S. 269 / Nr. 55 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 70 I 269

55. Auszug aus dem Urteil vom 3. November 1944 i. S. eidg. Steuerverwaltung
gegen Scintilla A.G. und kantonale Rekurskommission Solothurn.

Regeste:
Wehropfer: Rechtlich selbständige ausländische Tochterunternehmen einer
schweizerischen Aktiengesellschaft sind auch dann nicht «eigene ausländische
Betriebsstätten» im Sinne des Art. 17 WOB von 1940 (und der
Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland und Frankreich), wenn sie
wirtschaftlich völlig von der schweizerischen Gesellschaft beherrscht werden.
Die Muttergesellschaft hat die Beteiligung an den Tochtergesellschaften als
inländisches bewegliches Vermögen zu versteuern.
Sacrifice pour la défense nationale: Les entreprises étrangères qui, tout en
ayant une existence juridique indépendante, sont issues d'une société anonyme
suisse, ne peuvent être considérées comme des «établissements stables
appartenant au contribuable, mais sis à l'étranger» au sens de l'art. 17 ASN
de 1940 (et des accords conclus avec la France et l'Allemagne en vue d'éviter
la double imposition), même si, du point de vue économique, elles dépendent
entièrement de la société suisse. La société mère doit déclarer comme fortune
mobilière suisse sa participation à la société étrangère.
Sacrificio per la difesa nazionale: Le imprese straniere che, quantunque
abbiano un'esistenza giuridica indipendente, emanano da una società anonima
svizzera, non possono essere

Seite: 270
considerate come «stabilimenti appartenenti al contribuente, ma situate
all'estero» ai sensi dell'art. 17 DSDN del 1940 (e delle convenzioni conchiuse
con la Francia e la Germania per evitare la doppia imposizione), anche se, dal
punto di vista economico, dipendono interamente dalla società svizzera. La
società madre deve dichiarare come sostanza mobiliare svizzera la sua
partecipazione alla società straniera.

A. - Die Scintilla A.G. in Solothurn unterhielt am: 1. Januar 1940, dem für
die Wehropferveranlagung nach Art. 14 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 19.
Juli 1940 (WOB) massgebenden Tage, im Ausland Tochterunternehmen, die dort als
selbständige Gesellschaften organisiert waren, nämlich die Scintilla Limited
in London, die Société Française Scintilla S. A. in Courbevoie (Frankreich)
und die Società Italiana Scintilla in Mailand. In Wien, wo früher die
Scintilla G.m.b.H. bestanden hatte, führte nunmehr die Einzelfirma Alfred Arn
Geschäfte für Rechnung der schweizerischen Gesellschaft.
In der Bilanz der Scintilla A.G. vom 31. Dezember 1939 sind Aktiven und
Passiven der Unternehmungen in London, Mailand und Wien einbezogen, nicht
dagegen diejenigen der Gesellschaft in Courbevoie, deren Aktien nur zum Teil
im Besitz der Scintilla A.G. waren, weshalb diese das französische Unternehmen
nicht als Tochtergesellschaft betrachtete.
Die kantonale Wehropferverwaltung in Solothurn fasste in ihrem
Einspracheentscheid die Unternehmungen in Wien und Mailand als Betriebsstätten
nach Art. 17 WOB auf. Die im Besitz der Pflichtigen befindlichen Aktien der
französischen Gesellschaft wurden als wertlos betrachtet. Die Aktien der
Scintilla Limited wurden der Pflichtigen zum Nennwert und zum
Wertschriftensperrkurs von Fr. 6.40 angerechnet. Eine Forderung der Scintilla
A.G. gegen die englische Firma wurde nicht als steuerpflichtig behandelt.
Anderseits wurden die in der erwähnten Bilanz aufgenommenen Aktiven und
Passiven des Londoner Unternehmens nicht ausgeschieden.
B. - Die Beschwerde der Scintilla A.G. gegen den

