S. 257 / Nr. 52 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 70 I 257

52. Urteil vom 8. Dezember 1944 i. S. Rennhaas gegen
Wehrsteuerrekurskommission des Kantons St. Gallen.

Regeste:
Wehrsteuer:
1. Kapitalgewinne bilden nur dann steuerbares Einkommen, wenn sie auf Vermögen
erzielt wurden, das dem Betrieb eines buchführungspflichtigen Unternehmens.
(Gewerbes) gewidmet ist (Art. 21 lit. d WStB).
2. Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt kein Gewerbe dar.
3. Abgrenzung zwischen Geschäfts und Privatvermögen beim Einzelkaufmann.
Impôt pour la défense nationale:
1. Les bénéfices en capital ne constituent un revenu imposable que lorsqu'ils
ont été réalisés sur la fortune affectée à une entreprise (Gewerbe) astreinte
à tenir une comptabilité (art. 21 lit. d AIN).
2. On n'exploite pas une entreprise (Gewerbe) lorsqu'on ne fait qu'administrer
sa propre fortune.
3. Distinction entre la fortune privée et la fortune commerciale de celui qui
exploite une entreprise sous la forme individuelle.
Imposta per la difesa nazionale:
1. I profitti in capitale costituiscono un reddito imponibile soltanto qualora
siano stati realizzati sulla sostanza investita in un'impresa obbligata a
tenere una contabilità (art. 21 lett. d DIDN).
2. Colui che amministra unicamente i suoi beni non esercita un'azienda o una
professione.
3. Distinzione tra la sostanza privata e la sostanza commerciale di colui che
esercita da solo un'azienda.


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Der Rekurrent Josef Rennhaas betreibt in Rorschach einen Gross und Kleinhandel
mit Brennmaterialien, wofür er seit Jahren im Handelsregister eingetragen ist.
Er ist Eigentümer einer grossen Anzahl Liegenschaften, die er (mit einer
Ausnahme) von seinem Vater geerbt hat, darunter Miethäuser mit zusammen 70
Wohnungen. Über das Handelsgeschäft und die Liegenschaftsverwaltung wird
separat Buch geführt.
Der Rekurrent hatte die Miethäuser Löwenstrasse 50, 51 und 52 vor Jahren
verkauft, jedoch in der Folge wegen Konkurses des einen und Nachlassvertrags
des andern Erwerbers wieder zurücknehmen müssen. Im Jahre 1942 verkaufte er
die beiden Häuser Löwenstrasse 50 und 52 neuerdings zusammen mit einer
Bodenparzelle, wobei der Kaufpreis den Buchwert um Fr. 18972.- überstieg.
Bei der Veranlagung zur Wehrsteuer II rechnete die Steuerbehörde diesen Betrag
als Kapitalgewinn dem steuerpflichtigen Einkommen zu. In der hiegegen
erhobenen Einsprache bestritt der Rekurrent in erster Linie, dass dieser
Gewinn in einem buchführungspflichtigen Unternehmen erzielt worden sei (Art.
21 lit. d WStB); sodann bestritt er das Vorliegen eines Gewinns mit der
Begründung, dass die mit den beiden andern von den früheren Erwerbern
zurückgenommene, ihm nun verbliebene Liegenschaft Löwenstrasse 52 dringend
grösserer Reparaturen bedürfe.
Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit im wesentlichen folgender
Begründung ab: Beim umfangreichen Liegenschaftsbesitz des Rekurrenten handle
es sich nicht um die Anlage von Privatvermögen. Er übe «den
Liegenschaftshandel bezw. die Vermietung von Wohnungen» gewerbsmässig aus.
Infolgedessen sei er verpflichtet, auch für diesen Geschäftszweig
kaufmännische Bücher zu führen und sich im Handelsregister eintragen zu
lassen.
Die kantonale Wehrsteuer-Rekurskommission nahm ebenfalls an, dass der
Rekurrent für die Verwaltung seiner

