe
muss gelten, wenn die Veranlagungsbehörde im Anschluss an die Ausmusterung
festgestellt hat, dass diese in andern als dienstlichen Verhältnissen ihre
Ursache hat, die Untauglichkeit also nicht auf den Militärdienst zurückgeht,
und dass der Ausgemusterte auf Ersatzbefreiung keinen Anspruch erheben kann.
Auch hier ergeht der Entscheid für die spätern Veranlagungsjahre (abgesehen
von den Faktoren für die Bemessung der Höhe der Ersatzpflicht) nach Massgabe
der Verhältnisse, auf denen die erste

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Einschätzung beruht, liegen also die Voraussetzungen vor, die es
rechtfertigen, ein Zurückkommen darauf für den Regelfall auszuschliessen,
sofern jedenfalls der Pflichtige sich darüber Rechenschaft geben musste, dass
die Verfügung über die Veranlagung diejenige über die Frage der Befreiung von
der Ersatzpflicht gemäss Art. 2 lit. b in sich schliesse (BGE 61 I 202, Urteil
vom heutigen Tage i. S. M.). Art. 12
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 12 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
MStG und Art. 50 Vo, wornach die
Veranlagung zum Pflichtersatz alljährlich vorzunehmen ist, schliessen eine
derartige Folgerung keineswegs aus. Sie besagen nur, dass die Wirkung der
einzelnen Veranlagungsverfügung sich nur auf das Steuerjahr, nicht auf mehrere
Veranlagungsperioden erstreckt, wie dies für die Veranlagungen zu andern
eidgenössischen oder kantonalen Steuern zutrifft und dass die Ersatzabgabe auf
Grund des nach Art. 33 Vo massgebenden Stichtages alljährlich neu zu berechnen
ist.
Das Bundesgericht hat denn auch bereits bisher angenommen, dass der Entscheid
über die Abweisung eines unter Berufung auf Art. 2 lit. b
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.
MStG gestellten
Gesuches um Ersatzbefreiung auch für spätere Jahre verbindliche Kraft besitzt
(Urteile vom 25. Januar 1934 i. S. Borrini und vom 19. November 1943 i. S.
Löffel), dagegen freilich in BGE 56 I 191 den Widerruf des Entscheides für den
Fall zugelassen, wo die Befreiung aus einem ganz offensichtlichen Irrtum
bewilligt wurde. Ob hieran festzuhalten ist, beschlägt im Grunde weniger die
Frage der Rechtskraft, als die andere, unter welchen Voraussetzungen die
Revision des einmal gefällten Entscheides bewilligt werden kann. Von selbst
versteht sich dabei, dass die Wirkung der Rechtskraft bei bloss
vorübergehender Dienstuntauglichkeit nicht über diese hinaus Wirkungen zu
entfalten vermag.
Das Begehren des Beschwerdeführers um Ersatzbefreiung ist bereits durch
Entscheid des aargauischen Regierungsrates vom 20. Januar 1942 abgewiesen
worden. Da dieser Entscheid nach dem hievor Ausgeführten in

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Rechtskraft erwachsen ist, konnte auf das bezügliche Begehren für spätere
Steuerjahre nur eingetreten werden, wenn ein Revisionsgrund vorlag. Das Gesetz
sieht zwar die Möglichkeit der Revision nicht ausdrücklich vor. Dagegen hat
die Rechtsprechung des Bundesgerichts sie grundsätzlich als zulässig anerkannt
und deren Voraussetzungen in wiederholten Entscheiden näher umschrieben.
Darnach ist die Revision zulässig, wenn der pflichtige Tatsachen oder
Beweismittel namhaft zu machen vermag, deren Geltendmachung ihm im früheren
Verfahren unmöglich war (BGE 57 I 222, 61 I 201; Urteile vom 22. November 1933
i. S. Wirz und vom 24. Mai 1934 i. S. Wyss), ferner, wenn der Entscheid unter
Verletzung wesentlicher prozessualer Grundsätze zustande gekommen ist, oder
wenn Tatsachen unberücksichtigt blieben, die sich aus militäramtlichen Akten,
welche von Amteswegen hätten beigezogen werden sollen, ergeben (VSA III S.
263; BLUMENSTEIN, Die Abänderung rechtskräftig gewordener
Militärpflichtersatzansprüche ebenda S. 1 ff.; BGE 56 I 115 und das erwähnte
Urteil i. S. Wirz).
3. ­ Über die Höhe der Ersatzpflicht ist freilich jedes Jahr eine neue
Einschätzung vorzunehmen. Der Entscheid nach Art. 2 lit b
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.
MStG berührt also
Steuern, die im Zeitpunkt des Revisionsbegehrens noch nicht festgestellt oder
gar bezahlt sind. Man hat es mit einem Entscheid zu tun, durch den ein
dauerndes Verhältnis festgestellt wird (BGE 56 I 195). Deswegen sprechen
Gründe der Rechtssicherheit nicht in gleicher Weise für die Aufrechterhaltung
der einmal getroffenen Entscheidung, wie bei der nur für ein einzelnes Jahr
geltenden Veranlagung. Das rechtfertigt eine gewisse Erleichterung der
Revisionsmöglichkeit, jedenfalls für solange, als der Krankheitsprozess im
Zeitpunkt des ersten Entscheides über die Ersatzbefreiung noch nicht
abgeschlossen ist, sich weiterentwickelt hat oder Rückfälle eingetreten sind.
In den dem ersten Entscheid folgenden Steuerjahren wird daher die Revision
insbesondere zugelassen werden müssen,

