S. 279 / Nr. 49 Prozessrecht (d)

BGE 70 II 279

49. Urteil der II. Zivilabteilung 30. November 1944 i. S. Dessauer gegen
Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt.


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Regeste:
1. Begriff des Haupturteils, Art. 58 OG.
2. Rechtsdomizil der Versicherungsunternehmungen in jedem Kanton ihres
Geschäftsbereiches. Jeder im Kanton wohnende Anspruchsberechtigte kann die
Klage als Versicherungsvertrag an diesem Gerichtsstand anheben. Eine
schweizerische Unternehmung kann dort auch für Ansprüche aus ihrem
ausländischen Geschäftsbetriebe belangt werden, eine ausländische dagegen nur
für Ansprüche aus dem schweizerischen Geschäftsbetrieb.
Art. 2 Z. 3, b und Z. 4 Abs. 1 BG vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung
von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens.
1. Notion du jugement au fond, art. 58 OJ.
2. Domicile juridique des entreprises d'assurance dans chaque canton de leur
rayon d'activité. Tout intéressé domicilié dans le canton peut introduire à ce
for les actions fondées sur le contrat d'assurance. - Les entreprises suisses
peuvent y être recherchées même pour leur activité à l'étranger; les
entreprises étrangères, seulement pour leur activité en Suisse.
Art. 2 ch. 3 lettre b et ch. 4 al. 1er LF du 25 juin 1885 concernant la
surveillance des entreprises privées en matière d`assurance.
1. Nozione di giudizio di merito, art. 58 OGF abr.
2. Domicilio giuridico delle imprese d'assicurazione in ciascun cantone in cui
svolgono la loro attività (art. 2 cifra 3, b, e cifra 4, cp. 1 Legge federale
26 giugno 1885 sulla sorveglianza delle imprese private d'assicurazione).
Ogni avente diritto domiciliato nel Cantone può proporre a questo foro
l'azione dedotta dal contratto d'assicurazione. Un'impresa svizzera vi può
essere convenuta anche per diritti derivati dalla sua attività all'estero;
un'impresa straniera, invece, solo per diritti derivati dalla sua attività in
Svizzera.

A. - Am 1. August 1924 schloss der Kläger, ein deutscher Jude, der damals in
Stuttgart wohnte, mit der Beklagten eine gemischte Lebensversicherung auf 20
Jahre über 100000 Schweizerfranken ab. Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich
und eine Niederlassung in München für das

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ganze Deutsche Reich. Der Vertragsschluss ist in der Police in folgender Weise
verurkundet:
«Der Haupt-Bevollmächtigte für Württemberg wird ermächtigt, diesen
Versicherungsvertrag abzuschliessen.
Zürich, den 6. August 1924.
Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
(zwei Unterschriften).
Abgeschlossen zu München, den 6. August 1924.
Der Haupt-Bevollmächtigte für Württemberg:
(gez.) Dr. Ruf.
B. - Im Jahre 1933 verliess der Kläger Deutschland und nahm Wohnsitz in
Rapperswil, Kanton St. Gallen. Die Parteien vereinbarten die Umwandlung der
erwähnten Versicherung in eine prämienfreie auf den herabgesetzten Betrag von
Fr. 48740.-. Der Kläger gab am 28. November 1934 die Erklärung ab, dass diese
Versicherung nach wie vor dem deutschen Versicherungsbestand der Beklagten
angehöre und weiterhin dem deutschen Recht unterstehe, und dass die daraus zu
erbringenden Leistungen durch den Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich
zu erfüllen seien. Für den unterschiedlichen Betrag von: Fr. 51260.- schlossen
die Parteien eine Anschlussversicherung ab, die sie dem schweizerischen Recht
unterstellten. Diese Anschlussversicherung ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Streites.
C. - Im Jahre 1939 wurde der Kläger der deutschen Staatsangehörigkeit
verlustig erklärt und sein Vermögen eingezogen. Die vorliegende, am 20.
Oktober 1943 beim Bezirksgericht vom See in Rapperswil erhobene Klage geht
dahin, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger am 6. August 1944 den
Betrag von Fr. 48740.- aus der umgewandelten Versicherung in Rapperswil
auszuzahlen. Der Kläger nahm den Gerichtsstand seines Wohnortes in Anspruch,
indem er sich auf Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885
betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des
Versicherungswesens berief. Die Beklagte verneinte die Voraussetzungen dieses
Gerichtsstandes. Sie wurde mit dieser Einrede