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Liegenschaften zur kaufmännischen Buchführung und daher zur Eintragung im
Handelsregister verpflichtet sei.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet der Rekurrent wiederum in
erster Linie, dass ein bei der Veräusserung seiner Liegenschaften allfällig
erzielter Gewinn wehrsteuerpflichtiges Einkommen darstelle; sodann macht er
erneut geltend, er habe beim fraglichen Verkauf überhaupt keinen Gewinn
erzielt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen im Sinne folgender
Erwägungen:
1.- Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Gewinn stellt nur dann
wehrsteuerpflichtiges Einkommen dar, wenn der Veräusserer berufsmässig mit
Liegenschaften handelt (Art. 21 lit. a WStB) oder wenn der Gewinn «im Betrieb
eines zur kaufmännischen Buchführung verpflichteten Unternehmens» erzielt
worden ist (Art. 21 lit. d WStB). Im Einspracheentscheid wurde angenommen, der
Rekurrent betreibe berufsmässig Liegenschaftshandel. Im Rekursentscheid ist
davon nicht mehr die Rede, und zwar mit Recht, denn es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür. Es kann sich nur fragen, ob der Rekurrent einen
allfälligen Gewinn im Betrieb eines buchführungspflichtigen Unternehmens
erzielt habe. Das wäre der Fall, wenn die verkauften Liegenschaften zum
Betriebsvermögen eines solchen Unternehmens gehörten und in den Büchern dieses
Geschäftes aufgeführt waren oder doch hätten aufgeführt werden sollen.
2.- Die Rekurskommission hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die
Verwaltung eines so umfangreichen Liegenschaftsbesitzes wie desjenigen des
Rekurrenten ein zur Buchführung und deshalb zur Eintragung ins Handelsregister
verpflichtetes Gewerbe im Sinne von Art. 934
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
OR darstelle, und dass die
fraglichen Liegenschaften als zum Betriebsvermögen dieses Geschäftes gehörend
zu betrachten seien. Davon kann aber. wie in der Vernehmlassung der

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eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeführt wird, nicht die Rede sein. Die
Verwaltung eigenen Vermögens ist weder im handelsrechtlichen noch im
steuerrechtlichen Sinne je als Gewerbe aufgefasst worden. Von einem solchen
kann nur gesprochen werden bei einer auf Erwerb, d. h. Verdienst gerichteten
berufsmässigen wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. die Umschreibung des Begriffs
«Gewerbe» in Art. 52 Abs. 3
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG101 ausgestaltet sind.
2    ...102
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
HRegV). Das ist die lediglich auf Erhaltung und
Nutzung eigenen Vermögens gerichtete Tätigkeit auch dann nicht, wenn das
Vermögen sehr gross ist und der Inhaber sich bei der Verwaltung des
Hilfsmittels der kaufmännischen Buchführung bedient. Die Steuerpraxis hat denn
auch die Verwaltung eigenen Vermögens selbst bei grösstem Umfang und bei
ausgebauter kaufmännischer Organisation stets streng getrennt nicht nur vom
buchführungspflichtigen Geschäftsbetrieb, sondern auch von der als Geschäft
und Gewerbe im weiteren Sinne geltenden Tätigkeit der Kleingewerbetreibenden,
Landwirte und freien Berufe (vgl. BOSSHARDT, Das Problem der Abschreibungen
bei der zürcherischen Einkommenssteuer, Archiv für schweiz. Abgaberecht Bd. 12
S. 52 ff.).
Ein vom Rekurrenten allfällig erzielter Gewinn gehört demnach nur dann zu
seinem wehrsteuerpflichtigen Einkommen, wenn die verkauften Liegenschaften zum
Betriebsvermögen seines Brennmaterialienhandelsgeschäftes gehörten.
3.- Der Kaufmann pflegt sein Geschäftsvermögen als von seinem Privatvermögen
geschieden zu betrachten. Er ist dazu insofern berechtigt, als seine
Buchführungspflicht sich nur auf das Geschäfts, nicht auch auf das
Privatvermögen bezieht (HIS, Kommentar zu Art. 957
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR, Note 40). Abgesehen
davon kommt der Unterscheidung von Privat- und Geschäftsvermögen weder im
Zivilrecht noch im Vollstreckungsrecht Bedeutung zu. Dagegen spielt sie eine
Rolle im Steuerrecht, das für die Ermittlung des geschäftlichen und
insbesondere des kaufmännischen Einkommens regelmässig besondere Grundsätze
aufstellt. Für die

