476 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Verfassung offenbar nicht vorliegt, weil ja die bestrittene Steuer
keineswegs, wie die Abzugsgebühren, von denen in Art. 62 cit. die Rede
isf, von Vermögen erhoben wird, das aus dem Kanton weggezogen werden
soll, sondern im Gegentheil von dem im Kanton gelegenen Grundeigenthum,
so kann sich nur noch fragen, ob nicht eine Verletzung des Uri. 4 oder
des Art. 60 der Bundesverfassnng vorliege, d. h. ob nicht die erwähnten
Verfassungsbestimmungen dadurch verletzt seien, dass im Kanten St. Gallen
für die Besteuerung des Grundeigenthums bezüglich der Zulässigkeit des
Schuldenabzuges verschiedene Grundsätze gelten, je nachdem der Eigenthümer
im Kanton oder ausserhalb desselben wohnt. Nun ist allerdings nicht zu
verkennen, dass in dieser Richtung insbesondere die Frage, ob nicht in dem
Satze, dass den ausserhalb des Kantons wohnenden Grundeigenthümern der
den Kantonseinwohnern gestattete Schuldenabzug nicht nachgelassen wird,
eine Verletzung der durch Art. 4 cit. gewährleisteten Gleichheit vor dem
Gesetze liege, keineswegs unzweifelhaft ist. Allein es ist diese Frage
bereits durch wiederholte Entscheidungen der Bundesbehörden (vrgl. die
Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Baumann vom 23. April 1881
und die dort Erwägung 2 angeführten Präjudizien, Amtliche Sammlung VII,
S. 204 u-. ff.; im Fernern Entscheidung in Sachen Nüdlinger jdidem
S. 235 u. ff.) in verneinendem Sinne beantwortet werden, und von dieser
konstanten bundesrechtlichen Praxis abzugehen, wäre nun das Bundesgericht,
wie es bereits in dem erwähnten Urtheile in Sachen Baumann ausgesprochen
hat, nur dann in der Lage, wenn für die entgegengesetzte Entscheidung
durchaus zwingende und unwiderlegliche Gründe sprachen. Dies ist aber,
wie ebenfalls in der mehrerwähnten Entscheidung in Sachen Baumann, aus
welche hier lediglich verwiesen werden kann, des Näher-n ausgesährt ist,
nicht der Falls, und es muss daher an der bisherigen Praxis einfach
festgehalten werden. Wenn nämlich Rekurrent insbesondere auch daraus
Gewicht legt, dass in dem in Frage stehenden Satze des st. gallischen
Steuerrechtes eine Verletzung des Art. 60 der Bundesversassung liege,
so ist zu bemerken, dass Art. 60 lediglich die Gleichbehandlung der
Schweizerbürger anderer KantoneVI. Vollziehung kantonaler Urtheile. N°
59. 477

mit den eigenen Kantonsbiirgern vorschreibt, keineswegs dagegen verlangt,
dass die ausserhalb des Kantans wohnenden Kantonsoder Schweizerbiirger
mit den im Kanton Wohnenden durchgängig gleich behandelt werden, und dass
es keineswegs richtig ist, wenn Rekurrent behauptet, dass vor-liegend
der Kanton St. Gallen die Schweizerbiirger anderer Kantone blos einer
minder begünstigten Klasse der Kantonsbürger, nämlich den ausserhalb
des Kantons wohnenden, gleichstellez denn es ist ja völlig zweifellos,
dass die im Kanten St. Gallen wohnenden Schweizerbiirger anderer Kantone
bezüglich der Gestattung des Schuldenabzuges den eigenen Kantonsbürgern
völlig gleich gehalten werden-

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet
abgewiesen.

