S. 240 / Nr. 49 Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen (d)

BGE 70 I 240

49. Urteil vom 11. Dezember 1944 i. S. Jenny, Britt und Hösli gegen
Demokratische und Arbeiterpartei Ennenda und Regierungsrat des Kantons Glarus.


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Regeste:
Beschwerde betreffend kantonale Wahlen (Art. 180 Ziff. 5 OG):
Legitimation. Wahlprüfung von Amtes wegen und Beurteilung von Wahlbeschwerden
nach kantonalem Recht (Erw. 2).
Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen:
Die bundesrechtliche Regelung (BRB und Instruktion vom 30. Januar 1940) ist
abschliessend, ihre Anwendung wird vom Bundesgericht frei überprüft (Erw. 3).
Abstimmungsverfahren; Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe (Erw. 4).
Elections cantonales. Recours (art. 180 ch. 5 OJ):
Qualité pour recourir. Contrôle d'office des élections et jugement des recours
en vertu du droit cantonal (consid. 2).
Participation des militaires aux élections et votations:
La réglementation fédérale (ACF et instruction du 30 janvier 1940) est
complète. Le Tribunal fédéral contrôlé librement Son application (consid. 3).
Mode de votation; vote émis à temps (consid. 4).
Elezioni cantonali, ricorso (art. 180 cifra 5 OGF):
Qualità per interporre ricorso. Sindacato d'ufficio delle elezioni e decisione
dei gravami secondo il diritto cantonale (consid. 2).
Partecipazione dei militi alle elezioni e votazioni:
Il regolamento federale (DCF e istruzione del 30 gennaio 1940) è completo. Il
Tribunale federale esamina liberamenta la sua applicazione (consid. 3).
Modo di votazione; voto emesso a tempo (consid. 4).

A. - Am 8./9. Juli 1944 fand im Kanton Glarus die Gesamterneuerungswahl des
Landrates statt. In der Gemeinde Ennenda, wo 6 Mitglieder nach dem Grundsatz
der Verhältniswahl zu wählen waren, hatten die «Bürgerliche Volkspartei», und
die «Demokratische und Arbeiterpartei» getrennte, jedoch unter sich verbundene
Listen aufgestellt. Der in Ennenda stimmberechtigte Rudolf Leisinger, der am
3. Juli in Thun zur Rekrutenschule eingerückt war,

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forderte am folgenden Tage das amtliche Wahlmaterial an und erhielt es am 6.
Juli abends, übergab aber zufolge Unschlüssigkeit das Stimmcouvert erst am 8.
Juli frühmorgens dem Wahloffizier. Dieser legte es in das Zustellungscouvert,
ergänzte dessen vorgedruckte Adresse «An die Staatskanzlei in .......
(Kantonshauptort)» durch Einfügen von «Ennenda» und gab es sofort zur Post,
die es am 10. Juli morgens der Gemeindekanzlei Ennenda zustellte. Dort wurde
es geöffnet; es enthielt die unveränderte Liste der «Demokratische und
Arbeiterpartei». Das Wahlbureau erklärte jedoch diesen Stimmzettel als
ungültig, da es vorschriftsgemäss die Wahlprotokolle bereits am Nachmittag des
9. Juli abgeschlossen und dabei das Wahlergebnis ermittelt hatte.
Gegen diese Verfügung rekurrierte die «Demokratische und Arbeiterpartei», die
nach dem vom Wahlbureau ermittelten Wahlergebnis leer ausging, bei
Berücksichtigung des nachträglich eingegangenen Stimmzettels dagegen einen der
fünf Sitze erhalten hätte, die der mit ihr in Listenverbindung stehenden
«Bürgerlichen Volkspartei» zugefallen waren.
Durch Entscheid vom 19. August 1944 hiess der Regierungsrat des Kantons Glarus
den Wahlrekurs gut und erklärte in Abänderung des vom Wahlbureau
festgestellten Wahlergebnisses einen Vertreter der «Demokratischen und
Arbeiterpartei» und nur vier Vertreter der «Bürgerlichen Volkspartei» als
gewählt. Die Begründung dieses Entscheids lässt sich folgendermassen
zusammenfassen:
Massgebend für die Beurteilung des Wahlrekurses sei der Bundesratsbeschluss
vom 30. Januar 1940 über die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und
Abstimmungen und die am gleichen Tag erlassene bundesrätliche Instruktion (GS
56 S. 117 und 119). Da das Wahlmaterial in der Gemeinde Ennenda noch nicht an
die Stimmberechtigten verteilt gewesen sei, als Rekrut Leisinger einrückte,
habe dieser mit Recht das Wahlverfahren der Armee in Anspruch genommen (Ziff.
7 der Instruktion).