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wenn der Pflichtige durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder in anderer
Weise glaubhaft darzutun vermag, dass die Annahmen, auf denen der Entscheid
beruht, sich als irrig herausgestellt haben, gegebenenfalls selbst dann, wenn
es dem Pflichtigen schon früher nicht unmöglich gewesen wäre, diesen Beweis zu
erbringen, wenn er einen Sachverständigen beigezogen hätte (Urteil vom 19.
November 1943 i. S. Löffel), und ferner, wenn die Krankheit sich nachher in
einer Weise weiterentwickelt hat, die geeignet ist, die frühere Entscheidung
zu erschüttern.
4. ­ Beim Beschwerdeführer trat bald nach Erlass des Entscheides, mit dem die
Befreiung von der Abgabepflicht abgelehnt wurde, ein neuer Krankheitsschub
auf. Freilich hatte der Anstaltsarzt von Königsfelden bereits im Bericht vom
1. Juli 1940, mit dem er einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der
Krankheit und dem Dienstunfall mit Sicherheit in Abrede stellte, erklärt, die
Krankheit wäre ohne das Dazwischentreten des Dienstes vielleicht erst in einem
spätern Zeitpunkt aufgetreten. Die seitherige Entwicklung war aber geeignet,
über diese vom Arzt nicht mit Bestimmtheit beantwortete Frage ein
zuverlässigeres Bild abzugeben. Nachdem der Beschwerdeführer im kantonalen
Rekursverfahren darauf hingewiesen hatte, durfte diese neue Tatsache nicht
ohne weiteres als unerheblich ausseracht gelassen werden. Zwar vermag sie an
der Tatsache selbst nichts zu ändern, dass die Krankheit, an der der
Beschwerdeführer leidet, konstitutioneller Art und daher keine Dienstfolge ist
(Urteile vom 31. Mai 1943 i. S. Golay und vom 21. Juni 1943 i. S. Bron;
Entscheidungen des eidg. Versicherungsgerichts 1939/40 Nr. 10; Kistler am
angeführten Ort S. 107 ff.). Auch der Rückfall lässt nach den Feststellungen
der ärztlichen Leitung der Anstalt Königsfelden keine gegenteiligen Schlüsse
zu. Dagegen zeigt er, dass die Krankheit ohne den dienstlichen Unfall wenig
später doch ausgebrochen wäre. Wie lange später lässt sich freilich nicht

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einwandfrei feststellen. Das kann aber nicht zur Folge haben, dass die
Befreiung von der Ersatzpflicht, die in solchen Fällen für diejenige Zeit
bewilligt werden muss, um die der Wehrmann früher ausgemustert wurde (BGE 58 I
45
), überhaupt abgelehnt werden könnte, sondern nur, dass der in Frage
stehende Zeitraum schätzungsweise festzustellen ist. Wird mit der eidg.
Steuerverwaltung davon ausgegangen, dass die Ausmusterung 2-3 Jahre später
doch eingetreten wäre, so führt dies zu einer Befreiung des Beschwerdeführers
für das Steuerjahr 1943. Eine Revision für die übrigen Steuerjahre kommt nicht
in Frage, für 1941, weil sich das Revisionsbegehren nicht darauf bezieht, für
1942, weil der Beschwerdeführer nach Ausweis des Dienstbüchleins gestützt auf
Art. 2 lit. a
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.
MStG von der Ersatzpflicht befreit wurde. Für die Jahre 1944 ff.
besteht dagegen kein Anspruch mehr auf Ersatzbefreiung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer für 1943
vom Militärpflichtersatz befreit. Für 1944 ff. wird die Beschwerde abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 I 101
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 23. März 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 I 101
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 2 lit. b MStG.Rechtskraft der Entscheidung, mit der der Wehrmann zum Militärpflichtersatz...


Gesetzesregister
MStG: 2 
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.
12
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 12 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
BGE Register
56-I-113 • 56-I-191 • 56-I-195 • 57-I-220 • 58-I-45 • 61-I-200 • 71-I-101
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • anstaltsaufenthalt • arzt • begründung des entscheids • beweismittel • bundesgericht • dauer • entscheid • ersatzabgabe • erwachsener • frage • heilanstalt • irrtum • kantonales rechtsmittel • koch • patient • rechtskraft • rechtssicherheit • regierungsrat • revisionsgrund • richtigkeit • rückfall • steuerbehörde • steuererlass • stichtag • tag • veranlagungsverfahren • veranlagungsverfügung • weiler • änderung