S. 7 / Nr. 2 Erbrecht (d)

BGE 70 II 7

2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Januar 1944 i.S. Fasoli gegen Asyle
«Gottesgnad».

Regeste:
1. Eigenhändiges Testament mit Angabe von Ort und Zeit der Errichtung
unterhalb der Unterschrift ist gültig. Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1    Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
2    Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
ZGB.
2. Unvereinbarkeit des Testaments mit (vertraglicher, nicht testamentarischer)
Verfügung in Erbvertrag, Art. 494 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
ZGB. Auslegung des Erbvertrages.
3. Irrtümliche Bezeichnung von Personen. Art. 469 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB.
1. Validité du testament olographe portant indication du lieu et de la date
au-dessous de la signature, art. 505 CC.
2. Incompatibilité du testament avec une disposition par pacte successoral
(contractuelle, non testamentaire), art. 494 al. 3 CC. Interprétation du pacte
successoral.
3. Erreur dans la désignation de personnes, art. 469 al. 3 CC.

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1. Validità del testamento olografo che porta l'indicazione del luogo e della
data sotto la firma (art. 505 CC).
2. Incompatibilità del testamento con una disposizione d'un contratto
successorio (non testamentaria, ma contrattuale) art. 494 cp. 3 CC.
Interpretazione del contratto successorio.
3. Errore nella designazione di persone, art. 469 cp. 3 CC.

A.­Die kinderlosen Ehegatten Gotthard Bleuler und Eleonora Louise geb. Rohr,
von Zürich, gingen im Jahre 1901 an ihrem Wohnort Bern ein «Eheverkommnis»
ein, worin sie ihr gegenseitiges Erbrecht ordneten. Am 17. November 1913
adoptierten sie ihre Pflegetochter Martha Tagliaferri. Im Hinblick hierauf und
in Aufhebung des Eheverkommnisses hatten sie und das anzunehmende Kind am 27.
Oktober 1913 einen «Erbfolge-Vertrag» geschlossen. Darin ist das gesetzliche
Erbrecht des Adoptivkindes aufgehoben; statt dessen ist das Kind im Umfang
dieses Erbrechts als Vorerbe beider Adoptiveltern eingesetzt, immerhin unter
Vorbehalt des Nutzniessungsrechts des überlebenden derselben. Als Nacherben
werden bezeichnet die Nachkommen und der Ehemann des Adoptivkindes im
Verhältnis ihres gesetzlichen Erbanspruchs oder bei deren Fehlen «die
Verwandten der Eheleute Bleuler-Rohr in demjenigen Verhältnis, in welchem sie
bei direkter gesetzlicher Erbfolge nach Art. 458 ff. des Schweiz.
Zivilgesetzbuches am Nachlass der genannten Eheleute berechtigt wären». Der
Vorerbin wird das Recht letztwilliger Verfügung vorbehalten. Ferner ist
folgende Ersatzverfügung getroffen:
«Sollte Martha Tagliaferri den Anfall der Erbschaft ihrer Adoptiveltern nicht
erleben, so treten die oben bezeichneten Nacherben als Ersatzerben an ihre
Stelle. Das Verhältnis der Erbberechtigung soll in diesem Fall das nämliche
sein, wie wenn den Berechtigten der Nachlass gemäss den hievor enthaltenen
Bestimmungen in ihrer Eigenschaft als Nacherben angefallen wäre.
Erlebt Martha Tagliaferri wohl den Erbfall des vorabsterbenden, nicht aber den
Erbfall des überlebenden ihrer Adoptiveltern, so sind demnach ihre hievor