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geschützt durch Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juli, zugestellt am 9.
August 1944. Der Kläger legte am 26. August Berufung an das Bundesgericht ein
mit dem Antrage, der st. gallische Richter sei als zuständig zu erklären. Das
Kantonsgericht leitete die Berufung am 28. August an das Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1 - Eine Berufung gegen das angefochtene Urteil ist nicht zulässig. Dieses
stellt kein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG dar. Allerdings ist unter
Umständen die uneinlässliche Ablehnung einer Klage einem Haupturteil
gleichzustellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Ablehnung aus Gründen
materieller Art geschieht, wie etwa die Scheidungsklage eines Ausländers beim
Fehlen einer der in Art. 7 h NAG vorgesehenen besondern Voraussetzungen (BGE
54 II 227, 63 II 265). Handelt es sich aber lediglich um die örtliche
Zuständigkeit, so kann von einem Haupturteil nicht gesprochen werden, auch
dann nicht, wenn bei Verneinung dieser Zuständigkeit ein schweizerischer
Gerichtsstand überhaupt nicht in Betracht kommt (BGE 62 II 53). Hier liegt ein
blosses Gerichtsstandsurteil vor.
Die Berufungsschrift des Klägers kann jedoch als zivilrechtliche Beschwerde
entgegengenommen werden. Die unrichtige Benennung des Rechtsmittels schadet
nicht. Die Rüge der Verletzung einer Gerichtsstandsnorm des eidgenössischen
Rechts bildet den Beschwerdegrund des Art. 87 Ziff. 3 OG. Die Rechtsschrift
erfüllt im übrigen die Formerfordernisse des Art. 90 OG. Sie enthält Antrag
und Begründung. Allerdings wurde sie nicht beim Bundesgericht, sondern beim
Kantonsgericht eingereicht. Aber die Frist ist gleichfalls gewahrt durch die
binnen der Einreichungsfrist erfolgte Weiterleitung an das Bundesgericht.
2.- Nach der vom Kläger angerufenen Vorschrift von Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 sind sämtliche

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Privatversicherungsunternehmungen (nicht nur die ausländischen, für die Ziff.
3 daselbst besondere Vorschriften aufstellt) «gehalten, in jedem Kanton, in
dessen Gebiet sie Geschäfte betreiben, ein Rechtsdomizil zu verzeigen, an
welchem sie, sofern der Versicherungsvertrag nicht den Wohnort des Klägers als
Gerichtsstand vorsieht, bezüglich der mit Einwohnern des betreffenden Kantons
abgeschlossenen Versicherungsverträge gleich wie an ihrem schweizerischen
Hauptdomizil belangt werden können». Die Versicherungsunternehmungen haben
durch Erklärungen an das Versicherungsamt über diese gesetzliche Pflicht
hinaus den Wohnort des Anspruchsberechtigten als Gerichtsstand anerkannt
(ROELLI-JAEGER IV S. 96 N. 42; die Beklagte hat dies nach ihren Angaben schon
im Jahre 1911 getan). Diese Erklärungen setzen voraus, dass sich der Wohnort
des Klägers in der Schweiz befinde. Sie sind überhaupt in den Rahmen der in
Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift zu stellen. Der Wohnsitzgerichtsstand
des Klägers ist nur für diejenigen Fälle anerkannt, in denen die
Versicherungsunternehmung nach Gesetz verpflichtet ist, im betreffenden Kanton
Recht zu nehmen. Ob dies hier zutrifft, ist eine Frage der Gesetzesauslegung.
3.- Die Fassung der Vorschrift ist zweideutig. Sie verlangt ein Rechtsdomizil,
wo die Versicherungsunternehmung belangt werden kann «bezüglich der mit
Einwohnern des betreffenden Kantons abgeschlossenen Versicherungsverträge»
(«pour toutes les actions se fondant sur des contrats d'assurance passés avec
des personnes habitant le canton»). Dieser Text kann besagen, der
Versicherungsnehmer müsse bei Vertragsabschluss Einwohner des betreffenden
Kantons gewesen sein. Oder einfach, der Kläger müsse jetzt (bei Erhebung der
Klage) im betreffenden Kanton wohnen. Dem Schutzzweck der Vorschrift
entspricht die letztere Auslegung. Die Vorschrift ist zugunsten des
Vertragsgegners des Versicherers aufgestellt. Als Gerichtstandsvorschrift muss
sie vom jeweiligen Kläger in Anspruch genommen werden können. Kläger (und

