S. 98 / Nr. 23 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 70 I 98

23. Auszug aus dem Urteil vom 26. Mai 1944 i. S. W. R. gegen Rekurskommission
des Kantons Solothurn.


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Regeste:
Wehropfer:
1. Bei der Bemessung des Wehropferwertes von Wohn- und Geschäftshäusern nach
dem Bruttoertrag (Art. 11 VBG) ist der Mietwert vorübergehend leerstehender
Wohnungen mitzuberücksichtigen.
2. Einer Bewertung nach Art. 11 VBG kann nicht entgegengehalten werden, die
Liegenschaften anderer Steuerpflichtiger im Kanton seien in dem in Art. 14 VBG
vorgesehenen Verfahren im Anschluss an bestehende kantonale Steuerschatzungen
eingeschätzt worden.
Sacrifice pour la défense nationale:
1. Lors de la fixation de la valeur imposable des maisons d'habitation et des
locaux commerciaux sur la base du rendement brut (art. 11 de l'Ordonnance du
26 décembre 1939 concernant l'évaluation des immeubles en vue de la
contribution fédérale de crise), il faut aussi tenir compte de la valeur
locative des logements qui sont momentanément inoccupés.
2. On ne saurait opposer à une évaluation fondée sur l'art. 11 précité que les
immeubles d'autres contribuables dans le canton auraient été estimés, selon la
procédure fixée par l'art. 14, sur le fondement de taxations fiscales
cantonales déjà opérées.
Sacrificio per la difesa nazionale:
1. Nel fissare in base al reddito lordo il valore imponibile delle case
d'abitazione e delle case che servono ad aziende commerciali (art. 11
dell'ordinanza 26 dicembre 1939 concernente la valutazione dei fondi per la
contribuzione federale di crisi) devesi tener conto anche del valore locativo
dogli appartamenti momentaneamente disabitati.
2. Ad una valutazione fondata sull'art. 11 suddetto non si potrebbe opporre
che gli immobili d'altri contribuenti nel cantone sono stati stimati, giusta
la procedura stabilita dall'art. 14, in base a tassazioni fiscali cantonali
già esistenti.

A. ­ Laut Entscheid der kantonalen Rekurskommission Solothurn vom 26. Januar
1944 ist, gemäss Art. 11 VBG, als Steuerwert der Grundstücke des
Beschwerdeführers, der zu 7 % kapitalisierte Bruttoertrag eingesetzt worden,
wobei zu der effektiven Mietzinseinnahme des Jahres 1939 der Mietwert einer
leerstehenden Wohnung hinzugerechnet wurde.
B. ­ Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die
Rekurskommission habe die Vorschriften des Wehropferbeschlusses und die
Verfügung des Finanzdepartements vom 26. Dezember 1939

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betreffend die Bewertung der Grundstücke dadurch verletzt, dass sie den
Mietwert einer während des Jahres 1939 leerstehenden Wohnung anrechnete. Die
angefochtene Schätzung beruhe zudem auf einer Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, da der
Wehropferwert der Liegenschaften im Kanton Solothurn sonst allgemein auf Grund
von Brandassekuranz und Katasterschatzung festgesetzt worden sei. Der
Beschwerdeführer habe ein Recht auf Gleichbehandlung mit den übrigen
Steuerpflichtigen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. ­ Nach Art. 20 Abs. 1 WOB wird der Wehropferwert von Grundstücken unter
billiger Berücksichtigung des Verkehrswertes und des Ertragswertes berechnet.
Das eidgenössische Finanzdepartement hat im Rahmen des ihm in Art. 20, Abs. 5
WOB erteilten Auftrages bestimmt, dass bei Wohn- und Geschäftshäusern als
massgebender Abgabewert in der Regel der zu 6 bis 7 % kapitalisierte
Bruttoertrag des Jahres 1939 angenommen werden dürfe (Art. 11 VBG). Dass dabei
bei Miethäusern der Mietwert vorübergehend leerstehender Wohnungen
mitberücksichtigt werden muss, folgt aus der Überlegung, dass Ertragswert und
Verkehrswert von Gebäuden bestimmt werden durch die dauernden Erträgnisse.
Gelegentliche Ausfälle im Mietertrag, die sich etwa daraus ergeben, dass ein
Mieter auszieht und ein neuer Mieter nicht sofort gefunden werden kann, wirken
sich in ihnen in der Regel nicht aus. Darum wäre es unrichtig, bei Berechnung
eines nach Ertrags- und Verkehrswert bestimmten Steuerwertes eines Miethauses
nur auf die tatsächlichen Mietzinseingänge abzustellen in einem Falle, wo
damit nicht der ganze Mietzinsertrag erfasst wird, der als normaler
Bruttoertrag der Schätzungsobjekte anzusehen ist. Dass der Mietwert
unbewohnter Wohnungen mitberücksichtigt werden muss, ergibt sich übrigens auch
aus Art. 11 VBG selbst. Denn dort wird die Bewertung nichtbewohnter

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Gebäude nach dem Mietwert vorgeschrieben. Was für nichtbewohnte Gebäude gilt,
trifft offenbar auch zu, wo Miethäuser vorübergehend nicht ganz besetzt sind.
In Art. 11 VBG ist denn auch nicht vorgesehen, dass der «Bruttoertrag des
Jahres 1939», die in diesem Jahr tatsächlich erzielte Einnahme, der Bewertung
schlechtweg zu Grunde zu legen sei. Es wird gesagt, dass a in der Regel» so
vorgegangen werden könne, womit der nötige Raum für die freiere Anwendung der
Bewertungsvorschrift in besonderen Fällen gelassen ist. Hier war es richtig,
den Mietwert der am 1. Januar 1940 leerstehenden Wohnung bei Ermittlung des
Steuerwertes der Liegenschaften des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Im
übrigen hat die Rekurskommission den höchsten Kapitalisierungsansatz gewählt,
was zu einer Bewertung führt, die sich an der untern Grenze hält.
Dass in andern Fällen anders vorgegangen, Grundstücke nicht auf Grund des
Bruttoertrages, sondern in Anlehnung an die bestehenden kantonalen
Steuerschatzungen bewertet wurden, kann der Bewertung nach Art. 11 VBG nicht
entgegengehalten werden. Die Feststellung des Wehropferwertes in dem in Art.
14 ff. VBG vorgesehenen Verfahren auf Grund der kantonalen Schätzungen ist
beschränkt auf a brauchbare Schätzungen». Der Steuerpflichtige kann sie nur
verlangen, wenn damit im Ergebnis eine Bewertung nach Gesetz (Art. 20 WOB)
erreicht wird. Doch kann eine Verletzung von Bundesrecht oder ein Verstoss
gegen das Gebot der Rechtsgleichheit darin nicht liegen, dass eine Schätzung
auf dieser Grundlage abgelehnt wurde, weil jene Voraussetzung nicht zutrifft
(BGE 68 I S. 182).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 70 I 98
Date : 01. Januar 1943
Published : 25. Mai 1944
Source : Bundesgericht
Status : 70 I 98
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Wehropfer:1. Bei der Bemessung des Wehropferwertes von Wohn- und Geschäftshäusern nach dem...


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