S. 35 / Nr. 6 Verfahren (d)

BGE 69 IV 35

6. Entscheid der Anklagekammer vom 10. März 1943 i. S. Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau.

Regeste:
1. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB. Welches die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat ist, entscheidet sich nach der Strafdrohung, wie sie für die Tat
als solche lautet, ohne Rücksicht auf die Strafschärfungsgründe des Rückfalles
und des Zusammentreffens strafbarer Handlungen.
2. Dem Zusammentreffen strafbarer Handlungen in ein und demselben Kanton kann
die Anklagekammer bei der Bestimmung des Gerichtsstandes im Rahmen des ihr
durch Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB) eingeräumten Ermessens Rechnung
tragen.
1. Art. 350 ch. 1 al. 1 CP. Pour déterminer l'infraction qui est punie de la
peine la plus grave, il faut considérer lu peine qui est attachée à
l'infraction comme telle, sans égard aux chefs d'aggravation de la récidive et
du concours d'infractions.
2. La Chambre d'accusation peut, lorsqu'elle est appelée à désigner le for,
tenir compte, dans le cadre du pouvoir d'appréciation que lui confère l'art.
263 PPF (art. 399 litt. e CP) du fait que l'inculpé a commis plusieurs
infractions dans un seul et même canton.

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1. Art. 350, cifra 1, cp. 1 CP. Per stabilire quale sia il reato punito con la
pena più grave, decessi tener conto della pena comminata al reato come tale,
senza riguardo all'aggravamento per recidiva o concorso di reati.
2. La Camera d'accusa, chiamata a designare il foro, può tener conto, entro i
limiti della facoltà di apprezzamento che le conferisce l'art. 263 PPF (art.
399 lett. e CP), del fatto che l'imputato ha commesso più reati in un solo e
medesimo cantone.

A. ­ Viktor Kellenberger, heimatberechtigt im Kanton Appenzell-Ausserrhoden,
ist beschuldigt, nach seiner Entweichung aus der Strafanstalt Oberschöngrün
(Kanton Solothurn) folgende Diebstähle begangen zu haben:
a) Im Kanton Zug 13 Diebstähle an Kaninchen und Hühnern, wovon den ersten in
der Nacht vom 29./30. Oktober 1942; die erste Untersuchungshandlung durch die
Behörden des Kantons Zug erfolgte am 30. Oktober 1942;
b) im Kanton Aargau 20 Diebstähle an einem Fahrrad, Kaninchen, Hühnern und
Hafer, davon die vier ersten in der Nacht vom 30./31. Oktober 1942; zwei von
ihnen gelangten am 1. November 1942 zur Anzeige;
c) im Kanton Luzern 5 Diebstähle an Kaninchen, Hühnern, Weizen und Hafer, den
ersten in der Nacht vom 3./4. November 1942;
d) im Kanton Zürich 19 Diebstähle an Kaninchen, Hühnern, Weizen und einem
Kinderwagen, den ersten in der Nacht vom 5./ff. November 1942;
e) im Kanton Solothurn Mitte Dezember 1942 einen Diebstahl an Kaninchen.
B. ­ Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält die Behörden des Kantons
Zug für zuständig, Kellenberger zu verfolgen und zu beurteilen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ersucht die Anklagekammer, die Behörden
des Kantons Zürich, eventuell jene des Kantons Aargau zuständig zu erklären.
Sie macht geltend, das Schwergewicht der verbrecherischen Tätigkeit des
Beschuldigten liege im Kanton Zürich. Zudem hätten sich die zürcherischen
Strafbehörden schon früher mit Kellenberger zu befassen gehabt und könnten
daher seine persönlichen Verhältnisse einfach

