S. 165 / Nr. 38 Strafgesetzbuch (d)

BGE 69 IV 165

38. Urteil des Kassationshofes vom 3. Oktober 1943 i.S. Kissling gegen X.

Regeste:
Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB. Das Interesse, die Vorstrafe eines
praktizierenden Anwaltes zu kennen, ist ein öffentliches.
Art. 173 ch. 2 al. 2 CP. Il est dans l'intérêt public de connaître les
condamnations subies par un avocat pratiquant.
Art. 173, cifra 2, cp. 2 CP. t: è d'interesse pubblico conoscere le condanne
subite da un avvocato che esercita.

A. - Die Ausübung des Anwaltberufes ist im Kanton Solothurn frei. Nach § 56
StPO darf jedermann Beschuldigte vertreten, und gemäss § 1 Ziff. 4 CPO wird im
Zivilprozess als Parteivertreter jede in bürgerlichen Ehren und Rechten
stehende Person zugelassen. Daher darf X, der im Jahre 1937 wegen
ausgezeichneten Diebstahls, Versuchs ausgezeichneten Diebstahls, einfachen
Diebstahls, Betrugs und anderer strafbarer Handlungen zu zwei

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Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt und am 29. April 1941
vom Kassationshof des Kantons Bern wieder in die bürgerliche Ehrenfähigkeit
eingesetzt worden ist, ohne besondere juristische Vorbildung im Kanton
Solothurn ein Anwaltsbureau führen. Er steht nicht wie die praktizierenden
patentierten Fürsprecher unter der Aufsicht des Regierungsrates und hat nicht
wie diese eine Kaution leisten müssen.
In Ausübung seines Berufes nahm er am 15. Dezember 1942 an einem Sühneversuch
teil. Nachdem er und die von ihm verbeiständete Partei das Verhandlungszimmer
verlassen hatten, wandte sich der Friedensrichter an Johann Kissling, den
Rechtsbeistand der Gegenpartei, und fragte ihn, was X für einer sei. Kissling
antwortete in Gegenwart seiner, des Kissling, zwei Klienten, X sei
vorbestraft. Der Betroffene stellte gegen Kissling Strafantrag.
B. - Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach den Beschuldigten frei, weil die
Wahrheit des ehrenrührigen Vorwurfes bewiesen sei.
Das Obergericht des Kantons Solothurn als Appellationsinstanz dagegen
verurteilte Kissling am 16. April 1943 wegen übler Nachrede zu dreissig
Franken Busse, zu den Verfahrenskosten und zu den Parteikosten des Klägers. Es
nahm an, der vom Beschuldigten erhobene Vorwurf habe sich auf das Privatleben
des Klägers bezogen und sei vorwiegend in der Absicht erfolgt, diesem Übles
vorzuwerfen. Es liess den Wahrheitsbeweis nicht zu, denn weil die
solothurnischen Gesetze dem Kläger die Ausübung des Anwaltsberufes nicht
verbieten, verlange das öffentliche Interesse die Aufdeckung seiner Vorstrafen
nicht.
C. - Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Verurteilte, er sei in
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils freizusprechen, unter Auferlegung der
Kosten an den Kläger.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die

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Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, zu wissen, ob eine Person, die sich
als Anwalt auskündet, das Vertrauen des rechtssuchenden Publikums verdiene.
Daher müsse der Wahrheitsbeweis zugelassen werden. Im übrigen sei die
eingeklagte Äusserung nicht ehrenrührig, denn der Beschwerdeführer habe bloss
auf ausdrückliche Frage des Friedensrichters Auskunft erteilt.
D. - Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Er ist der Auffassung, seitdem er wieder in die bürgerliche Ehrenfähigkeit
eingesetzt sei, habe er Anspruch auf den Schutz seiner Ehre. Seine Tätigkeit
als Anwalt berechtige niemanden, seine Vorstrafe bekanntzugeben, denn er
erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes und führe
wieder ein einwandfreies Leben.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Die Äusserung des Beschwerdeführers, X sei vorbestraft, ist ehrenrührig.
Daran ändert die Tatsache nichts, dass sie in einem Privatgespräch mit dem
Friedensrichter auf dessen Frage, wer X sei, getan worden ist.
2.- Wenn die Öffentlichkeit interessiert ist, die ehrenrührige Tatsache zu
erfahren, liegt der Wahrheitsbeweis im öffentlichen Interesse und ist er
selbst dann zuzulassen, wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder
Familienleben bezieht und vorwiegend in der Absicht erfolgt ist, jemandem
Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB). Daher schliesst die Tatsache, dass
X vorbestraft ist, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers aus, ohne Rücksicht
darauf, ob dessen Äusserung sich auf das Privat- oder Familienleben bezieht
oder nicht und welchen Zweck sie verfolgte. Wohl verstösst X durch die
Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Solothurn gegen keine gesetzliche
Bestimmung. Das hindert aber nicht, dass der Rechtssuchende ein Interesse hat,
über die Person seines Beraters und Beistandes, dem er will vertrauen können,
aufgeklärt zu werden, zumal wenn dieser nicht patentierter Fürsprecher

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ist und daher weder eine Kaution hat leisten müssen, noch unter Staatsaufsicht
steht. Die Vertrauenswürdigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass der
Anwalt in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Wohl schützen die
solothurnischen Prozessgesetze jenes Interesse nicht, da sie die Anforderungen
an die Rechtsbeistände bloss unter dem Gesichtspunkt eines geordneten
Rechtsganges, nicht auch vom gewerbepolizeilichen Standpunkt aus regeln. Es
besteht trotzdem und ist als öffentliches Interesse im Sinne des Art. 173
Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB anzuerkennen, denn dieser Begriff ist ein solcher des
eidgenössischen Rechts.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 16. April 1943 aufgehoben und die Sache zur
Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 IV 165
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 02. Oktober 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 IV 165
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Das Interesse, die Vorstrafe eines praktizierenden Anwaltes zu...


Gesetzesregister
StGB: 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
BGE Register
69-IV-165
Stichwortregister
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kassationshof • beschuldigter • ehre • wahrheitsbeweis • diebstahl • verurteilter • friedensrichter • frage • weiler • rechtsanwalt • prozessvertretung • strafgesetzbuch • beschwerdegegner • zuschauer • sicherstellung • verfahrenskosten • voraussetzung • behördliche aufsicht • wissen • bezogener
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