S. 208 / Nr. 49 Strafgesetzbuch (d)

BGE 69 IV 208

49. Urteil des Kassationshofes vom 3. Dezember 1943 i.S. Barmettler gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.


Seite: 208
Regeste:
1. Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB verbietet den Kantonen nicht, gestützt auf Art. 335 Ziff. 1
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
StGB die Nichtbefolgung von Urteilen und Verfügungen in Zivilsachen mit
Strafe zu bedrohen.
2. Solche Strafbestimmungen brauchen nicht (wie Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB) vorzuschreiben,
dass im Urteil bezw. in der Verfügung auf die für die Nichtbefolgung
angedrohte Strafe hingewiesen werde.
1. Nonobstant l'art. 292 CP, les cantons peuvent se fonder sur l'art. 335 ch.
1 al. 2 CP pour frapper de peines le fait de ne pas se conformer à un jugement
ou à des ordres du juge en matière civile.
2. Il n'est pas nécessaire que des dispositions semblables prescrivent (comme
le fait l'art. 292 CP) que le jugement ou les ordres seront signifiés sous la
menace des peines prévues en cas de désobéissance.
1. Nonostante l'art. 292 CP, i cantoni possono basarsi sull'art. 335 cifra 1,
cp. 2 CP per punire penalmente chi non ossequia una sentenza od ordine del
giudice in materia civile.
2. Non è necessario che siffatte disposizioni prescrivano (come l'art. 292 CP)
che la sentenza o l'ordine contenga la comminatoria delle pene previste in
caso di non ossequio.

A. - Am 13. April 1943 erliess der Präsident des Kantonsgerichtes von
Nidwalden in einem zwischen Otto Barmettler und Martin Barmettler hängigen
Zivilprozess um ein Wegrecht eine vorsorgliche Verfügung, wonach dem Beklagten
Martin Barmettler die Ausübung des streitigen Wegrechts unter Straffolgen
untersagt wurde. Wegen Übertretung dieses Verbotes wurde Barmettler am 27.
August 1943 durch die Justizkommission des Kantons Nidwalden in Anwendung von
Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB mit zwanzig Franken gebüsst. Hiegegen rekurrierte der Gebüsste
an das Kantonsgericht, das die Busse bestätigte, aber sie rechtlich auf § 151
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Zivilrechtsverfahren stützte. Diese
Bestimmung bedroht die Übertretung einer vorsorglichen Besitzschutzverfügung
des Kantonsgerichtspräsidenten mit einer Strafe von fünf bis fünfzig Franken.
Das Kantonsgericht wies darauf hin, dass der Kanton Nidwalden in § 2 seines
Polizeistrafgesetzes die in den kantonalen Gesetzen,