VI. Vollziehung kantonaler Urtheile. Exécution de jugements cantonaux.

59. Urtheil vom 16. Juli 1881 in Sachen Jenny.

A. In der den Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtes vom
8. Oktober 1880 bildenden Rechtssache zwischen den Gebrüdern Bloch,
Pferdehändlern in sferici), als Klagern und Widerbeklagten, und
dem Kaspar Jenny an der Ziegelbrucke m Glarus, als Beklagtem und
Widerkläger, hatte dera Anwalt der Gebrüder Block), Advokat Legler
in Warm}, anlasslich der in Fall-. B des zitirten bundesgerichtlichen
Urtheils erwahnten Verhandlung vor der Standeskommission in Glarus vom
30. Juli 1880 erklärt, dass die Gebrüder Bloch in Sachen den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen haben und dass daher der Vollng des Urtheils
des Appellationsgerichtes Glarus vom 24. gl. Mis. bis zum Entscheide
des Bundesgerichtes fuhrt werdenmiisse und im Uebrigen beigefügt: er
set mit Bezug auf

478 A. staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt-. Bundesverfassung.

das heutige klägerische Vollzugsbegehren ohne irgend welche Jnstrnktion
und Vollmachten, wesshalb er unter Wahrung seiner persönlichen Rechte jede
Einiassnng auf dasselbe verweigere. Nachdem sodann die Standeskommission
beschlossen hatte, die Beklagtschaft könne durch den Kläger angehalten
werden, dem appellationsgerichtlichen Urtheile vom 24. Juli 1880 nach
der einen oder andern der in Ziffer 2 des Dispositives des fraglichen
Urtheils Vorgesehenen Alternativen binnen 14 Tagen a dato gegenwärtigen
Erkenntnisses, Vollng zu geben und dieses Erkenntuiss am 31. Juli
gl. J. dem Advokaien Legler zugestellt worden war, schrieb der Vertreter
des Kaspar Jenny am 15. August 1880 dem Advokaten Legler, dass er ihm,
nachdem der von der Standeskommission angefetzte Termin seitens der
Gebrüder Bloch nicht benutzt worden sei, auzeige, dass nun Jenny auch
das zweite Pferd zur Disposition der Gebrüder Bloch bei Jakob Berger an
der Ziegelbriicke eingestellt habe und von den Beklagten den Betrag von
3032 Fr. 35, gemäss näherer Spezifikation, einsordere.

B. Nachdem die Gebrüder Block) durch Eingabe vom 17. August 1880
den Rekurs an das Bundesgericht wirklich ergriffen hatten, wurde am
24. August durch den Präsidenten des Bundesgerichtes die Vollziehung des
angefochtenen Urtheils des Appellationsgerichtes des Kantons Glarns vom
24. Juli bis zum Entscheide über den Rekurs fistirt. Letzterer wurde
indess-durch des Fakt. A erwähnte Erkenntniss des Bundesgerichtes
vom 8. Oktober 1880 als unbegründet abgewiesen. Nachdem hierauf
durch Schreiben vom 27. Oktober 1880 Anwalt Legler dem Kaspar Jenni)
angezeigt hatte, dass die Gebrüder Bloch bereit seien, das streitige Pferd
sofort, resp. in den nächsten Tagen zurückzunehmen, das heisst also, dem
Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 24. Juli nach
seiner einen Alternative nachzukommen und demnach das eine der beiden
verkauften Pferde gegen Erstattung von 617 Fr. 70 und der erwachsenen
Fütterungskosten zuriickzunehmen, erkannte die Standeskommission
des Kantons Glarus auf Anstehen des Jenny am 29. Oktober 1880; Die
Gebrüder Bloch seien gehalten, dem Vollziehungsbegehren des Kaspar Jenny
nachzukommen, welchesVI. Vollziehung kanikonnler Urtheile. N° 59. 479

aus sofortige Bezahlung von 3032 Fr. 35 Werth 15. August 1880 sammt Zinsen
bis zum Zahltage sowie der Fütterungskosten gerichtet war; sie führte
dabei unter Anderm aus, dass die Gebrüder Bloch ihr Wahlrecht bezüglich
der beiden im Urtheile des Appellationsgerichtes vorn 24. Juli 1880
vorgesehenen Vollzugsrnodalitäten durch Nichtbenntzung der ihnen durch das
Ertenntniss der Standeskommission vom 30. Juli gesetzten Frist verwirkt
haben. Bei dieser Verhandlung hatte Advokat Legler, unter Verwahrung aller
Rechte gegenüber weiter gehenden Forderungen, das in seinem Schreiben vom
27. Oktober 1880 enthaltene Anerbieten erneuert, dabei aber beigefügt,
dass er, trotzdem er als früherer Anwalt der Gebrüder Bloch denselben
von allen Vollzugsverhandlnngen und Anordnungen sofort Kenntniss gegeben
und Weisungen verlangt habe, immer noch ohne Jnstruktion und Vollmachten
und daher auch nicht in der Lage Yet, sich einlässlich zu benehmen,
vielmehr jegliche persönliche Verantwortlichkeit ablehnen miis e.