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Die Vorschrift, dass das Zustellungscouvert spätestens am Mittwoch vor dem
Abstimmungstag an die Staatskanzlei abzusenden sei (Ziff. 5 Abs. 5 der
Instruktion), sei eine blosse Ordnungsvorschrift; aus der weiteren Bestimmung,
dass zu spät, d. h. nach Ausmittlung des Abstimmungsresultates einlangende
Zustellungscouverts nicht mehr berücksichtigt werden (Ziff. 5 Abs. 6 der
Instruktion), müsse geschlossen werden, dass der Stimmzettel erst dann
ungültig sei, wenn er nach Ausmittlung des Wahlresultats einlange. «Im
vorstehenden Falle nun ist der Stimmzettel zweifellos schon am Samstag
eingegangen, also vor Ausmittlung des Wahlresultates. Wenn nicht durch einen
Fehler des Wahloffiziers das Zustellungscouvert an die Staatskanzlei Ennenda
statt an die Staatskanzlei Glarus adressiert worden wäre, hätte der
Stimmzettel bei der Ausmittlung des Abstimmungsresultates noch berücksichtigt
werden können. Ebenso, wenn sich die Gemeindekanzlei Ennenda am Samstag-Abend
oder am Sonntag-Morgen am Dringlichkeitsschalter erkundigt hätte, ob noch
Militärstimmcouverts bei der Post liegen. Der Wehrmann hat deshalb trotz der
verspäteten Spedition des Zustellungscouverts nicht auch für die weiteren
Fehler einzustehen, die in der Spedition passiert sind, weshalb der fragliche
Stimmzettel als gültig zu erklären ist und berücksichtigt werden muss.»
B. - In der konstituierenden Sitzung des Landrats vom 29. August 1944 wurden
die vom Regierungsrat als gewählt erklärten Mitglieder aus Ennenda beeidigt.
Vom regierungsratlichen Bericht über die Durchführung der Landratswahlen wurde
Kenntnis genommen; ein Antrag, die Wahl des demokratischen Vertreters von
Ennenda sei nicht zu validieren, wurde nicht gestellt.
C. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. September 1944 beantragen die
Rekurrenten, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 19.
August 1944 sei aufzuheben.
D. - Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt,

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auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Zur
Begründung des Antrags auf Nichteintreten wird geltend gemacht, die Beschwerde
hätte sich, da der Landrat die Wahlen validiert habe, gegen dessen Beschluss
und nicht gegen den Entscheid des Regierungsrates richten müssen.
E. - Die «Demokratische und Arbeiterpartei» Ennenda beantragt Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Es handelt sich um eine Beschwerde betreffend kantonale Wahlen und
Abstimmungen, die nach Art. 180 Ziff. 5 OG vom Bundesgericht auf Grund
sämtlicher einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des
Bundesrechts zu beurteilen ist.
2.- Jeder Stimmberechtigte ist legitimiert, den Entscheid der letzten
kantonalen Instanz über eine Stimmrechts oder Wahlbeschwerde beim
Bundesgericht anzufechten (BGE 51 I 334; vgl. auch BURCKHARDT, Bundesrecht Nr.
416 Ziff. II und VIII). Die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren sind
stimmberechtigte Einwohner der Gemeinde Ennenda. Auf ihre Beschwerde ist daher
einzutreten, wenn der angefochtene Entscheid des Regierungsrats des Kantons
Glarus als letztinstanzlich zu gelten hat.
Das Recht der schweizerischen Kantone kennt eine doppelte Kontrolle der
Rechtmässigkeit von Wahlen und Abstimmungen, die Wahlprüfung von Amtes wegen,
meist eine bloss formelle Kontrolle, und die Beurteilung von Wahlbeschwerden
(GIACOMETTI, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone S. 266, 271, 340).
Bei den Wahlen in die kantonale Volksvertretung ist in der Regel beides Sache
der Volksvertretung selbst, die sich damit in der konstituierenden Sitzung
befasst; doch gibt es auch Kantone, wo nur die Wahlprüfung von Amtes wegen der
Volksvertretung, die Beurteilung von Wahlbeschwerden dagegen dem Regierungsrat
übertragen ist (GIACOMETTI S. 266 bei Anm. 17 und S. 340/1). Zu diesen gehört
auch