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Verordnungen und Reglementen aufgestellten Strafandrohungen als in Rechtskraft
geblieben erklärt, soweit sie dem Strafgesetzbuch nicht widersprechen, was für
§ 151 Abs. 1 ZRV nicht der Fall sei, denn diese Bestimmung liege im Rahmen des
Art. 335 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
StGB.
B. - Gegen diesen Entscheid hat Barmettler Nichtigkeitsbeschwerde an den
Kassationshof des Bundesgerichts erklärt. Er macht geltend, nicht nur sei das
Kantonsgericht, da es nicht Appellations-, sondern Rekursinstanz sei, nicht
befugt bewesen, an Stelle des von der Justizkommission angewandten Art. 292
StGB § 151 ZRV anzuwenden, sondern die eidgenössische Gesetzesnorm sei auch
die auf den Fall sachlich zutreffende; dagegen sei ein Tatbestandsmerkmal
derselben nicht erfüllt, nämlich die Strafandrohung sei nicht rechtswirksam
erfolgt, weshalb ein Freispruch hätte erfolgen sollen. Die Weitergeltung des §
151 ZRV würde Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB widersprechen. Es gehe nicht an, dass die
eidgenössische Vorschrift ausdrückliche Hinweise auf die Straffolgen verlange,
die kantonale Bestimmung aber sich damit begnüge, ganz allgemein eine
Verfügung «unter Straffolge» zu stellen. Die kantonale Strafbestimmung sei
auch deshalb nicht anwendbar, weil sich bei ihrer Weitergeltung ein
chaotischer Rechtszustand ergäbe, wenn gemäss § 1 des Polizeistrafgesetzes vom
27. April 1941 die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf die nach
kantonalem Recht strafbaren Handlungen entsprechend anwendbar sind und § 3
diese Übertretungen mit Haft oder Busse bedroht, § 151 ZRV dagegen seine
eigene, abweichende Strafdrohung enthält. Schliesslich würde im vorliegenden
Falle auch Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB entgegenstehen, dass gestützt auf § 151 ZRV eine Busse
ausgefällt werde, denn der Beschwerdeführer habe das Verbot in einem wahren
Notstand übertreten.
C. - Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 269 Abs. 1 BStrP kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur damit
begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht
verletze. Nicht eine Frage des eidgenössischen Rechts, sondern des kantonalen
Prozessrechts ist es, ob die Vorinstanz die Rechtsanwendung des ersten
Richters ohne Rückweisung der Sache zu korrigieren befugt war. Ebenso gehört
es zur Auslegung des kantonalen Polizeistrafgesetzes, ob § 151 Abs. 1 ZRV vom
kantonalen Gesetzgeber beibehalten worden ist. Die Vorinstanz hat es bejaht;
mit der Kritik des Beschwerdeführers, dass die Weitergeltung der Bestimmung
mit anderen Vorschriften des kantonalen Strafrechts nicht vereinbar sei, kann
sich der Kassationshof nicht befassen.
Diesem bleibt nur zu prüfen, ob die Beibehaltung der Bestimmung vor dem
Bundesrecht zulässig war. Das ist der Fall. Art. 335 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
StGB erlaubt den
Kantonen, die Übertretung kantonaler Verwaltungs- und Prozessvorschriften mit
Strafe zu bedrohen. Zu den kantonalen Prozessvorschriften gehören auch jene,
welche die Befolgung der Urteile und Verfügungen in Zivilsachen durch den
Verpflichteten gewährleisten wollen. Als amtliche Verfügungen ständen
dieselben allerdings bereits unter dem Schutze des Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB. Allein der
Bundesgesetzgeber hatte hier nicht die Absicht ausschliesslicher Ordnung;
vielmehr sollte die Bestimmung nur eingreifen, wo eine in der kantonalen
Gesetzgebung vorgesehene amtliche Verfügung nicht durch jene selbst schon
strafrechtlichem Schutze unterstellt wäre (vgl. Prot. II. Expertenkomm. 2 177;
Botschaft BR S. 74 lit. i). Die Kantone sind also weiterhin frei, die
Nichterfüllung urteilsmässiger Verpflichtungen zu einem Tun oder Unterlassen
unter Strafe zu stellen, und ihre bisherige Bestimmungen hierüber wurden durch
das Inkrafttreten des Strafgesetzbuches nicht aufgehoben.

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Ob solche unter den Vorbehalt des Art. 335 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
StGB fallende
Strafbestimmungen, wie die unter Abs. 1 fallenden, auf die bundesrechtlichen
Übertretungsstrafen der Haft und der Busse beschränkt seien (vgl. BGE 69 IV 4)
braucht im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden, da das angefochtene
Urteil nur eine Busse ausgesprochen hat, wie ja § 151 ZRV nur diese Strafe
vorsieht. Andere Beschränkungen der kantonalen Gesetzgebung im Rahmen des Art.
335 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
StGB kommen nicht in Frage; insbesondere braucht entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers die kantonale Strafbestimmung die
ausdrückliche Androhung der Ungehorsamsstrafe nicht nach dem Muster des Art.
292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB vorzusehen. Auch die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
finden auf den kantonalen Tatbestand nicht von Bundesrechte wegen Anwendung.
Wenn sie, wie in Nidwalden gemäss § 1 des Polizeistrafgesetzes, beigezogen
werden, so haben sie den Charakter kantonalen Rechts, dessen Anwendung der
Überprüfung durch den Kassationshof entzogen ist. Darum hat dieser sich mit
der Berufung des Beschwerdeführers auf Notstand im Sinne des Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB
nicht abzugeben.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 IV 208
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 03. Dezember 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 IV 208
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 292 StGB verbietet den Kantonen nicht, gestützt auf Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die...


Gesetzesregister
StGB: 34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
292 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
335
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
BGE Register
69-IV-208 • 69-IV-4
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kassationshof • strafgesetzbuch • busse • nidwalden • kantonsgericht • stelle • wegrecht • notstand • zivilsache • kantonales recht • vorinstanz • frage • entscheid • staatsanwalt • kantonales rechtsmittel • drohung • rechtsanwendung • freispruch • strafbare handlung • inkrafttreten
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