S. 222 / Nr. 59 Verfahren (d)

BGE 70 IV 222

59. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1944 i.S. Jäggi
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.


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Regeste:
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, Art. 220 ff.
und 268 ff. BStrP.
1. Das in Art. 227 Abs. 2 BStrP ausgesprochene Verbot der reformatio in peius
gilt für den Kassationshof auch bei der Nichtigkeitsbeschwerde gegen kantonale
Entscheide in Bundesstrafsachen.
2. Im Falle der Rückweisung an die Vorinstanz verhindert der Kassationshof
durch entsprechende Gestaltung der Motive, dass die Nichtigkeitsbeschwerde im
Endergebnis zu einer reformatio in peius führen kann.
Pourvoi en nullité à la Cour de cassation pénale du Tribunal fédéral, art. 220
ss et 268 ss PPF.
1. L'art. 227 al. 2 PPF qui interdit la reformatio in pejus fait aussi règle
pour la Cour de cassation saisie d'un pourvoi en nullité contre des décisions
cantonales en matière pénale fédérale.
2. Lorsqu'elle renvoie la cause à la juridiction cantonale, la Cour de
cassation empêche, par une rédaction appropriée des motifs, que le pourvoi en
nullité ne puisse finalement entraîner pour l'accusé une condamnation plus
sévère.
Ricorso per cassazione alla Corte di cassazione del Tribunale federale art.
220 ss. e 268 ss. PPF.
1. La norma stabilita dall'art. 227 cp. 2 PPF, che impedisce una reformatio in
peius, si applica pure al ricorso per cassazione contro decisioni cantonali in
materia di diritto penale federale.
2. Nei casi di rinvio della causa all'autorità cantonale, la Corte di
cassazione impedisce, con adeguata motivazione, che il ricorso per cassazione
possa dar luogo, in ultima linea, ad una modificazione della sentenza a
pregiudizio dell'accusato.

Art. 227 BStrP bestimmt, dass Urteile der Strafbehörden des Bundes auf
Nichtigkeitsbeschwerde des Bundesanwaltes hin auch zugunsten des Angeklagten
oder Verurteilten, auf Nichtigkeitsbeschwerde einer andern Partei hin dagegen
nicht zu deren Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden können. Für den
Fall der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten oder Verurteilten gegen das
Urteil einer Bundesstrafbehörde ist damit dem

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Kassationshofe des Bundesgerichtes - der allein das angefochtene Urteil im
Sinne von Art. 227 BStrP «aufheben» oder (im Falle von Art. 226 Abs. 3 BStrP)
«abändern» kann -, die reformatio in peius gegenüber dem Angeklagten oder
Verurteilten verboten. An die Bundesstrafbehörde, die das angefochtene Urteil
gefällt hat, und der nach Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde die Fällung
des neuen Sachentscheides in der Regel obliegt, wendet sich die Vorschrift von
Art. 227 BStrP nicht unmittelbar. Ihrem Grundgedanken nach hat jedoch der
Kassationshof bei Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz durch
entsprechende Gestaltung der rechtlichen Begründung seines Urteils, die gemäss
Art. 226 Abs. 4 BStrP für dieses Gericht verbindlich ist, dafür zu sorgen,
dass der neue Sachentscheid für den Angeklagten oder Verurteilten nicht
ungünstiger ausfällt als der aufgehobene.
Die Vorschriften über die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des
Bundesgerichtes gegen Entscheide kantonaler Strafbehörden in Bundesstrafsachen
(Art. 268 ff. BStrP) enthalten keine dem Art. 227 BStrP entsprechende
Bestimmung. Es steht jedoch ausser Zweifel, dass das bei der Beratung von Art.
227 BStrP (Art. 230 des bundesrätlichen Entwurfs) als Ausdruck der
«gegenwärtigen Auffassung» bezeichnete (STÄMPFLI in der ständerätlichen
Kommission, Prot. der 2. Session S. 79) und in fast allen schweizerischen
Strafprozessordnungen geltende Verbot der reformatio in peius hier in gleicher
Weise gilt; ein Grund dafür, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen kantonale
Entscheide in dieser Einsicht anders zu gestalten als die
Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile von Bundesstrafbehörden, ist nicht
einzusehen. Der Kassationshof des Bundesgerichtes darf daher bei der
Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 268 BStrP den angefochtenen Entscheid
nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aufheben, soweit nicht der
öffentliche Ankläger Beschwerdeführer ist. Gelangt der Kassationshof bei der
Prüfung einer vom Verurteilten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein

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kantonales Urteil dazu, die eingeklagte Tat abweichend vom angefochtenen
Entscheide in einer Weise zu beurteilen, die notwendig eine schärfere
Bestrafung des Beschwerdeführers zur Folge hätte, so hebt er demgemäss jenen
Entscheid trotz dem Vorliegen einer Bundesrechtsverletzung nicht auf, sondern
weist die Nichtigkeitsbeschwerde unter blosser Änderung der Motive ab. Im
Falle der Rückweisung der Sache aus anderem Grunde, wie zur Prüfung von
Milderungs- oder Strafbefreiungsgründen, bringt er in der rechtlichen
Begründung der Kassation, die die kantonale Behörde nach Art. 276 Abs. 2 BStrP
ihrer neuen Entscheidung zugrunde zu legen hat, zum Ausdruck, dass die neue
Prüfung sich auf diese Gründe zu beschränken hat. Auf diese Weise wird für den
Fall der Verneinung derselben durch die Vorinstanz verhindert, dass die
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof im Endergebnis zur reformatio in
peius führen kann, ohne dass dem kantonalen Richter von Bundesrechts wegen das
Verbot der reformatio in peius aufgedrängt wird und ein weiterer Einbruch in
die kantonale Prozesshoheit erfolgt, als ihn der mit dem eidgenössischen
Rechtsmittel notwendig verbundene Grundsatz der Verbindlichkeit der Motive der
Rechtsmittelinstanz in sich schliesst.
Vgl. auch Nr. 58. - Voir aussi no 58.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 IV 222
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 15. Dezember 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 IV 222
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, Art. 220 ff. und 268 ff. BStrP.1...


BGE Register
70-IV-222
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