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Wehrsteuer ist in dieser Beziehung zu verweisen auf Art. 21 lit. d und f und
Art. 22 lit. b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
, c und f WStB.
Bei einzelnen Vermögensgegenständen folgt ihre Zugehörigkeit ohne weiteres aus
ihrer äusseren Beschaffenheit. Die Villa des Kaufmanns und sein Hausrat ist
trotz allfälliger Aufnahme in die kaufmännische Buchhaltung zum Privatvermögen
zu rechnen, wogegen Fabrik und Geschäftsgebäude, Maschinen und Warenlager
notwendig zum Geschäftsvermögen gehören. Schwierigkeiten bereitet die
Zuteilung nur bei solchen Sachen, die wie Wertpapiere und Liegenschaften ihrer
Natur nach ebensogut zum Geschäftsvermögen wie zum Privatvermögen gehören
können. Dass in solchen Fällen nicht nach Willkür des Steuerpflichtigen,
sondern nach objektiven Gesichtspunkten über die Zuteilung zu entscheiden ist,
folgt schon aus dem Wesen des Steuerrechts und bedarf keiner weiterer
Begründung. Der Wille des Steuerpflichtigen, wie er namentlich in der
buchmässigen Behandlung, in der Aufnahme eines Gegenstands in die
Geschäftsbücher und in der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt, wird
allerdings in der Regel ein gewichtiges Indiz für die steuerliche Zuteilung
sein. Entscheidend ist jedoch stets die Gesamtheit der tatsächlichen
Verhältnisse. Dem Geschäftsvermögen wird demnach ein Aktivum dann regelmässig
zuzuteilen sein, wenn es aus Mitteln des Geschäfts oder für geschäftliche
Zwecke erworben worden ist, weiter auch dann, wenn es dem Geschäftsbetrieb
tatsächlich dient, sei es unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder als
Pfand für Geschäftsschulden, sei es mittelbar durch seinen Wert, als
notwendiges Betriebskapital oder als Reserve, sofern und soweit eine solche
nach Art und Umfang des Geschäfts erforderlich oder doch üblich ist (vgl.
Zentralblatt für Staats und Gemeindeverwaltung 1926,S. 248, Blätter für zürch.
Rechtsprechung 1934 Nr. 113 und 1939 Nr. 73, ferner BOSSHARD a.a.O. und WYSS,
Der Einkommensbegriff im schweizerischen Steuerrecht S. 92).

Seite: 262
4.- Im vorliegenden Falle ist die entscheidende Frage, ob die gesamten oder
doch die angeblich mit Gewinn verkauften Liegenschaften des Rekurrenten zum
Geschäftsvermögens seines Brennmaterialhandels gehörten, von den kantonalen
Instanzen nicht geprüft worden, weil sie von der irrtümlichen Auffassung
ausgingen, die Liegenschaftsverwaltung selbst habe schon als
buchführungspflichtiges Gewerbe zu gelten....
Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der Entscheid der
Rekurskommission aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an sie
zurückgewiesen wird. Kommt sie unter Berücksichtigung der in den vorstehenden
Erwägungen entwickelten Gesichtspunkten zum Schluss, dass die verkauften
Liegenschaften zum Geschäfts und nicht zum Privatvermögen des Rekurrenten
gehörten, so hat sie weiter zu prüfen, ob der Rekurrent beim Verkaufe
tatsächlich einen Gewinn erzielt hat. Er hat dies bereits im kantonalen
Verfahren substantiiert bestritten und daher Anspruch darauf, dass zu diesem
Einwand Stellung genommen werde.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 I 257
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 08. Dezember 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 I 257
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Wehrsteuer:1. Kapitalgewinne bilden nur dann steuerbares Einkommen, wenn sie auf Vermögen erzielt...


Gesetzesregister
HRegV: 52
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat - 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
1    Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
b  die angepassten Statuten;
c  die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
d  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG101 ausgestaltet sind.
2    ...102
3    Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.
OR: 934 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
957
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
WStB: 21  22
BGE Register
70-I-257
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
unternehmung • kaufmännische buchführung • kapitalgewinn • liegenschaftsverwaltung • kaufmann • frage • steuerbehörde • entscheid • gewerbsmässig • bedürfnis • begründung des entscheids • verhältnis zwischen • steuer • berechnung • kauf • kantonales rechtsmittel • eintragung • ausmass der baute • umfang • konkursdividende
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