S. 175 / Nr. 47 Strafgesetzbuch (d)

BGE 70 IV 175

47. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1944 i.S. Polizeirichteramt
der Stadt Zürich gegen Lang und Fuchs.

Regeste:
Art. 322 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322 - 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.446
1    Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.446
2    Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3    Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.447
StGB.
Drucker im Sinne dieser Bestimmung ist, wer die mit dem Druck verbundenen
Arbeiten besorgt oder in dem von ihm geleiteten Betriebe besorgen lässt und
dazu insbesondere die technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt.
Der technische Vorgang des Druckens kennzeichnet auch den Druckort.
Drucker und Druckort sind auch anzugeben, wenn die Druckschrift den Namen des
Verfassers trägt.
Art. 322 ch. 1 CP.
L'imprimeur au sens de cette disposition est celui qui exécute les travaux que
nécessite l'impression ou qui les fait exécuter dans l'entreprise qu'il
dirige, en mettant en particulier à disposition ses installations techniques.
Le travail technique de l'impression détermine aussi le lieu d'impression.
L'imprimé doit indiquer l'imprimeur et le lieu d'impression même lorsqu'il
porte le nom de l'auteur.
Art. 322 cifra 1 OP.
Lo stampatore a sensi di quest'articolo è colui che eseguisce i lavori
necessari alla stampa o che li fa eseguire nell'azienda da lui diretta,
mettendo specialmente a disposizione i suoi impianti tecnici.
Il lavoro tecnico della stampa è determinante pure pel luogo della stampa.
Lo stampato deve indicare lo stampatore ed il luogo della stampa anche se
porta il nome dell'autore.

A. - Ernst Lang in Zürich nahm in eigenem Namen Aufträge zum Druck von
Dissertationen an und liess sie durch die Druckereigenossenschaft Aarau in
Aarau, deren Geschäftsführer Benedikt Fuchs ist. ausführen. Auf den

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Dissertationen ist der Name des Verfassers und der Vermerk «Ernst Lang, Zürich
2», nicht aber der Name der Druckerei und der Ort, wo die Schriften gedruckt
wurden, angegeben. Am 21. September 1943 büsste daher das Polizeirichteramt
der Stadt Zürich Lang und Fuchs wegen Übertretung des Art. 322 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322 - 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.446
1    Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.446
2    Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3    Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.447
StGB je
mit Fr. 20.­. Die Gebüssten verlangten gerichtliche Beurteilung, worauf der
Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich sie am 27. Juni 1944 freisprach. Das
Urteil wird damit begründet, Drucker sei, wer die Druckschrift herstellt und
gegenüber Verfasser und Verleger die Verantwortung für den Druck übernimmt.
Das sei hier Lang, denn das Verhältnis zwischen ihm und der
Druckereigenossenschaft Aarau gehe den Verfasser nichts an; es komme nicht
darauf an, wo die Druckerpresse sei, sondern wo sich der für den Druck
Verantwortliche befinde. Auf die Frage des Verschuldens trat der Richter nicht
ein.
B. - Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde beantragt das Polizeirichteramt
der Stadt Zürich, dieses Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Bestätigung
der beiden Bussen an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes zurückzuweisen .
C. - Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. eventuell sei sie abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Tatfrage ist, welche Tätigkeit Lang ausgeübt hat, Rechtsfrage dagegen, ob
sie ihn zum Drucker im Sinne des Art. 322 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322 - 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.446
1    Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.446
2    Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3    Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.447
StGB macht und ob sein
Geschäftsdomizil Druckort im Sinne dieser Bestimmung ist. Bestritten ist hier
nicht die Tat-, sondern die Rechtsfrage. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.- Dissertationen sind nicht Druckschriften, welche «lediglich den
Bedürfnissen des Verkehrs, des Gewerbes oder des geselligen oder häuslichen
Lebens dienen». Gemäss Art. 392 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 392 - Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.
StGB müssen sie daher den