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eingesetzten Erben in Bezug auf das Vermögen des vorverstorbenen Elternteils
ihre Nacherben und für das Vermögen des überlebenden der Ehegatten
Bleuler-Rohr ihre Ersatzerben.»
Am 7. März 1914 starb Gotthard Bleuler und am 16. Juni 1935 die Adoptivtochter
Martha Bleuler; diese hinterliess weder Ehemann noch Kinder. Am 6. August 1935
errichtete Witwe Bleuler-Rohr eine eigenhändige letztwillige Verfügung und
setzte darin die Asyle «Gottesgnad» in Beitenwil und Ittigen (Bezirksverein
der Vereinigten Krankenasyle «Gottesgnad», Gründung der bernischen
evangelisch-reformierten Landeskirche) als Erben ihres ganzen Vermögens ein.
Sie erklärte im Testament, sie sei im Begriffe, das Bürgerrecht der Stadt Bern
wieder zu erwerben, und sie unterstelle die Erbfolge in ihren Nachlass dem
Rechte ihres zukünftigen Heimatkantons Bern, so dass das Pflichtteilsrecht
ihrer Geschwister dahinfalle.
Am 11. November 1941 starb Frau Bleuler-Rohr. Gesetzliche Erben waren ihre
Schwestern Ida Leuch-Rohr in Bern und Elsbeth Fasoli-Rohr in Mailand. Frau
Leuch ist am 16. Januar 1942 gestorben. Das Testament der Frau Bleuler-Rohr
wurde am 19. November 1941 eröffnet und Frau Fasoli in Abschrift mitgeteilt.
B.­Am 19. November 1942 erhob Frau Fasoli Klage gegen die Asyle «Gottesgnad»
in Beitenwil und Ittigen. Sie beantragte, das Testament sei für ungültig und
unverbindlich zu erklären, da es formell unrichtig datiert und mit dem
Erbfolge-Vertrag nicht vereinbar sei. Ferner beanspruchte sie auf Grund dieses
Vertrages den Nachlass der Frau Bleuler-Rohr kraft eigenen unmittelbaren
Erbrechts und als Erbin der inzwischen verstorbenen Schwester Frau Leuch-Rohr,
indem sie die Gültigkeit der für sie, die Klägerin, von der
Vormundschaftsbehörde der Stadt Bern erklärten Ausschlagung der Erbschaft
dieser Schwester bestritt. Ihr Klagebegehren 2 geht daher auf Verurteilung des
beklagten Vereins zur Herausgabe des

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ganzen, eventuell des halben Nachlasses der Frau Bleuler-Rohr zuhanden des
Konkursamtes Bern.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil die im Erbfolge-Vertrag
enthaltene Bezeichnung der Verwandten der Eheleute Bleuler-Rohr als
Ersatzerben ein blosser Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge, höchstens aber
eine testamentarische Verfügung der Frau Bleuler-Rohr sei, die bindende
Wirkung des Vertrages somit nicht teile.
Der Appellationshof des Kantons Bern wies die Klage am 12. Juli 1943 ab.
Die Klägerin erklärte unter Festhalten an ihren Begehren die Berufung an das
Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.­Nach dem Berufungsantrag, der schlechthin auf Schutz der Klage lautet, hält
die Klägerin ihr Begehren um Ungültigerklärung des Testaments vom 6. August
1935 aufrecht. Sie erblickt einen Formmangel darin, dass die Erblasserin den
Ort und die Zeit der Errichtung des Testaments nicht über, sondern unter der
Unterschrift angegeben habe. Das Bundesgericht hat in BGE 51 II 373 offen
gelassen, ob diese Art der Datierung, die nicht selten vorkommt, gültig sei.
Die Frage ist zu bejahen; denn Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1    Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
2    Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
ZGB schreibt weder ausdrücklich noch
sinngemäss vor, dass nicht nur der Text, sondern auch das Datum der
eigenhändigen letztwilligen Verfügung durch die Unterschrift gedeckt sein
müsse, indem es darüber oder doch davor auf gleicher Höhe anzubringen sei. Die
Orts- und Zeitangabe bedarf nach der Natur der Sache der Bekräftigung nicht,
die dem Text der Verfügung dadurch zuteil werden muss, dass die Unterschrift
ihn schon durch ihre räumliche Stellung in der Urkunde als Ausdruck des
letzten Willens des unterzeichnenden Erblassers bestätigt (vgl. auch TUOR,
Komm. zu Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1    Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
2    Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
ZGB, N 25).
2. ­ Nach der im «Erbfolge-Vertrag», einem