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der Kanton Glarus. Die Ergebnisse der gemeindeweise vorgenommenen
Landratswahlen werden von den (in den Gemeinden gewählten) Wahlbureaux
ermittelt. Über Beschwerden gegen ihre Verfügungen entscheidet der
Regierungsrat (§ 23 des Gesetzes über die Wahl des Landrates vom 2. Mai 1920).
Sein Entscheid ist endgültig. Das war in dem früher auch für die
Landratswahlen geltenden § 19 der Vollziehungsverordnung zu § 10 des
Gemeindegesetzes von 1889 ausdrücklich bestimmt, und der Regierungsrat
behauptet nicht, dass mit § 23 des Gesetzes über die Wahl des Landrats eine
Änderung des früheren Rechtszustandes beabsichtigt war. Die in § 3 des
Landratsreglements vom 30. September 1903 vorgesehene Prüfung der
Ernennungsakten der neugewählten Mitglieder ist demnach eine bloss formelle
Kontrolle, und zwar auch dann, wenn gegen einzelne Wahlen Beschwerden erhoben
und diese vom Regierungsrat beurteilt worden sind. Der Landrat hat denn auch,
wie der Regierungsrat in der Vernehmlassung selbst zugibt, vom
regierungsrätlichen Entscheid über die vorliegende Wahlbeschwerde Kenntnis
genommen, ohne einen eigenen Beschluss zu fassen. Jener Entscheid ist daher
als letztinstauzlicher Entscheid über den Wahlrekurs zu betrachten.
3.- b es dem Rekruten Leisinger möglich gewesen wäre, noch vor dem Einrücken
sein Stimmrecht in Ennenda auszuüben, kann dahingestellt bleiben. Nachdem er
sich des Wahlverfahrens der Armee bedient hat, ist einzig zu entscheiden, ob
seine auf diesem Wege abgegebene Stimme zu berücksichtigen war. Massgebend für
die Beurteilung dieser Frage ist der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1940
über die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen während der
Dauer des aktiven Dienstes nebst der vom Bundesrat am gleichen Tag erlassenen
Instruktion. Diese bundesrechtliche Regelung ist abschliessend. Die Kantone
sind lediglich ermächtigt, die kantonalen Wahlgesetze diesen Bestimmungen
anzupassen (Art. 3 BRB); davon abweichende Vorschriften zu erlassen