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Namen des Verlegers und des Druckers tragen und den Druckort nennen. Diese
Vorschrift will die Belangung der gemäss Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB verantwortlichen
Personen erleichtern, wenn durch das Mittel der Druckerpresse eine strafbare
Handlung begangen wird (vgl. AStenBull NatR 1931 71, StR 1931 227). Die von
Art. 322 Ziff. 1 verlangten Angaben müssen daher wahr sein. Nicht darauf kommt
es an, dass die Druckschrift den Namen von Personen trägt, welche gewillt
sind, die strafrechtliche Verantwortung zu übernehmen, sondern dass die
angegebenen Personen auch wirklich die sind, welche gegebenenfalls nach Art.
27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB bestraft werden können. Nach Art. 27 Ziff. 2 ist bei nicht
periodischen Druckschriften in erster Linie der Verfasser strafbar. Kann er
nicht ermittelt werden oder hat die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder
gegen seinen Willen stattgefunden, so ist der Verleger und, wenn ein solcher
fehlt, der Drucker als Täter strafbar. Als Drucker muss daher angegeben
werden, wer nach Art. 27 Ziff. 2 solcher ist, nicht irgend eine Person, die
bereit ist, dessen Verantwortung zu übernehmen. Der Drucker könnte sich sonst
durch Vorschiebung eines Strohmannes der strafrechtlichen Verfolgung entziehen
oder sie erschweren.
3.- Drucker im Sinne des Art. 27 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
und mithin auch des Art. 322 Ziff. 1
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322 - 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.446
1    Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.446
2    Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3    Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.447
StGB ist, wer die Gesamtheit der mit dem Druck verbundenen Arbeiten
besorgt oder in dem von ihm geleiteten Betriebe besorgen lässt und dazu
insbesondere die technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt, denn dieser
Tat wegen wird er für die durch das Mittel der Druckerpresse begangenen
strafbaren Handlungen bestraft, nicht wegen irgendwelcher Nebenarbeiten, die
er zwar in der Regel auch besorgt, aber ebensogut einem Dritten überlassen
kann, wie z.B. das Aufsuchen der Kunden, die Auswahl der Schrift, die
Anordnung des Textes. Auch nicht auf das zivilrechtliche Verhältnis zum
Verleger oder Verfasser oder überhaupt zum Besteller, der den Druckauftrag
erteilt, kommt es

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an, sondern auf den technischen Vorgang des Druckens. Dieser kennzeichnet auch
den Druckort, der auf der Druckschrift angegeben werden muss (Art. 322 Ziff. 1
Abs. 1) und subsidiär den Gerichtsstand bestimmt (Art. 347 Abs. 2).
Nicht Lang ist daher der Drucker, sondern die Druckereigenossenschaft Aarau,
und Druckort ist nicht Zürich, sondern Aarau.
4.- Der Verpflichtung, Drucker und Druckort anzugeben, waren Fuchs und Lang
nicht dadurch enthoben, dass die Dissertationen den Namen des Verfassers
tragen. Der Wortlaut des Art. 322 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322 - 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.446
1    Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.446
2    Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3    Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.447
StGB lässt dies nicht zu; auch nicht
der Sinn dieser Bestimmung. Denn selbst wenn der Verfasser ermittelt werden
kann, ist der Drucker nicht unbedingt vor Strafe geschützt; er ist es dann
nicht, wenn die Druckschrift ohne Wissen oder gegen den Willen des Verfassers
veröffentlicht worden ist (Art. 27 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB). Der Drucker muss daher
ermittelt werden können, auch wenn der Verfasser bekannt ist. Es ist darauf
hinzuweisen, dass auch bei den Zeitungen und Zeitschriften die Angabe des
Verfassers oder verantwortlichen Redaktors, deren Verantwortung diejenige von
Verleger und Drucker nicht weniger ausschliesst, der letztern Angabe nach
deutlicher Vorschrift des Art. 322 Ziff. 2 nicht entbehrlich macht.
5.- Objektiv ist somit der Tatbestand der Übertretung des Art. 322 Ziff. 1
erfüllt. Ob auch subjektiv, wird die Vorinstanz bei der Neubeurteilung der
Sache zu prüfen haben.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in
Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juni 1944 aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 IV 175
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 21. September 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 IV 175
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 322 Ziff. 1 StGB.Drucker im Sinne dieser Bestimmung ist, wer die mit dem Druck verbundenen...


Gesetzesregister
StGB: 27 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
322 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322 - 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.446
1    Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.446
2    Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3    Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.447
392
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 392 - Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.
BGE Register
70-IV-175
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
druck • verfassung • aarau • kassationshof • einzelrichter • wille • strafbare handlung • vorinstanz • wissen • strafgesetzbuch • zeitung • presse • sachverhalt • entscheid • richterliche behörde • unternehmung • weisung • richtlinie • verhältnis zwischen • leben
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