S. 149 / Nr. 23 Erbrecht (d)

BGE 70 II 149

23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. September 1944 i.S. Scherrer gegen
Stach.


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Regeste:
Vorkaufsrecht. Unwirksamkeit desselben gegenüber einem «Kindskauf.» Ob der
Verkauf an den gesetzlichen Erben vorwiegend im Hinblick auf dessen künftiges
Erbrecht erfolgte, ist Tatfrage. Geldwertmässige Begünstigung des Erben ist
nicht nötig; in der blossen Sicherung des Übergangs der Sache an einen
bestimmten Erben liegt eine antizipierte Erbteilungsmassnahme. ­ Dass neben
dem erbrechtlichen Hauptmotiv des Verkäufers andere Nebenerwägungen
mitspielten, z. B. Geldbedarf, schliesst Kindskaufcharakter nicht aus. (Art.
216 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OR, 681, 959 ZGB).
Droit de préemption. La question de savoir si une vente dans laquelle
l'acheteur est l'héritier légal du vendeur a été conclue principalement en
considération du droit de succession futur de l'acheteur est une question de
fait. A l'encontre d'une aliénation opérée dans ces conditions-là, un tiers
n'est pas recevable à opposer son droit de préemption. Il n'est pas nécessaire
que la vente procure un avantage pécuniaire à l'acheteur, le désir de garantir
la transmission du bien à l'héritier permet à lui seul de conclure à
l'existence d'une mesure de partage anticipée, et quand bien même le vendeur
se serait laissé conduire aussi par d'autres considérations d'ordre
accessoire, telles que le besoin d'argent (art. 216 al. 3 CO, 681, 959 CC).
Diritto di prelazione. La questione se una vendita, in cui il compratore è
l'erede legale del venditore, sia stata conclusa principalmente in vista del
diritto futuro di successione del compratore, è una questione di fatto. Ad
un'alienazione operata in queste condizioni un terzo non ha veste per opporre
il suo diritto di prelazione. Non è necessario che la vendita procuri un
vantaggio pecuniario al compratore; il desiderio di garantire la trasmissione
della cosa all'Erede consente di ammettere l'esistenza d'una misura di
divisione anticipata, anche se il venditore si è lasciato indurre a vendere
anche da altre considerazioni accessorie, quali il bisogno di denaro (art. 216
cp. 3 CO, 681, 959 CC).

A. ­ Josef Stach in Gossau war Eigentümer zweier Parzellen Wiesland von ca.
2000 m2 in der sog. Tiefe-Gossau. Am 25. September 1940 verpachtete er diese
Parzellen dem Josef Scherrer und räumte ihm zugleich für den Fall des Verkaufs
ein Vorkaufsrecht zum Preise von Fr. 4500.­daran ein. Am 15. April 1942
verkaufte Stach die Grundstücke seiner Tochter Frau Agnes

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Hugentobler-Stach in Gossau zum Preise von Fr. 4500.­, wobei die bestehende
Pfandschuld von Fr. 3500.­ der Käuferin überbunden und der Kaufpreisrest von
Fr. 1000.­ als bereits verrechnet erklärt wurde.
Im Mai 1942 machte Scherrer sein Vorkaufsrecht geltend und erhob, als Stach es
nicht anerkannte, Klage mit dem Begehren, dieser sei gerichtlich zu
verpflichten, in die grundbuchamtliche Übertragung des Eigentums an den
verkauften Grundstücken auf den Kläger gegen Bezahlung von Fr. 4500.­
einzuwilligen.
Kurze Zeit nach Klageerhebung, am 10. Juli 1942, errichtete Stach ein
öffentliches Testament, worin unter Ziff. 1 bestimmt wird:
«1. Mit Kaufvertrag vom 15. April 1942 verkaufte ich meiner Tochter Agnes
Hugentobler-Stach die zwei Bodenparzellen Kat. Nr. 562 und 564 in der Tiefe
Gossau zum Preise von Fr. 4500.­. Diese Übertragung ist mit Rücksicht auf das
künftige Erbrecht meiner Tochter Agnes erfolgt und in Anerkennung der treuen
Pflege und des Unterhaltes, den sie mir und meiner Frau geboten hat. Diese
Übertragung an meine Tochter erfolgte also nicht zum Zwecke, Geld zu erhalten,
sondern um die Tochter in ihren erbrechtlichen Ansprüchen zu schützen. Ich
erkläre, dass es mein ausdrücklicher Wille ist, dass diese beiden Parzellen
meiner Tochter zufallen und nicht in fremde Hände kommen sollen.»
Im weiteren vermachte er der Frau Hugentobler-Stach sein Wohnhaus zum Wert der
hypothekarischen Belastung (Fr. 18000.­) und ordnete die Befreiung dieser
beiden Zuwendungen von der Ausgleichspflicht an, wogegen Frau Hugentobler und
ihr Mann der Witwe Stach lebenslänglich Wohnrecht und Unterhalt zu gewähren
hatten.
Drei Tage darauf starb Stach. Seine Erben traten in den Prozess ein.