Seite: 271
Einspracheentscheid wurde von der Kantonalen Rekurskommission Solothurn am 19.
Juni 1944 geschützt. Die Gesamtaktiven der Beschwerdeführerin wurden
herabgesetzt um den Wert des Aktienkapitals der Scintilla Limited, welches
nicht zum Vermögen der Schweizer Gesellschaft gerechnet werden könne, in deren
Bilanz bereits die Aktiven und Passiven der englischen Gesellschaft enthalten
seien. Ausser den Unternehmungen in Mailand und Wien wurde auch jene in London
als eigene Betriebsstätte der Scintilla A.G. behandelt.
C. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die eidgenössische
Steuerverwaltung dem Bundesgericht, den Entscheid der Rekurskommission
aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Begründung ist zu entnehmen: In Art. 14 und 17 WOB bedeute
«Vermögen» die Gesamtheit der dem Wehropferpflichtigen privatrechtlich
zustehenden Sachen und Rechte (BLUMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht, S. 172). Das
Betriebsvermögen einer von einer wehropferpflichtigen Aktiengesellschaft
gegründeten und beherrschten, aber rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft
gehöre jedoch nach dem Zivilrecht dieser selbst und nicht dem
Mutterunternehmen. Mutter und Tochtergesellschaft seien, auch wenn sie
gänzlich und dauernd von der gleichen Unternehmerschaft abhängen, nach
Bundessteuerrecht nur dann als Einheit zu behandeln, wenn das Gesetz (z. B.
Art. 7 Abs. 4 BB über die Ausgleichssteuer) es ausdrücklich anordne. Freilich
unterscheide sich die Stellung ausländischer Tochterunternehmungen, zumal der
in die Form der Aktiengesellschaft gekleideten, zur schweizerischen
Muttergesellschaft wirtschaftlich unter Umständen nur wenig von derjenigen
blosser ausländischer Filialen. Allein nach dem System des WOB sei die
gleichzeitige Belastung des Gesellschaftsvermögens und des Vermögensanteils
des Aktionärs gewollt. Somit seien Aktien, die sich in den Händen einer
schweizerischen Unternehmung befinden, von ihr als inländisches Vermögen

Seite: 272
zu versteuern, gleichgültig, ob es sich um Aktien einer ausländischen oder
einer inländischen Gesellschaft handle. Nur im Verhältnis der Mutter zu einer
schweizerischen Tochtergesellschaft trete eine Steuerermässigung ein (Art. 29
WOB).
Nicht nur das Unternehmen in London, sondern auch jenes in Mailand sei aber
eine selbständige Aktiengesellschaft. Die Beteiligungen der Scintilla A.G. in
Solothurn an diesen Tochtergesellschaften seien daher wehropferpflichtig.
Hinsichtlich der italienischen Gesellschaft seien sie noch festzustellen. Auch
fehlten genügende Unterlagen für die Bewertung der Aktien der englischen und
der italienischen Unternehmung. Für die Einschätzung der Aktien der Scintilla
Limited und der Forderung gegen diese Gesellschaft gelte der Umrechnungskurs
von Fr. 17.45, da der Wertschriftensperrkurs von Fr. 6.40 am 1. Januar 1940
noch nicht in Kraft gewesen sei. Eine Entwertung dieser Aktien im Laufe des
Jahres 1940 habe die Pflichtige nicht rechtzeitig gemäss BRB vom 28. Dezember
1940 geltend gemacht.
Anderseits seien die ausländischen Unternehmen von der schweizerischen
Besteuerung ausgenommen; für deren Vermögen könne daher die Pflichtige nicht
besteuert werden.
Ferner sei abzuklären, ob in Wien wirklich eine Betriebsstätte im Sinne des
Art. 17 WOB bestanden habe.
D. - Die Rekurskommission und die Pflichtige beantragen die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 14 WOB ist Gegenstand des Wehropfers das um die nachgewiesenen
Schulden gekürzte bewegliche und unbewegliche Vermögen der natürlichen und
juristischen Personen. Vermögen in diesem Sinne ist der Inbegriff der Sachen,
deren Eigentümer die wehropferpflichtige Person ist, und der übrigen
geldwerten Rechte, die ihr privatrechtlich zustehen. Vermögen dritter
natürlicher