G. Da die Gebrüder Bloch dem-Beschlusse der Standeskommission Vom
29. Oktober 1880 nicht nachkamen, so liess einerseits Jakob Berger die
beiden bei ihm eingestellten Pferde fbersteigern, anderseits leitete
Kaspar Jenni; gegen die Gebruder Bloch an ihrem Domizil in Zürich
den Rechtstrieb für einen Betrag von 2887 Fr. 70 mit Zins zu 5 %
seit dem 22. Januar 1880 und 85 Fr. 10 restirende Kosten ein. Die
Beilagten anerkannten ble einen Betrag von 617 Fr. 70 mit Zinszn 5
0/0 vom 5. Mai 1880 bis zum 29. Oktober 1880 und wirkten gegen den
Rest der Forderung Nechtsvorschlag aus. K. Jennh suchte hierauf um
Ertheilung der Rechtsöffnung für den nicht anerkannten Theil seiner
Forderung nach. Durch zweitinstanzlkche Entscheidung der Rekurskammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. März 1881 wurde er indess
mit seinem sachbei züglichen Begehren abgewiesen und wurde demnach die
provisorische Rechtsstellung definitiv bestätigt

D. Gegen diese Entscheidung ergriff Kaspar Jenny den Rekurs an das
Bundesgericht. In seiner Reknrsschrift führt er aus: Die angesochtene
Entscheidung berstosse gegen Art. Und-er Bundesverfassungz die Behörden
des Kantons Zürich seien nam-

480 A. Stimmrecht]. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

lich Verpflichtet, die Entscheidungen der Standeskommission des
Kantons Glarus vom 30. Juli und 29. Oktober 1880 zu re: spektiren,
da diese Behörde zu deren Aussällnng gemäss Art. 270 des glarnerischen
Zivilprozesses vollkommen kompetent gewesen sei und auch deren Kompetenz
von den Gebrüdern Bloch durchaus nicht bestritten, sondern vielmehr
rechtlich und thatsächlich anerkannt worden fei. Advokat Legier sei
nämlich mit Rücksicht auf § 40 der Zivilprozessordnnng des Kantons
Glarus, wonach eine Partei, welche keinen Wohnsitz im Kanton habe,
verpflichtet sei, einen in demselben Angesessenen als Vollmachtträger
zu bezeichnen, an welchen alle Ladungen und Mitteilungen im Prozesse
gerichtet werden können und welcher für die Prozesskosten zu haften
habe, zweifellos als Bevollmächtigter der Gebrüder Bloch zu betrachten;
er habe auch in concreto stets als solcher gehandelt; Advokat Legler sei
nun zu allen Verhandlungen der Standeskommission stets in gesetzlicher
Weise geladen worden und habe seinen Austraggebern jeweilen sofort
darüber Bericht erstattet; er habe auch, wofür Beweis anerboten werde,
schon unmittelbar nach dem Schreiben des Vertreters des Rekurrenten
Vom 15. August 1880 von den Gebrüdern Bloch telegraphisch den Auftrag
zur Abgabe derjenigen Erklärung erhalten; welche er dann erst durch
sein Schreiben vom B?. Oktober abgegeben habe. Uebrigens habe der
Verhandlung vom 29. Oktober 1880 auch ein Vertreter der Gebrüder Bloch
beigewohntz welcher ebenfalls die Kompetenzder Standeskommission in
keiner Weise beanstandet habe; zum Beweise hiefür werde auf einen von
der Standeskommission einzuholenden Bericht abgestellt. Die Nekurskammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich habe angenommen, es habe sich bei
den Verhandlungen vor der Standeskommission vom 31. Juli und 29. Oktober
1880 um Geltendmachung einer persönlichen Ansprache gegen die Gebrüder
Bloch gehandelt, welche nach Art. 59 der Bundesversassung am Wohnorte
der Beklagten hätte angebracht werden müssen. Allein dies sei durchaus
nnrichtig; vielmehr habe es sich dabei lediglich um eine Verfügung
betreffend den Vollng eines Urtheils im Kanten Glarus gehandelt. Die
Gebrüder Bloch haben eventnell die Forderung des Rekurrenten auch in
quantitative-: Be-VI. Vollziehung knntonaier Urtheile. N° 59. 481