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B. ­ Sowohl das Bezirksgericht Gossau als das Kantonsgericht St. Gallen wiesen
die Klage ab (weil es sich bei dem Geschäft zwischen Stach und seiner Tochter
um einen sog. «Kindskauf» im Sinne von BGE 44 II 387 ff handle, dem gegenüber
das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden könne)......
C. ­ Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers mit
dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Abnahme weiterer Beweise, und mit der Begründung, ein Kindskauf
im Sinne der Rechtsprechung liege nicht vor.­Die beklagte Erbengemeinschaft
Stach trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Vorkaufsrecht nicht
gegenüber jeder Handänderung geltend gemacht werden, sondern nur gegenüber
kaufsweiser Übertragung des Objekts an einen Dritten, die nicht nur der Form,
sondern auch dem der Veräusserung innewohnenden Sinne nach einen Verkauf, d.
h. ein auf Umsetzung des Sachwertes in Geld gerichtetes Geschäft darstellt, wo
es also dem Veräussernden wesentlich auf den Empfang dieser Geldleistung und
nicht auf die Person des Erwerbers ankommt. Gleichwie das Vorkaufsrecht gegen
anderweitige Handänderungen wie Tausch, Schenkung, Erbgang, Erbteilung nicht
schützt, ist seine Ausübung ausgeschlossen, wo die Sache zwar in Form eines
Kaufes, aber nicht an einen beliebigen Dritten, sondern an einen gesetzlichen
Erben mit Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht übertragen wird, sodass sich
die Veräusserung trotz ihrer äussern Form nicht sowohl als eigentlicher
Verkauf denn als eine vorweggenommene Regelung der Erbfolge darstellt (sog.
Verwandten- oder Kindskauf; BGE 44 II 387 ff.).
Im vorliegenden Falle zieht auch der Kläger diese Rechtsprechung nicht in
Diskussion. Er anerkennt, dass

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gegenüber einem derartigen Kindskauf das Vorkaufsrecht nicht geltend gemacht
werden kann. Der Streit dreht sich lediglich um die Frage, ob man es in casu
mit einem solchen, im Hinblick auf das künftige Erbrecht der Käuferin
erfolgten, oder mit einem gewöhnlichen Verkauf zu tun hat, bei dem nur
zufällig ein Erbe als Käufer auftritt.
Diese Frage ist für das Bundesgericht durch die Darstellung des
vorinstanzlichen Urteils verbindlich entschieden, wonach das Geschäft zwischen
Stach und seiner Tochter wenn nicht ausschliesslich, so doch vorwiegend mit
Rücksicht auf deren gesetzliches Erbrecht getätigt wurde und der Verkäufer mit
dem Verkaufe seine Tochter gegenüber den andern Erben bewusst begünstigte. Es
handelt sich dabei um Feststellungen über innere Vorgänge, die ebenso gut
tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich sind, wie die
von der Vorinstanz gegebene Darstellung der äussern Umstände. Übrigens müsste
das Bundesgericht, wenn es die für den Verkäufer massgebenden Motive selber
festzustellen hätte, zum gleichen Schlusse kommen wie die Vorinstanz. Dem
Wortlaut des Testaments des Verkäufers kann zwar in dieser Beziehung keine
wesentliche Bedeutung beigelegt werden; es ist erst nach Geltendmachung des
klägerischen Anspruchs errichtet worden, so dass seine Fassung möglicherweise
im Hinblick auf den bevorstehenden Prozess gewählt worden ist. Bezeichnend
sind hingegen die Aus sagen der Zeugen Wellauer und Löhrer, auf welche die
Vorinstanz abstellt und aus denen sich die Absicht des Verkäufers, seine
Tochter durch das Geschäft zu begünstigen, deutlich ergibt. Dass der
Verkäufer, wie der Kläger behauptet, in Geldnöten und das Geschäft lediglich
ein Ausweg aus dieser Bedrängnis gewesen sei, wird von der Vorinstanz mit der
Begründung abgelehnt, dass kein Beweis für die behaupteten Geldnöte erbracht
sei. Auch hier handelt es sich um eine tatsächliche, für das Bundesgericht
verbindliche Feststellung. Übrigens würde der

