S. 53 / Nr. 14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht(d)

BGE 69 III 53

14. Entscheid vom 23. Juni 1943 i. S. Sterchi.


Seite: 53
Regeste:
Lohnpfändung, Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG. Bei veränderlichem, zeitweilig unter dem
Existenzminimum bleibenden Lohn hat der Schuldner Anspruch auf Ausgleich aus
den Überschüssen der andern Perioden:
a) indem ihm bei der Lohnpfändung zur Deckung solcher Ausfälle von vornherein
ein Zuschlag zum Existenzminimum gewährt wird, welcher der Revision
unterliegt; oder
b)indem das Betreibungsamt die eingehenden Überschüsse verwaltet und dem
Schuldner jeweilen auf ziffermässigen Nachweis eines ungenügenden
Lohnbetreffnisses die Differenz bis zum Existenzminimum aus den verfügbaren
Beträgen auszahlt.
Saisie de salaire, art. 93 LP. Le débiteur dont le salaire est variable et
descend parfois au-dessous du minimum indispensable à son entretien a le droit
de compenser cette différence avec les excédents des autres périodes:
a) soit qu'on lui accorde, au moment même de la saisie, un supplément qui
devra servir à compenser une éventuelle insuffisance, décision qui sera
sujette à révision;
b) soit encore que l'office des poursuites conserve et gère ce qui dépassera
le minimum pour pouvoir le verser au débiteur à concurrence de ce qui lui
manquerait au cours d'une certaine période et moyennant alors la preuve exacte
du montant de l'insuffisance.
Pignoramento di salario, art. 93 LEF. Il debitore il cui salario è variabile e
discende talora oltre il minimo indispensabile al suo sostentamento, ha il
diritto di compensare questa differenza con le eccedenze dogli altri periodi:
a) sia che gli si accordi, all'atto stesso del pignoramento, un importo
supplementare che dovrà servire a compensare un'eventuale insufficienza ed è
soggetto a revisione;
b) sia che l'ufficio d'esecuzione conservi ed amministri quanto eccederà il
minimo per poterlo versare al debitore sino a concorrenza di ciò che gli
mancherebbe nel corso d'un certo periodo, previa la prova esatta dell'importo
dell'insufficienza.

Der Rekurrent bezieht als Maurergeselle einen veränderlichen Lohn. Davon
erklärte das Betreibungsamt diejenigen Beträge als gepfändet, die jeweilen das
Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen. Es bemass
dieses Existenzminimum auf Fr. 370.- im Monat = Fr. 185.- in der
Zahlungsperiode von zwei Wochen (statt nur auf 6/13 des monatlichen Betrages,
was jedoch der Gläubiger nicht beanstandete). Die Beschwerde des Schuldners
wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, soweit er die Bemessung
des

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Existenzminimums anfocht. Dagegen nahm die Aufsichtsbehörde in Anlehnung an
BGE 57 III 76 Rücksicht auf den Fall, dass der Lohn in gewissen
Zahlungsperioden das Existenzminimum gar nicht erreiche. Sie ordnete an, dass
das Betreibungsamt die gepfändeten Lohnüberschüsse bis zum Ende des
Pfändungsjahres verwalte, um daraus dem Schuldner diejenigen Beträge ersetzen
zu können, um welche der Lohn zeitweilig unter dem Existenzminimum geblieben
sein werde.
Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner an seiner Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Die Bemessung des Existenzminimums steht im Ermessen des Betreibungsamtes
(Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG). Angemessenheitsfragen sind vom Bundesgericht nicht
nachzuprüfen (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
im Gegensatz zu den die kantonalen Instanzen
betreffenden Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
und 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG).
2.- Pfändbar ist zwar an und für sich der ganze Überschuss des Lohnes über das
Existenzminimum. Bei veränderlichem Lohn, der zeitweilig unter das
Existenzminimum sinkt, hat jedoch der Schuldner Anspruch auf entsprechenden
Ausgleich. Diesem Anspruch wird die kantonale Entscheidung in vollem Masse
gerecht. Der Umfang der Lohnpfändung ist also in keiner Beziehung als
gesetzwidrig zu beanstanden. Indessen braucht der Schuldner mit seinen
Ausgleichsansprüchen nicht bis ans Ende der Pfändungsdauer hingehalten zu
werden. Es gibt verschiedene Wege, ihm das Fehlende zur Erreichung des
Existenzminimums rascher zu verschaffen. Dem Existenzminimum kann von
vornherein ein Betrag als gleichfalls unpfändbar zugeschlagen werden, eben
damit der Schuldner ihn erhalte und für die zu erwartenden schlechteren
Lohnperioden zurücklege bezw. zur Deckung allenfalls bereits erlittener
Ausfälle am Existenzminimum verwende (BGE 57 III 124). Bei dieser Art der