Seite: 273
oder juristischer Personen, über welches ein Pflichtiger wohl wirtschaftlich,
aber nicht rechtlich als Eigentümer von Sachen oder Gläubiger von Forderungen
verfügt, könnte auf Grund dieser bloss tatsächlichen Beherrschung dem Vermögen
dieses Pflichtigen nur zugerechnet werden, wenn im WOB eine solche Ausnahme
vom Grundsatz des Art. 14 ausdrücklich vorgesehen wäre, was nicht der Fall
ist. Somit gehört insbesondere das Vermögen einer als Aktiengesellschaft
organisierten Drittperson nicht dem Aktionär, selbst wenn er als
Muttergesellschaft sämtliche Aktien besitzt. Die Muttergesellschaft kann über
jenes Vermögen, rechtlich gesprochen, nicht verfügen, sondern nur tatsächlich,
indem sie kraft ihrer Mitgliedschaftsrechte oder auf andere Weise die
Geschäftsführung der Organe der Tochtergesellschaft beeinflusst.
Wehropferpflichtig für das Vermögen einer rechtlich selbständigen
Tochtergesellschaft kann somit nur diese selbst sein. Das schliesst nicht aus,
dass die Muttergesellschaft wie jeder Aktionär für den Wert ihrer Aktien zum
Wehropfer herangezogen wird; denn diese Beteiligungsrechte gehören zu ihrem
Vermögen. Diese Doppelbelastung ist vom Gesetz gewollt, was durch die
Ausnahmebestimmung in Art. 29 bestätigt wird.
Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn die von einem inländischen Aktionär
beherrschte Aktiengesellschaft ihren Sitz im Ausland hat. Freilich soll bei
der Besteuerung ausländischer Betriebe auf die gleichzeitige Inanspruchnahme
durch das Ausland Rücksicht genommen werden. Auf diesem Gedanken beruht Art.
17 WOB, wonach «im Ausland gelegene Grundstücke und in eigenen ausländischen
geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten angelegtes Vermögen» nicht zum
wehropferpflichtigen Vermögen gehört (vgl. BGE 66 I 271). Die Bestimmung
enthält eine Ausnahme von der Regel des Art. 14; der Begriff «Vermögen» ist
daher an beiden Stellen im privatrechtlichen Sinne auszulegen. Auf das
Zivilrecht weist insbesondere auch das Wort «eigen n in Art. 17 hin. Gemeint
sind mit «eigenen Betriebsstätten» vor allem unselbständige

Seite: 274
Betriebe (Filialen) schweizerischer Unternehmungen. Das Vermögen einer
juristisch selbständigen ausländischen Tochtergesellschaft aber kann, da es
nicht der inländischen Muttergesellschaft zu eigen ist, selbst dann nicht
unter Art. 17 fallen, wenn die Muttergesellschaft sämtliche Aktien der
Tochtergesellschaft besitzt. Hier erschöpft sich die Rücksichtnahme auf die
Steuerberechtigung des Auslandes darin, dass die ausländische juristische
Person selbst von der schweizerischen Steuerhoheit ausgenommen ist (BGE 66 I
272
). Dagegen gehören Beteiligungen an einer ausländischen juristischen Person
zum beweglichen inländischen Vermögen des in der Schweiz domizilierten
Beteiligten. Dieser ist hiefür wehropferpflichtig. Die in Art. 29 WOB für
Beteiligungen mit massgebendem Einfluss angeordnete Steuerermässigung gilt
ausdrücklich nur für das Verhältnis der Mutter zu einer schweizerischen
Tochtergesellschaft.
Die Vorinstanz beruft sich für ihre wirtschaftliche Betrachtungsweise zu
Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Zwar hat das Bundesgericht
wiederholt staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide abgewiesen, welche in
kantonalen Steuersachen nicht auf die zivilrechtlichen Verhältnisse, sondern
auf den wirtschaftlichen Tatbestand abgestellt haben. Es hat aber diese
Entscheide nur auf Willkür hin überprüfen können. Im interkantonalen
Doppelbesteuerungsrecht dagegen, wo dem Bundesgericht freie Prüfung zusteht,
ist entschieden worden, dass die Existenz einer selbständigen juristischen
Person, auch bei völliger Abhängigkeit vom Gründer, nur übergangen werden
kann, wenn sie zum Zwecke der Steuerumgehung gegründet worden ist (BGE 59 I
283
, nicht veröffentlichte Urteile vom 13. September 1935 i. S. Michelin und
vom 14. Februar 1941 i. S. Jurassische Mühlenwerke A.G.).
2.- Von den Staaten, in denen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten der
Scintilla A.G. bestehen oder bestehen sollen, haben Grossbritannien,
Deutschland und