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anhand der früheren Akten feststellen. Richtig sei, dass die Untersuchung im
Kanton Zug zuerst angehoben worden sei. Diese Untersuchung habe sich aber nur
auf einen einzigen Diebstahl erstreckt. Als Kellenberger im Kanton Aargau in
Untersuchung gezogen worden sei, habe er dagegen in diesem Kanton schon
mehrere Diebstähle begangen gehabt. Wenn man den Gerichtsstand nach dem
Grundsatz der Prävention bestimmen wolle, müsse daher der Kanton Aargau den
Vorrang erhalten. Es komme nicht darauf an, wo überhaupt zuerst eine
Untersuchung eingeleitet worden sei, sondern in welchem Kanton zuerst wegen
Handlungen, die bereits damals mit der die Anwendung des Art. 350 Ziff. 1 Abs.
1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB ausschliessenden Strafe bedroht gewesen sind, Untersuchung angehoben
worden sei.
Die Anklagekammer zieht in, Erwägung:
1. ­ Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten
Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die
Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB).
Diese Bestimmung will die Zuständigkeit der Behörden desjenigen Kantons
begründen, in welchem das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des
Beschuldigten liegt. Dieses Schwergewicht bestimmt das Gesetz nach einem rein
formalen Merkmal; es stellt darauf ab, welche Tat mit der schwersten Strafe
bedroht ist. Dabei muss die Strafdrohung so genommen werden, wie sie für die
Tat als solche lautet, ohne Rücksicht auf den in der Person des Täters
liegenden Strafschärfungsgrund des Rückfalles. Bei Rückfall darf der Täter bis
zum Höchstmass der angedrohten Strafart bestraft werden (Art. 67
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 67 - 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94
1    Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94
2    Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.
2bis    Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.95
3    Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:
a  Menschenhandel (Art. 182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer begangen hat;
b  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);
c  sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
d  Pornografie (Art. 197):
d1  nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3,
d2  nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.96
4    Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt:
a  Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:
a1  einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, oder
a2  einem volljährigen nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zu Wehr setzen konnte;
b  Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 oder 5), sofern die Gegenstände oder Vorführungen zum Inhalt hatten:
b1  sexuelle Handlungen mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfern, oder
b2  sexuelle Handlungen mit volljährigen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfern, die zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig waren oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnten.97
4bis    Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter:
a  verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder
b  gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.98
5    Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.99
6    Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen.100
7    ...101
StGB). Dies
hat zur Folge, dass die Strafdrohung für jede einzelne Tat bis auf das
Höchstmass der Strafart steigt und die Unterscheidung, welche von mehreren mit
der gleichen Strafart bedrohten Taten die schwerere sei, unmöglich wäre.

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Der Sinn des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB würde für einen Grossteil der Fälle,
in welchen der Täter rückfällig ist, missachtet, wenn für die Ermittlung der
«mit der schwersten Strafe bedrohten Tat» dem Rückfall Rechnung getragen
würde. An der bereits in Sachen Obergfell (Entscheid vom 8. Juli 1942)
befolgten Praxis, den Rückfall ausser Betracht zu lassen, ist daher
festzuhalten.
2. ­ Folgerichtig ist, dass auch das Zusammentreffen strafbarer Handlungen in
ein und demselben Kanton für die Bestimmung des Gerichtsstandes unter dem
Gesichtspunkt des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB bedeutungslos sein muss. Die
Höhe der infolge Zusammentreffens strafbarer Handlungen verschärften
Strafdrohung hängt weitgehend nicht mehr von der Natur der einzelnen Handlung,
sondern eben von der Tatsache des Zusammentreffens mehrerer Handlungen ab. Auf
Grund der verschärften Strafdrohung liesse sich nicht mehr ausnahmslos
ermitteln, welche Handlung als schwerste die Schaffung eines Gerichtsstandes
rechtfertigt. Eine für sich allein schon mit drei Jahren Gefängnis bedrohte
Tat stünde mit einer anderen, deren Strafdrohung von z. B. zwei Jahren infolge
Zusammentreffens auf ebenfalls drei Jahre verschärft wird (Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB), auf
ein und derselben Linie, während nach dem Sinn des Gesetzes der Gerichtsstand
dort begründet sein soll, wo die schon für sich allein mit der schwersten
Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Dazu kommt, dass das Zusammentreffen
nicht nur für die innerhalb, sondern auch für die ausserhalb der
Kantonsgrenzen begangenen Taten Strafschärfungsgrund ist. Es rechtfertigt sich
daher unter dem Gesichtspunkt des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB nicht, bei
Bestimmung der «mit der schwersten Strafe bedrohten Tat» für die im einen
Kanton begangenen Handlungen auf die Strafschärfung des Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB
abzustellen, für eine einzelne in einem anderen Kanton begangene Handlung
dagegen nicht.
Das heisst nicht, dass das Zusammentreffen mehrerer

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strafbarer Handlungen in ein und demselben Kanton für die Bestimmung des
Gerichtsstandes überhaupt bedeutungslos sei. Die Anklagekammer kann und muss
diesem Zusammentreffen im Rahmen der ihr durch Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.