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Lohnpfändung wird der Ausgleich am einfachsten erzielt. Sie kommt namentlich
dann in Betracht, wenn sich das Mass der Lohnschwankungen zum voraus
überblicken lässt, mag aber auch in andern Fällen vom Betreibungsamt als
zweckmässig betrachtet werden. Erweist sich der schätzungsweise bestimmte
Zuschlag für den Schuldner während der Pfändungsdauer als zu hoch oder zu
niedrig, so unterliegt er der Abänderung wie die Lohnpfändung als solche (BGE
50 III 124). Wird jedoch, wie im vorliegenden Falle nach der Entscheidung der
Vorinstanz, von einem solchen Zuschlag zum Existenzminimum abgesehen, so ist
ohne weiteres dafür gesorgt, dass dem Gläubiger nichts, was ihm zukommt,
entzogen werde. Die dabei vorbehaltenen Ausgleichungsansprüche des Schuldners
für die erwarteten Rückschläge sind durch betreibungsamtliche Verwaltung der
eingehenden Lohnüberschüsse zu wahren. Soweit mit solchen Ansprüchen für die
Pfändungsdauer zu rechnen ist, hat jede Auszahlung an den Gläubiger zu
unterbleiben. Anderseits ist es auch bei dieser Art der Lohnpfändung möglich,
allfällige Ausgleichungsansprüche des Schuldners schon während der
Pfändungsdauer zu berücksichtigen. So wird vermieden, dass der Schuldner und
seine Familie die unter Umständen beträchtlichen Ausfälle am Existenzminimum
erst bei der Schlussabrechnung über die Lohnpfändung wettmachen können. Auf
ziffermässigen Nachweis eines seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen
derartigen Lohnausfalles hat also das Betreibungsamt dem Schuldner jeweilen
sofort das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende aus den allfällig
verfügbaren Lohnüberschüssen auszurichten. Dadurch wird schrittweise die
gebotene Korrektur der Pfändung der Überschüsse herbeigeführt, mit andern
Worten dem Vorbehalt genügt, an den die Pfändung der Überschüsse eben geknüpft
ist. Das Bundesgericht hat dies denn auch bereits in einem andern Falle
vorgesehen, speziell mit Rücksicht auf eine Reihe ungünstiger Lohnergebnisse
in den ersten Monaten der

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Pfändungsdauer (BGE 68 III 156). Dem Schuldner ist also bei solch
betreibungsamtlicher Verwaltung der mit Vorbehalt der Ausgleichung gepfändeten
Lohnüberschüsse ganz allgemein das Recht zuzuerkennen, sich jederzeit beim
Betreibungsamt über allfällig ungenügende, d. h. das Existenzminimum nicht
erreichende Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung
der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und
soweit solche verfügbar sind.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 III 53
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 22. Juni 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 III 53
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. Bei veränderlichem, zeitweilig unter dem Existenzminimum bleibenden...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
18 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
BGE Register
50-III-123 • 57-III-124 • 57-III-76 • 68-III-156 • 69-III-53
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
existenzminimum • schuldner • betreibungsamt • lohn • monat • mass • bundesgericht • familie • deckung • änderung • schlussabrechnung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • ersetzung • vorinstanz • ermessen • beginn