ziehung beanstandet; um nun Weiterungen abzuschneiden, werde die
Nechtsöffnung nur insoweit ver'langt, als auch die Gebritder Bloch die
Forderung eventnell anerkennen.

E. In ihrer Rekursbeantwortung tragen die Gebrüder Bloch auf Abweisung
des Rekurses an, indem sie im Wesentlichen bemerken: Das Bundesgericht
habe nur zu prüfensk ob die angefochtene Entscheidung der Reknrskammer
des Obergerichtes des Kontons Zürich eine Verfassungsverletzung
involdire Rekurrent behaupte nnn, es liege eine Verletzung des
Art. 61 der Bundesverfassung vor. Allein dies sei offenbar nicht
der Fall, denn vorerst handle es sich bei dem von dem Rekurrenten
eingeleiteten Rechtstrieb gar nicht um Vollziehung des Urtheils des
Appellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 24. Juli 1880, sondern
um Geltendmachung einer darüber hinausgehenden persönlichen Ansprache
an die Reknrsbeklagten. Durch das Urtheil vom 24. Juli 1880 sei den
Gebrüdern Bloch die Wahl gelassen worden, ob sie die beiden verkauften
Pferde oder nur das eine derselben zurücknehmen und die entsprechenden
Beträge restituiren wollen. Dieses Wahlrecht habe ihnen nicht so ohne
Weiteres entzogen werden können. Die Entscheidungen der Standeskommission,
welche letzteres aussprechen, seien keine rechtskräftigen Ziviluriheile,
sondern blosse Administrativversiigungen. Die Exekution sei etwas
vom Prozesse ganz verschiedenes und hatte, wenn auch immerhin für den
Prozess der glarnerrsche Gerichtsstand begründet gewesen sei, gemäss
Art. 59 der Bundesversassung am Wohnorte der Rekursbeklagten eingeleitet
werden müssen, denn auch die Judikatsforderung sei eine persönliche
Forderung Die Rekursbeklagten haben die Zuständigkeit der glatnerischen
Standeskomznission niemals anerkannt, im Gegentheil, wofür Beweis
anerboten werde, immer daran festgehalten, dass sie an ihrem Wohnorte
in Zürich belangt werden müssen. Wenn Rekurrent behaupte, dass Advokat
Legler zur Vertretung der Kläger im Exekutivverfahren bevollmächtigi
gewesen set, so widerspreche dies den eigenen aktentnässigen Erklärungen
des genannten Advokaten, welcher stets ausdrücklich erklärt habe,
dass er keine Vollmacht besitze. Sofern daher nach dem Endurtheile des
Appellationsgerichtes ein weiteres Verfahren gegen die Re-

vn 1881 3'2

482 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. L Abschnitt-. Bundesverfassung.

knrsbeklagten in Glarus überhaupt statthaft gewesen wäre, so hätten sie
jedenfalls persönlich geladen werden müssen. Das Verfahren, welches die
glarnerische Standeskommission beobachtet habe, qualifizire sich also als
ein formell und materiell anrichtiges. Uebrigens sei unter allen Umständen
die streitige Forderung keine liquide und daher habe nach Mitgabe der
zürcherischen Gesetzgebung die Rechtsösfnung verweigert werden müssen.