Seite: 275
Frankreich Staatsverträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Schweiz
abgeschlossen. Das Abkommen mit Grossbritannien vom 17. Oktober 1931 will
lediglich die Doppelbelastung von Gewinnen vermeiden, die ein Unternehmen des
einen Staates im andern Staat aus Geschäften zieht, welche unter Mitwirkung
von Vermittlungsagenten zustandekommen. Diese Voraussetzungen treffen hier
nicht zu. Dagegen enthalten die Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland und
Frankreich Bestimmungen, die in ihrem Geltungsbereich mit der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise der Vorinstanz ebenfalls nicht zu vereinbaren sind:
a) Nach Art. 3 Abs. 4 des Abkommens mit Deutschland vom 15. Juli 1931 sind
Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen durch Besitz von Aktien
nicht wie Betriebe im Sinne des Abs. 1 daselbst zu behandeln; sie dürfen also
als Kapitalvermögen in dem Staate besteuert werden, in dem der Aktionär seinen
Wohnsitz hat (Art. 6 des Abkommens). Eine solche Aktienbeteiligung begründet
für den Besitzer nach Abs. 3 des Schlussprotokolls zu Art. 3 des Abkommens
auch dann nicht eine Betriebsstätte, wenn mit dem Besitz ein Einfluss auf die
Leitung des Unternehmens verbunden ist, es sei denn, dass für die Ausübung
dieses Einflusses eine ständige Geschäftseinrichtung des ausländischen
Unternehmens bei dem inländischen vorhanden ist. Liegt also eine Beteiligung
einer schweizerischen Aktiengesellschaft an einer juristisch selbständigen
deutschen (ohne solche ständige Geschäftseinrichtung) vor, so kann in keinem
Falle von einer «eigenen Betriebsstätte» des schweizerischen Unternehmens in
Deutschland die Rede sein.
b) Gemäss Art. 13 § 1 des Abkommens mit Frankreich vom 13. Oktober 1937 werden
Steuern auf dem Vermögen nur in demjenigen Staate erhoben, dem nach den
vorhergehenden Bestimmungen das Recht zusteht, die aus diesem Vermögen
fliessenden Einkünfte zu besteuern. Einkünfte aus Industrieunternehmungen
werden nach Art. 3