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sind sie nicht befugt. Die Instruktion des glarnerischen Regierungsrats über
die Durchführung der Landratswahlen, von der im angefochtenen Entscheid und in
den Eingaben beider Parteien die Rede ist, hat daher ausser Betracht zu
bleiben. Die Anwendung und Auslegung der bundesrechtlichen Vorschriften ist
vom Bundesgericht frei zu überprüfen.
4.- Gemäss Ziff. 3 der bundesrätlichen Instruktion erhält der Wehrmann bei
Wahlen und Abstimmungen von der Truppe eine Anforderungskarte, ein
Stimmcouvert und ein Zustellungscouvert. Er ist (durch militärischen Befehl)
zu verpflichten, das amtliche Stimmaterial anzufordern (Ziff. à der
Instruktion). Wünscht er an der Abstimmung teilzunehmen, so legt er den
ausgefüllten Stimmzettel in das Stimmcouvert und dieses in das
Zustellungscouvert, das gemäss Vordruck auszufüllen ist und dann eingesammelt
und von der Truppe mit dem Einheitsstempel versehen wird. «Der Versand hat
spätestens am Mittwoch vor dem Abstimmungstag zu erfolgen.
Zustellungscouverts, die zu spät, d. h. nach Ausmittlung des
Abstimmungsresultats einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt, sind jedoch
bis nach Ablauf der Rekursfrist verschlossen aufzubewahren.»
Diese Bestimmungen sind klar und unmissverständlich. Nach ihrem Wortlaut und
Sinn kann es nicht zweifelhaft sein, dass es entscheidend ankommt auf den
Zeitpunkt, in dem das Zustellungscouvert bei derjenigen Stelle ankommt, die
das Wahlergebnis ermittelt. Solange sie ihre Arbeit nicht abgeschlossen hat,
sollen eingehende Militärstimmen noch berücksichtigt werden; dagegen sollen
nachher eingehende Stimmen das einmal festgestellte Wahlergebnis nicht mehr
beeinflussen. Im vorliegenden Falle wurde das Wahlergebnis vom Wahlbureau der
Gemeinde Ennenda vorschriftsgemäss am Sonntagnachmittag ermittelt. Das von der
Post erst am Montagmorgen zugestellte Zustellungscouvert durfte daher nicht
mehr berücksichtigt, ja nicht einmal geöffnet werden, sondern hätte bis nach

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Ablauf der Rekursfrist verschlossen aufbewahrt werden sollen Auf den Grund der
Verspätung, Verschulden des Wehrmanns oder einer Übermittlungsstelle, kommt es
für die Frage, ob eine Militärstimme noch zu berücksichtigen sei,
grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hievon wäre höchstens zu machen, wenn
eine Übermittlungsstelle die Zustellung absichtlich verzögert hat, um das
Wahlergebnis zu beeinflussen. Dafür bestehen aber im vorliegenden Falle
keinerlei Anhaltspunkte. Die Verspätung ist in erster Linie darauf
zurückzuführen, dass der Wehrmann sich erst am 8. Juli zur Stimmabgabe
entschlossen hat. Die Ausfüllung des vorgedruckten Zustellungscouverts ist
Sache des Wehrmanns; die Truppe kontrolliert nur die von ihm angegebene zivile
Adresse (vgl. Ziff. 5 der Instruktion). Wenn Rekrut Leisinger die Ausfüllung
des Zustellungscouverts dem Wahloffizier überliess und diesem dabei ein
Versehen unterlief, so kommt dem für die Frage der Rechtzeitigkeit ebensowenig
Bedeutung zu als dem Umstand, dass die Post dieses Versehen nicht bemerkte und
richtig stellte. Schliesslich kann auch der Gemeindekanzlei oder dem
Wahlbureau Ennenda daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich am
Sonntagnachmittag beim Postbureau Ennenda (das übrigens geschlossen war) nicht
erkundigt haben, ob seit der letzten Postverteilung noch Zustellungscouverts
eingetroffen seien. EB braucht daher nicht untersucht zu werden, ob das
fragliche Zustellungscouvert erst am Montag oder schon vorher in Ennenda
eingetroffen ist.
Der Regierungsrat hat dadurch, dass er das vom Wahlbureau ermittelte
Wahlergebnis auf Grund der verspätet eingelangten Militärstimme abänderte,
Bundesrecht verletzt. Sein Entscheid ist daher aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrats des
Kantons Glarus vom 19. August 1 944 aufgehoben.

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Vgl. Nr. 48. - Voir no 48.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 70 I 240
Date : 01 janvier 1943
Publié : 11 décembre 1944
Source : Tribunal fédéral
Statut : 70 I 240
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : Beschwerde betreffend kantonale Wahlen (Art. 180 Ziff. 5 OG):Legitimation. Wahlprüfung von Amtes...


Répertoire des lois
OJ: 180
Répertoire ATF
51-I-333 • 70-I-240
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
conseil d'état • bulletin de vote • tribunal fédéral • résultat du vote • commune • électeur • jour • d'office • question • décision • adresse • samedi • exercice du droit de vote • connaissance • matériel de vote • droit constitutionnel • la poste • répartition des sièges • nullité • motivation de la décision
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