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Anspruchsberechtigter) ist aber in manchen Fällen, gerade auch bei der
Lebensversicherung, eine andere Person als der Versicherungsnehmer, und der
Wohnsitz des Klägers stimmt oft nicht mit demjenigen des Versicherungsnehmers
überein. Ausserdem ist mit einer Veränderung des Wohnortes des
Versicherungsnehmers selbst zu rechnen. In allen diesen Fällen würde die
Vorschrift, auf den Wohnort des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss
bezogen, keinen Schutz bieten. Das kann nicht als Wille des Gesetzes
angenommen werden.
Geringern Schutz gibt § 48 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes, der
bei Vermittlung oder Abschluss des Vertrages durch einen Agenten als
Gerichtsstand dessen gewerbliche Niederlassung, eventuell dessen Wohnort im
Zeitpunkt der Vermittlung bezw. des Vertragsabschlusses vorsieht. Daraus folgt
nichts für eine einschränkende Anwendung der schweizerischen Bestimmung, die
auf den Wohnort des Vertragsgegners abstellt.
Nichts Abweichendes ist ferner der Gesetzesberatung zu entnehmen. Der Entwurf
des Bundesrates für das Aufsichtsgesetz enthielt noch keine entsprechende
Vorschrift. Diese wurde vom Ständerat vorgeschlagen, indessen in einer
Fassung, die dem Nationalrat zu weitgehend erschien. Die Räte einigten sich
dann auf den vorliegenden Text. Die Änderung gegenüber dem ständerätlichen
Vorschlag besteht aber im wesentlichen nur darin, dass die Vorschrift
ausdrücklich auf Klagen aus Versicherungsvertrag beschränkt ist, und dass die
Versicherungsunternehmungen von Gesetzes wegen nicht verpflichtet sind, am
Wohnort jedes Klägers Recht zu nehmen, sondern nur an einem von ihnen im
betreffenden Kanton (wo sie Geschäfte betreiben) zu bezeichnenden
Rechtsdomizil. So gut wie der vom Ständerat als Gerichtsstand vorgeschlagene
Wohnort des Klägers versteht sich der vom Gesetz aufgestellte Gerichtsstand
des kantonalen Rechtsdomizils nach den Verhältnissen zur Zeit der
Klageerhebung. Es verhält sich wie mit den Rechtsdomizilen der
Eisenbahngesellschaften «in

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jedem durch ihre Unternehmung berührten Kantonen, wo sie «von den betreffenden
Kantonseinwohnern» belangt werden können (Eisenbahnbetriebsgesetz vom 23.
Christmonat 1872, Art. 8). Gleich verhält es sich mit den ebenfalls zugunsten
der Kantonseinwohner vorgesehenen Rechtsdomizilen der Bundesbahnen am Hauptort
jedes durch ihre Bahnlinien berührten Kantons (so nach dem Rückkaufsgesetz vom
15. Oktober 1897, Art. 12), jetzt an jedem Kantonshauptort (Bundesbahngesetz
vom 1. Februar 1923, Art. 2).
Da die Versicherungsunternehmungen in jedem Kanton ihres Geschäftsbetriebes
ein Rechtsdomizil haben müssen, wäre denn auch kein schutzwürdiges Interesse
vorhanden, die Anrufung dieses Gerichtsstandes davon abhängig zu machen, dass
sich bereits der Wohnort des Versicherungsnehmers beim Vertragsabschlusse dort
befand. Vielmehr steht dem Anspruchsberechtigten der Gerichtsstand seines
jetzigen Wohnkantons zur Verfügung. Und diese weitherzige Auslegung muss auch
den Gerichtsstand des Wohnortes des einzelnen Klägers beherrschen, wie er
kraft der erwähnten Erklärung der Versicherungsunternehmungen (oben Ziff. 2)
über das gesetzlich vorgeschriebene einzige Rechtsdomizil im betreffenden
Kantone hinaus gilt.
4.- Wohnort des Klägers war bei Erhebung der Klage unzweifelhaft schon seit
mehreren Jahren Rapperswil, und seine Staatsangehörigkeit ist für die örtliche
Zuständigkeit nach dem Versicherungsaufsichtsgesetze belanglos. Die Beklagte
möchte indessen die in Frage stehende Gerichtsstandsnorm vornehmlich deshalb
nicht angewendet wissen, weil der Vertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche
herleitet, zu ihrem deutschen Versicherungsbestand gehöre, in Deutschland
erfüllbar sei und dem deutschen Recht unterstehe.
Darauf könnte jedoch für die Gerichtsstandsfrage nur dann etwas ankommen, wenn
man es mit einer ausländischen Versicherungsunternehmung zu tun hätte. Das von
solchen Unternehmungen nach Art. 2 Ziff. 3 b des Aufsichtsgesetzes in der
Schweiz 7.11 bezeichnende

