S. 169 / Nr. 45 Strafgesetzbuch (d)

BGE 70 IV 169

45. Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1944 i.S. Dättwyler gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste:
Der Gebrauch falscher Zeugnisabschriften bei der Bewerbung um eine Anstellung
fällt unter Art. 252 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB.
La personne qui fait usage de fausses copies de certificats pour obtenir une
place contrevient à l'art. 252 ch. 1 al. 3 CP.
L'uso di false copie di certificati da parte di chi cerca un posto è punito
dall'art. 252, cifra 1, cp. 3 CP.

A. - Als sich Maria Dättwyler im Frühling 1943 in Küsnacht um eine Stelle als
Köchin bewarb, schützte sie vor, bereits in solcher Eigenschaft mit gutem
Erfolg tätig gewesen zu sein, und verwendete zur Stützung ihrer Behauptung
zwei von einer Drittperson hergestellte Schriftstücke, die als Zeugniskopien
überschrieben waren und den angeblichen wörtlichen Inhalt in Wirklichkeit
nicht bestehender Arbeitszeugnisse enthielten, verbunden mit dem Hinweis, dass
die Originale unterzeichnet seien «Frau Rickenbach, Gasthaus Adler, Gipf-Frick
(Aargau)» beziehungsweise «Meier, Rest. Weinburg, Amriswil (Kt. Thurgau)».

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B. - Am 10. Mai 1944 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Maria
Dättwyler schuldig des Gebrauchs gefälschter Zeugnisse im Sinne von Art. 252
Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Strafe
von sieben Tagen Gefängnis.
C. - Die Verurteilte beantragt mit der Nichtigkeitsbeschwerde, sie sei
freizusprechen. Sie macht geltend, Zeugnisabschriften seien nicht
Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen im Sinne des Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB;
um diese Eigenschaft zu haben, müsse sich ein Schriftstück als
Originaläusserung einer Drittperson ausgeben und in mittelbarer technischer
Beziehung zur Quelle stehen (Unterschrift, Stempel, Formular usw.).
D. - Der Staatsanwalt hat auf Gegenbemerkungen verzichtet
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 252 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB ist unter anderem strafbar, wer in der Absicht,
sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften,
Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht (Abs. 2) oder eine von
einem Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs.
3). Inhaltlich sind die von der Beschwerdeführerin zur Täuschung gebrauchten
Schriftstücke Zeugnisse im Sinne dieser Bestimmung, der Form nach dagegen
blosse Zeugnisabschriften. Allein auch blosse Abschriften können unter Art.
252 fallen, nämlich dann, wenn ihnen im Verkehr Vertrauen entgegengebracht
wird wie dem Originalzeugnis, sie mithin wie dieses zum Beweis der darin
verurkundeten Tatsachen bestimmt oder geeignet sind. Das ist bei Abschriften
von Arbeitszeugnissen, die zum Zwecke der Stellenbewerbung verwendet werden,
der Fall, denn es ist allgemein Übung, in solchen Fällen nicht das
Originalzeugnis, sondern eine Abschrift einzureichen. Wer das tut, macht es in
der Absicht, damit die verurkundeten Tatsachen zu beweisen, und wer die
Abschrift liest verlässt sich auf ihren Inhalt wie auf ein

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Originalzeugnis. Dass die Abschrift nicht mit gleicher Stärke beweist wie das
Original, ist unerheblich, es genügt, dass sie überhaupt einen Beweiswert hat.
Auf was dieser beruht, ist gleichgültig; die Verwendung einer Unterschrift,
eines Stempels, eines Formulars und dergleichen, zu dem Zwecke, die Person,
welche die Abschrift erstellt hat, zu kennzeichnen, ist nicht nötig, wie denn
auch Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB die Verwendung solcher Beglaubigungsmittel
nicht als Merkmal der Urkunde anführt, sondern ganz allgemein darauf abstellt,
ob das Schriftstück bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen. Bei Abschriften von Arbeitszeugnissen ergibt sich diese
Eignung aus der wörtlichen Wiedergabe des Originalzeugnisses, aus dem Hinweis
auf dessen Aussteller und seine Unterschrift («sig. Frau Rickenbach...») und
aus dem Vertrauen, das dem - wenn auch unbekannten - Ersteller der Abschrift
und dem Stellenbewerber, der sie verwendet, entgegengebracht zu werden pflegt.
2.- Verfälscht waren die von der Beschwerdeführerin gebrauchten
Zeugnisabschriften nicht; unter dem Verfälschen im Sinne des Art. 252 Ziff. 1
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB ist die Abänderung eines Schriftstückes durch einen Unberechtigten
zu verstehen. Ob sie gefälscht waren, hängt davon ab, ob man von einem
Fälschen nur dann sprechen kann, wenn jemand bei der Anfertigung eines
Schriftstückes diesem unberechtigterweise den Anschein gibt (z.B. durch
Anbringung einer fremden Unterschrift), es sei von einem anderen, dem
Berechtigten, ausgestellt worden, oder ob auch die Falschbeurkundung, d.h. die
Ausstellung eines inhaltlich unwahren Schriftstückes durch die Person oder
Amtsstelle, welche sein Wortlaut als Aussteller ausweist, unter jenen Begriff
fällt. Die Zeugnisabschriften gaben sich ausdrücklich als solche zu erkennen,
ohne vorzuspiegeln, dass eine bestimmte Person, namentlich eine besonders
vertrauenswürdige, sie erstellt habe. Es liegt eine Falschbeurkundung vor: die
Anfertigung einer