F. In Replik und Duplik führen die Parteien die von ihnen vertretenen
Anschauungen, unter Bekämpfung der Ansichten der Gegenpartei weiter aus.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es kann sich für das Bundesgericht nur darum handeln, zu prüfen,
ob die angefochtene Entscheidung der Reknrskammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich ein verfassungsmässiges Recht des Rekurrenten verletze. Nun
hat sich in dieser Beziehung Rekurrent einzig darauf berufen, dass
das angefochtene Urtheil gegen den in Art. 61 der Bundesverfassung
ausgesprochenen Grundsatz, dass die rechtskräftigen Zivilurtheile, die
in einem Kanton gefällt find, in der ganzen Schweiz sollen vollzogen
werden können, verstosse und es ist daher einzig zu untersuchen, ob
diese Beschwerde begründet sei.

2. Von einer Verletzung des in Art. 61 cit. aufgestellten
verfassungsmässigen Grundsatzes kann aber in easu offenbar nicht die
Rede sein. Denn: Es mag dahingestellt bleiben, ob Relatrent überhaupt
berechtigt war, die Vollziehung des Urtheils des Appellationsgerichtes
des Kantons Glarus vom 24. Juli 1880 im Kanton Glarns bei den nach
glarnerischem Rechte zu Vollziehung von Urtheilen kompetenten Behörden
zu betreiben, oder ob er Vielmehr verpflichtet war, die Rekursbeilagten
an ihrem Wohnorte, im Kanton Zürich, zu belangen. Jedenfalls nämlich
waren die Gerichte des Kantons Zürich ihrerseits gemäss Art. 61
der Bundesverfassung lediglich dazu verpflichtet, das Urtheil des
Appellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 24. Juli IZSG als ein
rechtskräftiges und vollziehbares anzuerkennen, keineswegs dagegen auch
dazu, die von der Standeskommission des Kantons Glarus zu Vollziehung
des fraglichen gerichtlichen Urtheils getroffenen Massnahmen als
rechtsverbindlich anzuerkennen undVI. Vollziehung kantonaler Urtheile. N°
59. 483

daraufhin die Exekution ihrerseits fortzusetzen, d. h. gestützt auf
die Beschlüsse der glarnerischen Standeskommission die Rechtsösfnung zu
gestatten. Denn diese Beschlüsse analisiziren sich offenbar nicht als
rechtskräftige Zivilurtheile, sondern vielmehr lediglich als Massnahmen
der vollziehenden Behörde, welche die Vollstrecknng eines rechts-kräftigen
Urtheils betreffen.

3. Eine Verletzung des Art. 61 der Bundesverfassung läge also nur
dann vor, wenn durch die angefochtene Entscheidung die Vollziehung
des fraglichen Urtheils des Appellationsgerichtes des Kantons Glarus
verweigert und den Rekursbeklagten gestattet wriide, gegenüber dem
Judikatsanspruche des Rekurrenten neue Einwendungen in der Sache selbst
geltend zu machen. Dies ist nun aber keineswegs der Fall; vielmehr wird
durch die angefochtene Entscheidung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
des appellationsgerichtlichen Urtheils in keiner Weise in Frage gestellt,
sondern lediglich die Einleitung der exekutivischen Schuldbetreibung
verweigert und dadurch den Rekursbetlagten die Möglichkeit eröffnet,
Einwendungen gegen die Rechtsbeständigkeit und Verbindlichkeit der
Beschlüsse der Standeskommission geltend zu machen. -

4. Verstösst aber somit die angefochtene Entscheidung der Rekurskammer
des zürcherischen Obergerichtes in keiner Weise gegen Art. 61 der
Bundesverfassung, so muss der Rekurs ohne Weiteres als nnbegründet
abgewiesen werden. Dabei ist, da es fich um eine Beschwerde gemischter
Natur handelt, dem Rekurs renten gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über
die Kosten der Bundesrechtspflege eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als nnbegründet
abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 7 I 477
Datum : 22. April 1881
Publiziert : 30. Dezember 1881
Quelle : Bundesgericht
Status : 7 I 477
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 476 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Verfassung


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • bundesverfassung • frage • pferd • ausserhalb • beklagter • persönliche ansprache • tag • einwendung • berg • entscheid • rechtskraft • weisung • kantonsgericht • wohnsitz • rechtsanwalt • duplik • replik • glarus • rechtsgleiche behandlung
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