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Umstand, dass der Verkäufer mit der durch den Übergang der Liegenschaften auf
die Tochter eintretenden Erleichterung seiner Lage rechnete, dem Geschäft den
Charakter eines Kindskaufs nicht nehmen; ein solcher kann auch vorliegen, wenn
neben dem Hauptzweck der Regelung der Erbfolge auch andere Motive, z. B. eben
das beim Kauf im eigentlichen Sinne vorwaltende Element der Flüssigmachung des
Sachwertes, mitspielen. Ebensowenig steht jener Qualifizierung des Geschäfts
der Umstand entgegen, dass es sich um ein auf den Kaufpreis von Fr. 4500.­
limitiertes Vorkaufsrecht handelte und die Übereignung an die Tochter zum
gleichen Preise erfolgte. Nach der auf Expertise beruhenden Annahme der
Vorinstanz betrug der wirkliche Wert der Kaufsache Fr. 5500.­. Aber selbst
wenn in dem Verkauf an die Tochter keinerlei geldwertmässige Begünstigung
läge, könnte dennoch ein Kindskauf im Sinne des Vorwaltens erbrechtlicher
Motive vorliegen. Es ist denkbar, dass ein Verkäufer mit einer derartigen
Übereignung zu Lebzeiten dem kaufenden Erben zwar nicht einen finanziellen
Vorteil vor den andern zuhalten will, wohl aber bezweckt, dass die Kaufsache
gerade diesem Erben zukomme und nicht bei der dereinstigen Teilung einem
andern zugeteilt oder aber versilbert werde. In dieser Absicht, «den Übergang
(der Kaufsache an den Übernehmer) zu sichern und eine andere Lösung bei der
künftigen Erbfolge auszuschliessen» (l. c. 389 oben)­z. B. damit die
Liegenschaft in der Familie verbleibe-, liegt, ganz ohne Rücksicht auf die
Frage des Anrechnungspreises und des wirklichen Wertes, auch eine Vorwegnahme
einer partiellen Regelung der Erbfolge, nämlich der Ausführung einer
Teilungsvorschrift (Art. 608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
ZGB). Eine solche Absicht lag auf alle Fälle dem
Geschäft des Vaters Stach mit seiner Tochter zugrunde und qualifiziert es als
Kindskauf, vor dem das Recht des Klägers ­ bei allem grundsätzlichen Schutz,
den der Vorkaufsberechtigte verdient ­ zurücktreten muss.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgericht St. Gallen vom
16. /21. Dezember 1943 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 70 II 149
Date : 01. Januar 1943
Published : 20. September 1944
Source : Bundesgericht
Status : 70 II 149
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Vorkaufsrecht. Unwirksamkeit desselben gegenüber einem «Kindskauf.» Ob der Verkauf an den...


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OR: 216
ZGB: 608
BGE-register
44-II-380 • 70-II-149
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law of succession • right of preemption • federal court • heir • lower instance • value • question • legal heir • intention • cantonal legal court • bee • money • testament • partition among coheirs • buy • barter • devolution of a deceased person • statement of reasons for the adjudication • obligee • endowment
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