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Erbvertrag im Sinne des ZGB, getroffenen Ersatzverfügung wären die
gesetzlichen Erben der Frau Bleuler-Rohr, die Klägerin und Frau Ida
Leuch-Rohr, zur Erbschaft berufen, nachdem die Adoptivtochter vor der
Erblasserin gestorben ist und weder Ehemann noch Nachkommen hinterlassen hat.
Der Nachlass geht aber an den beklagten Verein, sofern die letztwillige
Verfügung vom 6. August 1935 mit den Verpflichtungen der Testatorin aus dem
vorher geschlossenen Erbvertrag vereinbar ist (Art. 494 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
ZGB).
Dies ist dann der Fall, wenn die fragliche Ersatzverfügung an der
verpflichtenden Wirkung des Erbvertrages nicht teilnimmt, sondern gleich wie
die spätere Verfügung einseitiger, testamentarischer Natur ist. In einem
Erbvertrag können nämlich, da er gemäss Art. 512
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 512 - 1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
1    Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
2    Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.
ZGB der Form des öffentlichen
Testaments bedarf, neben vertraglichen grundsätzlich auch letztwillige
Verfügungen aufgenommen werden. Welcher Art die umstrittene Ersatzverfügung
ist, ergibt sich durch Auslegung des Erbvertrages. Ist die Ersatzverfügung
nicht bloss zufällig in den Vertragstext eingestreut, sondern hängt sie damit
auch innerlich zusammen, so ist zu vermuten, dass sie ebenfalls
Vertragscharakter hat. Ein solcher Zusammenhang liegt hier vor. In der Tat ist
die Ersatzverfügung ein Bestandteil der Erbfolgeordnung, die im Erbvertrag im
Hinblick auf die Adoption getroffen worden ist. Sie steht in unlöslicher
Verbindung mit den vorangehenden zweifellos vertraglichen Anordnungen; nimmt
sie doch ausdrücklich Bezug auf die Einsetzung der Vorerbin und der Nacherben.
Sie ist notwendig gewesen für den Fall, dass die Adoptivtochter den Tod der
Adoptiveltern oder eines derselben nicht erleben und ihren Ehemann
hinterlassen würde; denn andernfalls hätte dieser die Erbschaft nicht
erhalten, da er nach Art. 465
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 465
ZGB nicht gesetzlicher Erbe der Adoptiveltern
gewesen wäre. Unstreitig haben nämlich die vertragschliessenden Parteien das
ganze Vermögen beider Eheleute Bleuler-Rohr vorab an die

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Adoptivtochter oder deren Hinterbliebene mit Einschluss des Ehegatten und
bloss in zweiter Linie an die Blutsverwandten übergehen lassen wollen. Hätte
nun die Adoptivtochter unter sonst gleichen Verhältnissen wirklich den
Ehegatten hinterlassen, so hätte dieser das Vermögen des Ehemannes Bleuler als
Nacherbe empfangen, und die Ehefrau Bleuler-Rohr hätte ihn nach dem
Ausgeführten nicht einseitig durch letztwillige Verfügung als Ersatzerben für
die Adoptivtochter bezüglich ihres eigenen Nachlasses ausschalten können.
Dasselbe muss aber auch für den tatsächlich eingetretenen Fall gelten, dass
als Ersatzerben die «gesetzlichen Erben» der Frau Bleuler-Rohr berufen werden.
Die Ersatzverfügung kann nicht im einen Falle als vertraglich, im andern als
letztwillig betrachtet werden, je nach der Entwicklung der tatsächlichen
Verhältnisse, die ja zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrages gar nicht hat
vorausgesehen werden können. Die Parteien haben die verschiedenen Erbfälle,
die sie ins Auge gefasst haben, im gleichen Wortlaut geregelt, und diese
Anordnung kann daher in ihrer rechtlichen Natur nicht verschieden sein, je
nachdem diese oder jene Erbfolge eintritt. Die Verfügung ist somit auch in dem
nun verwirklichten Falle so gut vertraglicher Art, wie sie es bei
Vorhandensein eines Ehegatten (mit oder ohne Nachkommen) des Adoptivkindes
gewesen wäre.
Die Annahme der Vorinstanz, die Vertragsparteien hätten lediglich die
gesetzliche Erbfolge bestätigen und es bei der Testierfreiheit der Eheleute
Bleuler-Rohr bewenden lassen wollen, widerspricht somit dem Vertragstext
selbst; besitzt doch der Ehegatte der Adoptivtochter kein gesetzliches
Erbrecht gegenüber den Adoptiveltern. Freilich wären in dem jetzt
eingetretenen Erbfall die Geschwister der Frau Bleuler-Rohr ohnehin von
Gesetzes wegen Erben; daraus kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden,
die Ersatzverfügung sei bereits zur Zeit der Eingehung des Erbvertrages als
ein blosser Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge oder dann als isolierte