Seite: 276
nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet das Unternehmen eine
Betriebsstätte hat. Unter «Betriebsstätte» kann auch hier nur die eigene
gemeint sein; denn Art. 4 § 2 des Abkommens bestimmt, dass Gesellschaften, die
ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, in Frankreich nicht wegen ihrer
Beteiligung an der Geschäftsführung oder am Kapital oder wegen irgendeiner
andern Beziehung zu einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich zur Steuer
auf dem Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen herangezogen werden dürfen.
Dies wird in § 3 des Schlussprotokolls zu Art. 3 des Abkommens wie folgt
verdeutlicht: «Beteiligungen in der Form von Werttiteln oder
Gesellschaftsanteilen an ... Aktiengesellschaften ... begründen für die
französische Steuer auf Gewinnen aus Industrie und Handel eine Betriebsstätte
auch dann nicht, wenn mit der Beteiligung ein Einfluss auf die Leitung des
Unternehmens verbunden ist».
Müssten nach der Auslegung der Rekurskommission als Betriebsstätten im Sinne
von Art. 17 WOB auch Betriebe juristisch selbständiger, aber wirtschaftlich
von einer schweizerischen Muttergesellschaft abhängiger ausländischer
Tochtergesellschaften gelten, so hätte mithin beim Erlass des WOB in Kauf
genommen werden müssen, dass Art. 17 für das Verhältnis schweizerischer
Gesellschaften zu Tochtergesellschaften in Deutschland und Frankreich nach
den-vor Erlass des WOB geschlossenen-Abkommen mit diesen Staaten von
vornherein ausser Betracht falle; diese Unzukömmlichkeit kann der Gesetzgeber
jedoch nicht gewollt haben.
3.- Somit sind die Betriebe der als selbständige juristische Personen
organisierten Tochtergesellschaften der Scintilla A.G. in London und Mailand
sowenig als eigene Betriebsstätten des Mutterhauses zu behandeln wie jener der
französischen Gesellschaft. Für ihre Beteiligungen (Aktien und Forderungen) an
der englischen und italienischen Gesellschaft ist die Scintilla A.G. von der
Vorinstanz zum Wehropfer heranzuziehen. Es wird insbesondere auch

Seite: 277
festzustellen sein, in welchem Umfange im massgebenden Zeitpunkt Beteiligungen
an der italienischen Gesellschaft bestanden, und wie sie für das Wehropfer zu
bewerten sind.
Bei der Bewertung sämtlicher Beteiligungen werden neben der Bilanz vom 31.
Dezember 1939 auch weitere Bilanzen und Gewinn und Verlustrechnungen aus
früheren Jahren zu berücksichtigen sein.
Die Aktien der Scintilla Limited und die Forderung gegenüber dieser
Gesellschaft hat die Scintilla A.G. zum Umrechnungskurs von Fr. 17.45 zu
versteuern. Der Wertschriftensperrkurs von Fr. 6.40, den die kantonale
Wehropferverwaltung bei der Bewertung der Aktien angewendet hat, ist am 1.
Januar 1940 noch nicht in Kraft gewesen (vgl. Kurslisten der eidgenössischen
Steuerverwaltung für 1940 und 1941). Dass die Aktien im Laufe des Jahres 1940
eine Werteinbusse erfahren hätten, hat die Scintilla A.G. bis zum 31. März
1941 gegenüber der Wehropferverwaltung nicht geltend gemacht, weshalb eine
allfällige Entwertung nicht berücksichtigt werden könnte (BRB vom 28. Dezember
1940 über die Berücksichtigung von Vermögensentwertungen bei der
Wehropferveranlagung, insbesondere Art. 2 Abs. 2).
Anderseits ist die Scintilla A.G. nicht nur für das Vermögen der französischen
Gesellschaft, welches bereits ausgeschieden ist, sondern auch für dasjenige
der Gesellschaften in London und Mailand nicht wehropterpflichtig.
Hinsichtlich der Firma in Wien hat die Vorinstanz in Anlehnung an den
Einspracheentscheid eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 17 WOB angenommen.
Auch nach dieser Richtung bleibt indessen der Sachverhalt abzuklären, zumal in
Bezug auf die aus der Liquidation der Scintilla G.m.b.H. stammenden
Vermögenswerte. Dabei ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland zu
berücksichtigen, welches gemäss Zusatzvereinbarung vom 7. September 1940
deutscherseits für das gesamte Reichsgebiet gilt.

Seite: 277
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und
die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 I 269
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 03. November 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 I 269
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Wehropfer: Rechtlich selbständige ausländische Tochterunternehmen einer schweizerischen...


BGE Register
59-I-272 • 66-I-265 • 70-I-269
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tochtergesellschaft • muttergesellschaft • frankreich • aktiengesellschaft • deutschland • bundesgericht • juristische person • vorinstanz • englisch • mutter • doppelbesteuerungsabkommen • einspracheentscheid • wert • unternehmung • autonomie • umrechnungskurs • wirtschaftliche betrachtungsweise • doppelbelastung • bilanz • entscheid
... Alle anzeigen