StGB) eingeräumten Befugnis Rechnung tragen, wenn es zeigt, dass das
Schwergewicht der verbrecherischen Tätigkeit des Beschuldigten in einem
bestimmten Kanton lag. Auch die Kantone werden in loyaler Zusammenarbeit sich
in der Regel auf derb Gerichtsstand einigen, den das Schwergewicht der
strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten ihnen aufdrängt. Kleinliche Abwägungen
sind dabei auszuschalten, in dem Sinne, dass auf den Grundsatz der Prävention
(Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB) abzustellen ist, wenn nicht das Missverhältnis
zwischen den im einen und den im anderen Kanton begangenen Taten ganz
auffällig für die Anerkennung eines anderen Gerichtsstandes spricht. Auch
andere Umstände sind zu berücksichtigen. So kann z. B. der Ort, wo der
Beschuldigte wohnt, oder die Frage, welchem Kanton mit Rücksicht auf seine
Heimatzugehörigkeit am besten zugemutet werden darf, die Last der
Strafverfolgung und des Strafvollzuges zu tragen, den Ausschlag geben.
3. ­ Im vorliegenden Fall ist jede Handlung des Beschuldigten mit der gleichen
Strafe bedroht. Zuständig sind daher die Behörden des Ortes, wo die
Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Dies sind
die Behörden des Kantons Zug. Da das Zusammentreffen strafbarer Handlungen
höchstens unter dem Gesichtspunkt des Art. 263 BStrP Bedeutung hat, ist für
die subtile Unterscheidung, welche die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
machen möchte, kein Raum. Es ist unerheblich, dass Kellenberger im Kanton Zug
erst einen einzigen Diebstahl begangen hatte, als dort die erste Untersuchung
eingeleitet wurde, während er bei Einreichung der ersten aargauischen Anzeige
im Kanton Aargau schon vier Diebstähle auf dem Gewissen hatte.

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Diese Unterscheidung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn das
Zusammentreffen mehrerer Taten in ein und demselben Kanton diesem Kanton bei
der Bestimmung des Gerichtsstandes schlechthin den Vorrang gegenüber den
anderen geben würde. Denn es kommt darauf an, wie die Sachlage heute ist,
nicht wie sie in einem früheren Stadium des Verfahrens einmal war.
4. ­ Es bestehen keine Gründe, die Gerichtsbarkeit gestützt auf Art. 263 BStrP
einem anderen Kanton zu übertragen. Zwar hat Kellenberger in den Kantonen
Aargau und Zürich mehr Diebstähle begangen als im Kanton Zug. Der Unterschied
ist jedoch unbedeutend. Der Beschuldigte ist auch in keinem dieser Kantone
sesshaft oder heimatberechtigt.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Zur Verfolgung und Beurteilung der dem Viktor Kellenberger vorgeworfenen
strafbaren Handlungen werden die Behörden des Kantons Zug berechtigt und
verpflichtet erklärt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 IV 35
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 10. März 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 IV 35
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Welches die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist...


Gesetzesregister
StGB: 67 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 67 - 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94
1    Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94
2    Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.
2bis    Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.95
3    Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:
a  Menschenhandel (Art. 182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer begangen hat;
b  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);
c  sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
d  Pornografie (Art. 197):
d1  nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3,
d2  nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.96
4    Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt:
a  Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:
a1  einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, oder
a2  einem volljährigen nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zu Wehr setzen konnte;
b  Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 oder 5), sofern die Gegenstände oder Vorführungen zum Inhalt hatten:
b1  sexuelle Handlungen mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfern, oder
b2  sexuelle Handlungen mit volljährigen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfern, die zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig waren oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnten.97
4bis    Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter:
a  verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder
b  gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.98
5    Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.99
6    Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen.100
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68 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
350 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
399
BGE Register
69-IV-35
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
strafbare handlung • beschuldigter • aargau • anklagekammer • nacht • diebstahl • weizen • strafuntersuchung • strafanstalt • solothurn • rückfall • luzern • begründung des entscheids • berechnung • richtigkeit • innerhalb • ermessen • strafverfolgung • frage • appenzell ausserrhoden
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