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Hauptdomizil ist eine blosse Zweigniederlassung. Deshalb eben besteht dort ein
Gerichtsstand ausländischer Versicherungsunternehmungen nur für Ansprüche aus
dem schweizerischen Geschäftsbetriebe (BGE 49 II 121), entsprechend den für
Zweigniederlassungen geltenden Regeln (vgl. Art. 642
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 642
und 837
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 837 - 1 Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
1    Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
2    Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.
OR). Die gleiche
Einschränkung drängt sich für die regionalen Gerichtsstände nach Art. 2 Ziff.
4 Abs. 1 auf. Diese Vorschrift lehnt sich ausdrücklich an jene an; die
Unternehmung kann in den einzelnen Kantonen ihres Geschäftsbereiches «wie an
ihrem schweizerischen Hauptdomizile» belangt werden. Die Anreihung der
speziellen Gerichtsstände an denjenigen des schweizerischen Hauptdomizils
erklärt sich gleichfalls daraus, dass die ausländischen Unternehmungen in der
Schweiz einen blossen Filialbetrieb haben. Auf dieser Betrachtung fusst
schliesslich auch das Vollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und dem
Deutschen Reich vom 2. November 1929 (Art. 2 Ziff. 4).
Als schweizerische Versicherungsunternehmung kann jedoch die Beklagte nichts
gegen den vom Kläger in Anspruch genommenen Gerichtsstand einwenden:
Der schweizerische Gesellschaftssitz begründet, anders als eine blosse
Zweigniederlassung, einen allgemeinen Gerichtsstand auch für Ansprüche aus dem
Geschäftsbetrieb ihrer Filialen, ausländischer wie schweizerischer. Das nimmt
auch die Vorinstanz an, während die Beklagte selbst an ihrem Sitz einen
Gerichtsstand nur für Ansprüche aus solchen Verträgen gelten lassen will, die
zu ihrem «schweizerischen Versicherungsbestand» («porte-feuille suisse»)
gemäss Art. 2 und 3 des Kautionsgesetzes vom 4. Februar 1919 gehören. Dem ist
aber nicht beizustimmen. Es besteht kein Grund, den allgemeinen Gerichtsstand
am Gesellschaftssitze für Ansprüche aus Versicherungsvertrag nicht ebenso wie
für Ansprüche anderer Art unabhängig vom materiell anwendbaren Recht gelten zu
lassen. Insbesondere folgt nichts für die Ansicht der Beklagten daraus, dass
Art. 2 des Aufsichtsgesetzes nach seinem einleitenden Satze die von den

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Versicherungsunternehmungen zu erfüllenden Erfordernisse festsetzt, «um in der
Schweiz Geschäfte zu betreiben». Ziff. 3 daselbst verpflichtet bloss die
ausländischen Unternehmungen, in der Schweiz ein Hauptdomizil (mit der Wirkung
eines Filialgerichtsstandes) zu bezeichnen. Für die schweizerischen
Unternehmungen bleibt es bei den Rechtswirkungen ihres Sitzes. Es kann nicht
Wille des Aufsichtsgesetzes sein, diese Wirkungen irgendwie zu Ungunsten der
Vertragsgegner der Versicherer zu beschränken.
Folgt daraus, dass der Kläger für seine Ansprüche den allgemeinen
Gerichtsstand der Beklagten in Zürich zur Verfügung hätte, gleichgültig wo
sich der Erfüllungsort befindet und welchem Rechte der streitige Vertrag
untersteht (wozu vgl. BGE 57 II 597), so ist ihm nun auch der spezielle
Gerichtsstand seines eigenen Wohnortes zuzubilligen. Die Angleichung dieses
regionalen Gerichtsstandes an den allgemein-schweizerischen führt bei
schweizerischen Versicherungsunternehmungen dazu, auch jenen ohne Rücksicht
auf das materiell anwendbare Recht anzuerkennen. An die Stelle des
«schweizerischen Hauptdomizils» tritt bei solchen Unternehmungen der
eigentliche Gesellschaftssitz. Können dort die Ansprüche aus
Versicherungsvertrag ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum einen oder andern
Versicherungsbestande geltend gemacht werden, so ist dies auch am
Wohnortsgerichtsstande des Klägers zulässig. Die Frage nach dem anwendbaren
Recht ist daher, als für den Gerichtsstand unerheblich, hier gar nicht zu
prüfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 7. Juli 1944 aufgehoben und die Sache zu materieller
Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
Vgl. auch Nr. 48. - Voir aussi no 48.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 70 II 279
Date : 01. Januar 1943
Published : 30. November 1944
Source : Bundesgericht
Status : 70 II 279
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 1. Begriff des Haupturteils, Art. 58 OG.2. Rechtsdomizil der Versicherungsunternehmungen in jedem...


Legislation register
EÖBV: 7h
OG: 58  87  90
OR: 642  837
BGE-register
49-II-121 • 54-II-225 • 57-II-596 • 62-II-53 • 63-II-264 • 70-II-279
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