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letztwillige Verfügung gedacht gewesen. Auch im übrigen findet die
Interpretation der Vorinstanz im Vertragstext selbst keine Stütze.
Insbesondere darf aus der Tatsache, dass sich die Eheleute Bleuler-Rohr im
Eheverkommnis gegenseitig die letztwillige Verfügung ausdrücklich freigestellt
hatten, nicht gefolgert werden, dies sei auch ihr Wille beim Abschluss des
Erbvertrages gewesen, auch abgesehen davon, dass das Eheverkommnis durch den
Erbvertrag als aufgehoben bezeichnet wird. Denn da der Erbvertrag wie das
Testament einer besondern Form bedarf, ist nur der Wille des Erblassers zu
beachten, der in der formrichtigen Verfügung einen, wenn vielleicht auch nur
unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Es ist nicht zulässig, mit Zuhilfenahme
anderweitiger Tatsachen einen Willen in die Verfügung hineinzulegen, der durch
den Wortlaut nicht gedeckt wird (BGE 47 II 29, 64 II 187). Somit kann
dahingestellt bleiben, ob auch für den Erbvertrag gelte, was die neueste
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 69 II 319) über die Rechtsgeschäfte im
allgemeinen ausführt, dass nämlich ihre Auslegung zwar grundsätzlich
Rechtsfrage sei und damit der freien Überprüfung des Bundesgerichtes
unterliege, aber doch nur insoweit, als der kantonale Richter nicht
festgestellt habe, dass die Parteien im konkreten Fall dem Wortlaut einen
besondern, von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichenden Sinn beigelegt
haben; eine solche Feststellung wäre im vorliegenden Tatbestand unbeachtlich,
weil sie sich nicht an den Wortlaut des Erbvertrages anlehnen könnte. Übrigens
hat Frau Bleuler-Rohr die hier vertretene Auslegung selbst bestätigt, indem
sie im angefochtenen Testament, aber offenbar rechtsirrtümlich, erklärt hat,
nach dem Tode des angenommenen Kindes trete neuerdings das Eheverkommnis in
Kraft, «womit ich also testamentarisch über mein persönliches Vermögen
verfügen kann».
Die nämlichen Erwägungen führen zur Ablehnung der Ansicht der Vorinstanz, die
Ersatzverfügung sei

Seite: 14
«augenscheinlich versehentlich abgefasst». Es liegt keine offenbar irrtümliche
Bezeichnung von Personen oder Sachen vor, die nach Art. 469 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB
richtiggestellt werden könnte; denn auch die Vorinstanz zieht nicht in
Zweifel, dass die Einsetzung der gesetzlichen Erben der Eheleute Bleuler-Rohr
zu Ersatzerben ernst gemeint und nicht irrtümlich ist. Jene Wendung der
Vorinstanz bedeutet vielmehr, die genannten Eheleute hätten diese Einsetzung
nicht als endgültig betrachtet, sondern ihre Testierfreiheit vorbehalten. Ein
solcher Vorbehalt lässt sich jedoch dem Wortlaut der Ersatzverfügung nicht
entnehmen; er kann nicht unter Berufung auf Art. 469 Abs. 3 nachträglich
angefügt werden (BGE 64 II 190).
Ist somit die Anfechtung des Testaments begründet, so fragt sich noch, ob der
beklagte Verein gemäss Klagebegehren 2 den ganzen oder nur den halben Nachlass
herauszugeben habe. Darüber hat die Vorinstanz zu entscheiden, da auf Grund
der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob sich die Klägerin die
von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Bern in ihrem Namen erklärte
Ausschlagung der Erbschaft der Frau Leuch-Rohr entgegenhalten lassen müsse.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 II 7
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 20. Januar 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 II 7
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1. Eigenhändiges Testament mit Angabe von Ort und Zeit der Errichtung unterhalb der Unterschrift...


Gesetzesregister
ZGB: 465 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 465
469 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
494 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
505 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1    Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
2    Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
512
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 512 - 1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
1    Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
2    Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.
BGE Register
47-II-23 • 51-II-370 • 64-II-186 • 69-II-319 • 70-II-7
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbvertrag • testament • ehegatte • vorinstanz • erbrecht • adoptiveltern • nacherbe • bundesgericht • gesetzlicher erbe • unterschrift • beklagter • gesetzliche erbfolge • wille • hinterlassener • nachkomme • adoptivkind • tod • erbe • geschwister • erblasser • weiler • entscheid • nichtigkeit • abweisung • zivilgesetzbuch • vertragspartei • bewilligung oder genehmigung • sachverhalt • bedürfnis • anschreibung • erbberechtigung • frage • vorerbe • witwe • zweifel • konkursamt • vermutung • augenschein • gründung • stelle • eigenschaft • wiese • eingesetzter erbe • empfang • formmangel • verurteilung • bestandteil • gründung der gesellschaft
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