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«Abschrift» von einem nicht bestehenden Zeugnis durch eine Person, die an sich
berechtigt war, zum Zwecke der Stellenbewerbung Zeugnisse abzuschreiben.
Im erwähnten engeren Sinne war der Begriff der falschen Urkunde nach Art. 61
BStrR zu verstehen. Diese Vorschrift verstand darunter die «fälschlicher Weise
unter dem Namen oder der Unterschrift oder dem Siegel einer Bundesbehörde oder
eines Bundesbeamten verfasste Schrift», nahm also die Falschbeurkundung aus
(BGE 34 I 372). In diesem Sinne hat das Bundesgericht den Begriff des
Fälschens auch bei der Auslegung von Art. 23 Ziff. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verstanden
(BGE 68 IV 90). Die gleiche Bedeutung gibt Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB dem
Worte «fälschen», denn diese Bestimmung nennt neben dem Fälschen (sowie dem
Verfälschen und der Blankettfälschung) ausdrücklich die Falschbeurkundung
(«wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden
lässt»), für welche übrigens in Sonderfällen Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2
(Falschbeurkundung durch Beamte und Personen öffentlichen Glaubens) und Art.
318
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 318 - 1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...436
(Ausstellung unwahrer Zeugnisse durch Medizinalpersonen) gelten. Nach den
romanischen Texten des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB heisst Fälschen einer
Urkunde «créer un titre faux» bezw. «formare un documento falso». Art. 252
Ziff. 1 Abs. 2 spricht dagegen von «contrefaire» bezw. «contraffare». Schon
das deutet an, dass diese Bestimmung unter dem, was sie im deutschen Texte mit
«fälschen» bezeichnet, etwas anderes versteht als Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
.
Auch die dem Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB entsprechenden Bestimmungen der Vorentwürfe von
1915 und 1916 sprachen von «contrefaire» (Vorentwurf August 1915 Art. 219,
Vorentwurf 1916 Art. 221). Diese Entwürfe erwähnten aber, ausser in den
Sonderbestimmungen für Beamte, Personen öffentlichen Glaubens, Ärzte und
Tierärzte (Vorentwurf August 1915 Art. 281 und 282, Vorentwurf 1916 Art. 283
und 284) die

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Falschbeurkundung noch nicht, weshalb gewisse Fälle einer solchen als vom
Worte «contrefaire» bezw. «fälschen» miterfasst gelten konnten, z.B. die
ungenaue schriftliche Wiedergabe eines Originals und die Anfertigung einer
«Abschrift» von einer nicht bestehenden Urkunde. Der Entwurf von 1918 sprach
dann in der Bestimmung über Urkundenfälschung (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
= Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB) nicht
mehr von «contrefaire», sondern, wie das Gesetz, von «créer un titre faux»
(«formare un documento falso»). Die eidgenössischen Räte nahmen den Zusatz
über die Falschbeurkundung in die Bestimmung auf (AStenBull, Sonderausgabe,
NatR 446 ff., StR 208) und schlossen damit jede Möglichkeit, für diese Form
der Urkundenfälschung nur Beamte, Personen öffentlichen Glaubens und
Medizinalpersonen als strafbar zu betrachten, aus. Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB erwähnt die
Falschbeurkundung nicht. Sie fällt jedoch, da diese Bestimmung im Gegensatz zu
Art. 251 beim Ausdruck «contrefaire» geblieben ist, den sie schon in den
Entwürfen kannte, ebenfalls darunter. Der Sinn, den das deutsche Wort
«fälschen» im allgemeinen Sprachgebrauch hat, spricht ebenfalls dafür. Der
Laie unterscheidet nicht zwischen Fälschung im engern Sinn und
Falschbeurkundung. Zum Teil wird auch in der Rechtsprechung unter dem Fälschen
die Falschbeurkundung mitverstanden (MKGE 1926 - 1935 Nr. 15; BlZüR 20 Nr. 94;
vgl. auch HAFTER, Strafrecht, bes. Teil 609). Es wäre denn auch nicht
verständlich, weshalb straflos bliebe, wer eine unwahre «Abschrift» erstellt,
wogegen bestraft werden muss, wer eine bereits bestehende Zeugnisabschrift
verfälscht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 IV 169
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 20. Oktober 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 IV 169
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Der Gebrauch falscher Zeugnisabschriften bei der Bewerbung um eine Anstellung fällt unter Art. 252...


Gesetzesregister
StGB: 110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
217 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
251 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
252 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
318
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 318 - 1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...436
BGE Register
34-I-371 • 68-IV-87 • 70-IV-169
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
falschbeurkundung • unterschrift • original • stellenbewerbung • kassationshof • stempel • bescheinigung • verurteilter • eigenschaft • sprache • staatsanwalt • strafgesetzbuch • kopie • benutzung • form und inhalt • thurgau • bundesgericht • tag • aargau • sprachgebrauch
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