BGE-69-IV-62
S. 62 / Nr. 12 Strafgesetzbuch (d)
BGE 69 IV 62
12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Februar 1943 i.S. Muff
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste:
Art. 71 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
1. Die Verfolgung des mittelbaren Täters beginnt mit dem Tage zu verjähren, an
welchem er die strafbare Tätigkeit durch den als Werkzeug benutzten Dritten
ausführt.
2. Die Verfolgung wegen Anstiftung zu einem Vergehen oder einer Übertretung
beginnt mit dem Tage zu verjähren, an welchem der Angestiftete die Tat
ausführt.
Art. 71 al. 2 CP.
1. La prescription de l'action pénale contre l'auteur médiat ou indirect court
du jour où celui-ci a exercé son activité coupable par l'intermédiaire du
tiers qui lui a servi d'instrument.
2. La prescription de l'action pénale du chef d'instigation à un délit ou à
une contravention court du jour où l'instigué a agi.
Art. 71 cp. 2 CP.
1. La prescrizione dell'azione penale contro l'autore indiretto decorre dal
giorno in cui egli ha svolto la sua attività colpevole pel tramite del terzo
che gli ha servito d'istrumento.
2. L'azione penale per istigazione ad un delitto o ad una contravvenzione
comincia a prescriversi dal giorno in cui l'istigato ha agito.
A. - Am 24. März 1941 erhielt Josef Muff vom Regierungsrat des Kantons Luzern
die Bewilligung, 87 a seines Wirtlenwaldes in der Gemeinde Hochdorf zu roden,
unter der Bedingung, dass er zwischen der zu rodenden Fläche und dem auf der
Marklinie des Grundstückes verlaufenden Strässchen einen Schutzstreifen, den
der Kreisförster in seinem Beisein absteckte, stehen lasse. Im Dezember 1941
befahl er seinen beiden Holzfällern, einen Teil des Schutzstreifens mit zu
schlagen. Die Holzfäller nahmen
Seite: 63
den unerlaubten Kahlschlag von 46 m3 Holz im Januar 1942 vor.
B. - Am 22. Dezember 1942 erklärte die II. Kammer des Obergerichtes des
Kantons Luzern Josef Muff in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichtes von
Hochdorf vom 4. November 1942 der Übertretung des Bundesgesetzes vom 11.
Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei
schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 920.- Busse.
C. - Der Verurteilte erhob rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt
Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Vervollständigung der Akten und zur Freisprechung oder Strafloserklärung,
eventuell zur Herabsetzung der Strafe.
Er macht unter anderem geltend, zur Zeit des obergerichtlichen Urteils sei die
Strafverfolgung verjährt gewesen. Er habe den Holzfällern den Befehl, einen
Teil des Schutzstreifens umzutun, am 21. Dezember 1941 erteilt. Die absolute
Verjährungsfrist betrage ein Jahr.
D. - Von der Mitteilung der Beschwerdeschrift an die Staatsanwaltschaft zur
Anbringung von Gegenbemerkungen wurde abgesehen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Verbotene Abholzung ist nur mit Busse bedroht und ist daher Übertretung (Art.
101

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |
ungeachtet jeder Unterbrechung in jedem Falle dann, wenn diese Frist um ihre
ganze Dauer überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer den Befehl zur
verbotenen Abholzung schon am 21. Dezember 1941 erteilt hat. Die Verjährung
begann nicht im Zeitpunkt des Befehls zu laufen, sondern im Zeitpunkt der
Ausführung desselben durch die Holzfäller, also erst im Januar 1942. Sie war
daher zur Zeit des Urteils nicht vollendet. Es kommt nicht darauf an, ob
Seite: 64
sich die Holzfäller mit strafbar gemacht haben oder ob das BG betreffend die
eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei bloss den Waldeigentümer
bestraft wissen will.
In letzterem Falle wäre der Beschwerdeführer mittelbarer Täter. Dessen
Verfolgung beginnt mit dem Tage zu verjähren, an welchem der Täter die
strafbare Tätigkeit durch den als Werkzeug benutzten Dritten ausführt (Art. 71

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
StGB), nicht schon mit dem Tage, an welchem er als Vorbereitung zur Tat dem
Dritten den Befehl erteilt.
Gleich verhält es sich im Falle von Anstiftung, welcher sich der
Beschwerdeführer dann schuldig gemacht hat, wenn die Holzfäller mit strafbar
waren. Solange sein Befehl nicht ausgeführt war, konnte er weder verfolgt noch
bestraft werden, denn strafbare Anstiftung setzt voraus, dass die Tat des
Angestifteten ausgeführt worden sei (Art. 24 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
Strafverfolgung unzulässig ist, weil noch keine strafbare Handlung vorliegt,
kann sie auch nicht zu verjähren beginnen. Art. 71 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
anders. Diese Bestimmung lässt die Verjährung nicht mit dem Eintritt des
Erfolges, sondern schon mit dem Tage beginnen, an welchem der Täter die
strafbare Tätigkeit ausführt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als solche
auch ohne den Erfolg schon strafbar sei, wie es beim Versuch eines Verbrechens
oder Vergehens (Art. 21 bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
einem Vergehen oder einer Übertretung (Art. 24

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
Gesetzesregister
StGB 21 bis
StGB 24
StGB 71
StGB 72
StGB 101
StGB 109
StGB 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
BGE Register